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Gentestpflicht für Kinder eines mutmaßlichen Vaters? Dazu hat am 15.08.2017 das OLG Oldenburg zu Az. 4 UF 106/17 entschieden. Und zwar können auch die leiblichen Kinder eines mutmaßlichen biologischen Vaters dazu verpflichtet werden eine Genprobe abzuliefern, wenn dadurch die Abstammung eines weiteren Kindes geklärt werden kann, so das OLG.

Was ist passiert?

Eine 42-jährige Oldenburgerin wollte ihre Abstammung aufklären. Dass der Ehemann ihrer Mutter nicht ihr leiblicher Vater sein konnte, stand aufgrund eines Gentests bereits fest. Der Ehemann konnte aber auf Befragen von einem Seitensprung der Mutter mit einem Dritten berichten und behauptete, dass dieser der leibliche Vater der Oldenburgerin sei. Diesem Mann konnte aber keine Genprobe mehr entnommen werden, da er bereits verstorben war. Daher verpflichtete das Familiengericht im Rahmen eines dortigen Verfahrens die zwei Söhne des Mannes, Genmaterial abzugeben. Dagegen riefen die beiden Söhne das Oberlandesgericht an und führten aus, dass die Vermutung, ihr Vater sei auch der Vater der Oldenburgerin, vollkommen ins Blaue hinein erfolgt sei. Die Frau habe sich außerdem jahrelang nicht um ihre Abstammung gekümmert. Daher sei eine Verpflichtung zur Abgabe einer Genprobe insgesamt nicht zumutbar.

Gentestpflicht für Kinder eines mutmaßlichen Vaters? Dazu das OLG Oldenburg:

In einem Hinweisbeschluss hat das OLG Oldenburg darauf hingewiesen, dass es dies anders sieht und damit die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt.

Das Oberlandesgericht führte aus, dass einiges dafür spreche, dass der Verstorbene der Vater ist. Unter anderem habe insoweit ein Zeuge über einen Brief des Verstorbenen an die Mutter berichten können, der eine Vaterschaft nahelegt. Weil das Wissen um die eigene Herkunft von zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität sei, sei die Klärung der Abstammung gegenüber dem Interesse der leiblichen Kinder, mit der Sache nicht behelligt zu werden, als übergeordnet zu bewerten (vgl. auch § 1598a BGB) . Den Einzelnen könne die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, erheblich belasten und verunsichern. Dagegen müssten die beiden Brüder nur einen geringen Eingriff dulden, der keine erhebliche Zeit in Anspruch nehme. Dies sei zumutbar.

Gentestpflicht für Kinder eines mutmaßlichen Vaters?

Nach einem entsprechenden Hinweis des Oberlandesgerichts haben die beiden Brüder ihre Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zurückgenommen.

Quellen: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 54/2017 v. 09.11.2017 und Juris das Rechtsportal

Gentestpflicht für Kinder eines mutmaßlichen Vaters? Dazu siehe auch:

https://raheinemann.de/biologischer-vater-von-vaterschaftsanfechtung-ausgeschlossen/ und https://raheinemann.de/behauptung-der-vaterschaft-als-persoenlichkeitsrechtsverletzung/ und https://raheinemann.de/wandel-von-kindesmutter-zu-kindesvater-oder-umgekehrt-moeglich/ und https://raheinemann.de/frau-als-vater-im-sinne-des-gesetzes/ und Auskunftsanspruch gegen leibliche Mutter trotz Adoption?

Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Gentestpflicht für Kinder eines mutmaßlichen Vaters? Dazu hat am 15.08.2017 das OLG Oldenburg zu Az. 4 UF 106/17 entschieden.
Rechtsanwalt Marko Rummel: Gentestpflicht für Kinder eines mutmaßlichen Vaters? Dazu hat am 15.08.2017 das OLG Oldenburg zu Az. 4 UF 106/17 entschieden.