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Der von der Bundesregierung am 04.05.2017 in den Bundestag eingebrachte Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (BT-Dr. 18/12202),  mit dem der Umfang der Haftungsbeschränkung für Internetzugangsanbieter geregelt werden soll, sieht insbesondere vor, dass Betreiber von Internetzugängen über drahtlose lokale Netzwerke (WLAN) ihre Dienste Dritten anbieten können sollen, ohne befürchten zu müssen, für Rechtsverstöße von Nutzern abgemahnt oder haftbar gemacht werden zu können.

Weiterhin sollen WLAN-Betreiber von Behörden nicht verpflichtet werden können, Nutzer zu registrieren, ihr WLAN nicht mehr anzubieten oder ein Passwort für die Nutzung zu verlangen. Auf freiwilliger Basis sei dies aber weiter möglich, so die Regierung. Die Bundesregierung erwartet, dass öffentliches WLAN durch die Gesetzesänderung häufiger angeboten werden wird. Daran hätten nicht nur Verbraucher und Unternehmen ein Interesse. Auch Kommunen wollten ihre Schulen, Bürgerämter oder Bibliotheken mit öffentlichen WLAN anbieten. Die Bundesregierung  schreibt: „WLAN ist mittlerweile ein wichtiger Baustein der digitalen Infrastruktur und Grundlage vieler Geschäftsmodelle und Innovationen“.

 

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 286 v. 04.05.2017 und Juris das Rechtsportal

 

RH