Gesetzliche Vertretung für Ehegatten und Lebenspartner? Dies soll nach Auffassung des Bundesrates gesetzlich geregelt sein. Danach sollen sich Ehegatten und Lebenspartner im Bereich der Gesundheitssorge und Fürsorge künftig automatisch vertreten dürfen (vgl. Gesetzesinitiative vom 14.10.2016).
Hintergrund der Gesetzesinitiative
Gesetzliche Vertretung für Ehegatten und Lebenspartner?
Der Bundesrat hat dazu am 14.10.2016 eine Gesetzesinitiative beschlossen: Ist eine volljährige Person aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage, für sich zu entscheiden und hat die betroffene Person nichts Gegenteiliges geäußert, so dürfe der Partner die mit dem Krankheitsfall unmittelbar zusammenhängenden Angelegenheiten für eine begrenzte Zeit regeln. Beispielsweise könne er dann in ärztliche Heilbehandlungen einwilligen, Behandlungsverträge mit Ärzten und Krankenhäusern abschließen oder Ansprüche des Partners gegenüber der Krankenversicherung geltend machen. Eine solche Vertretungsbefugnis setze bislang die Erteilung einer Vorsorgevollmacht oder die Bestellung eines rechtlichen Betreuers durch gerichtliche Entscheidung voraus. Da Gedanken über Krankheit und Behinderung oft verdrängt würden, gebe es jedoch nicht genügend Vorsorgevollmachten. Die Mehrheit der Befragten gehe dennoch davon aus, dass sie zumindest in der ersten Zeit nach einem Unfall automatisch die Entscheidungen für den nahen Angehörigen treffen dürften. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf habe dies eine repräsentative Meinungsumfrage bestätigt.
Gesetzliche Vertretung für Ehegatten und Lebenspartner – Dann Vorsorgevollmacht nicht mehr erforderlich?
Die vorgeschlagene Regelung soll die Vorsorgevollmacht nicht ersetzen. Stattdessen ergänze sie das bestehende System privater Vorsorge. Die automatische Vertretung greife daher nur für einen begrenzten Zeitraum. Fehle eine Vorsorgevollmacht, so seien bei einer längeren Handlungsunfähigkeit gleichwohl ein Betreuungsverfahren und die Bestellung eines Betreuers erforderlich.
Gesetzliche Vertretung für Ehegatten und Lebenspartner? Wie geht es weiter?
Ein neuer Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (BT-Drucksache 564/20) soll ein zeitlich beschränktes Vertretungsrecht für Ehegatten regeln. Der Bundesrat hat in der Sitzung am 26.03.2021 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, der ein zeitlich beschränktes Vertretungsrecht für Ehegatten vorsieht, zugestimmt. Der neue § 1358 BGB wird am 01.01.2023 in Kraft treten. Die alte Fassung des § 1358 BGB ist weggefallen.
Quellen: Pressemitteilung des BR v. 14.10.2016 und Juris das Rechtsportal
Gesetzliche Vertretung für Ehegatten und Lebenspartner?
Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/bundesrat-forciert-reform-des-vertretungsrechts-fuer-ehepartner/ und https://raheinemann.de/partner-nichtehelicher-lebensgemeinschaften-wie-eheleute/und https://raheinemann.de/darf-vater-ueber-das-sparguthaben-des-kindes-verfuegen/ und https://raheinemann.de/neue-gesetzliche-regelung-zur-patientenverfuegung/