Hausarzt mit Anspruch auf meherere Versorgungsaufträge? Dazu hat am 07.06.2019 – Az. L 24 KA 39/17 – das LSG Berlin-Potsdam entschieden, dass ein Hausarzt mit einem vollen Versorgungsauftrag nicht noch einen weiteren halben Versorgungsauftrag wahrnehmen könne.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Mehr als ein voller Versorgungsauftrag für Facharzt? Der Kläger war Facharzt für Innere Medizin. Zusätzlich zu seinem vollen Versorgungsauftrag im hausärztlichen Bereich hatte er einen weiteren halben Versorgungsauftrag beantragt. Damit wollte er dann an seinem Wohnort Patienten mit dem halben Versorgungsauftrag am Freitagnachmittag und Samstag versorgen. Dabei war anzumerken, dass zwischen seiner Praxis und seinem Wohnort liegt eine Entfernung von 240 Kilometer liegt. Der Zulassungsausschuss für Ärzte für das Land Brandenburg lehnte den Antrag des Klägers.
Das SG Potsdam
Das SG Potsdam entschied:
- Der Beschluss des Beklagten wird aufgehoben.
- Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger zur vertragsärztlichen Versorgung mit einem hälftigen Versorgungsauftrag zuzulassen.
Hausarzt mit Anspruch auf meherere Versorgungsaufträge? Dazu das LSG Berlin-Potsdam?
Die Entscheidung
Hausarzt mit Anspruch auf meherere Versorgungsaufträge? Mehr als ein voller Versorgungsauftrag für Facharzt?
Am 07.06.2019 – Az. L 24 KA 39/17 – hat das LSG Berlin-Potsdam das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben. Und außerdem hat es die Klage abgewiesen.
Hausarzt mit Anspruch auf meherere Versorgungsaufträge? § 20 Ärzte-ZV
In Brandenburg scheitere eine hälftige Zulassung neben einem vollen Versorgungsauftrag in Sachsen bereits daran, dass es nicht möglich ist, sowohl den Patienten in D wie in N in einem Umfang zur Verfügung zu stehen und Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten, der dem Versorgungsauftrag entspricht (vgl. § 20 Ärzte-ZV).
Hausarzt kann den Partienten nicht mehr in dem Umfang entsprechend dem Versorgungsauftrag zur Verfügung stehen
Ein Hausarzt mit einem vollen Versorgungsauftrag, so das LSG, könne nicht noch einen weiteren halben Versorgungsauftrag wahrnehmen. Dann könne er nämlich seinen Patienten nämlich nicht in dem Umfang entsprechend dem Versorgungsauftrag zur Verfügung stehen. Insbesondere könne er nicht die gängigen Sprechstundenzeiten einhalten. Dabei würden Freitagnachmittag, Wochenende oder Morgen- und späte Abendstunden nicht ausreichen.
Der Versorgungsauftrag enthalte außerdem über die Sprechstundenzeiten hinaus Bereitschafts- und Notdienste, Verwaltung und Abrechnungen.
Außerdem
- müsse der Arzt eine Dienstbereitschaft für erkrankte eigene Patienten in den sprechstundenfreien Zeiten gewährleisten.
- Hausbesuche machen.
Quellen: Pressemitteilung des DAV MedR 2/2020 v. 03.02.2020 und Juris das Rechtsportal
Hausarzt mit Anspruch auf meherere Versorgungsaufträge? Und zwar fragen Sie den Anwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei
Dazu siehe auch:
Streikverbot für Vertragsärzte?
Arzt kann nicht gleichzeitig als Hausarzt und Facharzt tätig sein