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Kann Krankenkasse Investitionszuschlag bei Regress zurückfordern? Dazu hat das Thüringer OLG am 10.02.2010, 4 U 353/09, entschieden. Und zwar geht der von einem Krankenhaus in den neuen Bundesländern für jeden Tag des Krankenhausaufenthaltes zusätzlich berechnete Investitionszuschlag nicht kraft Gesetzes gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger über, so das OLG.

Es handele sich beim Investitionszuschlag weder um eine Sozialleistung im Sinne von §§ 11, 21 SGB I noch dient er als reine Finanzierungshilfe in der für einen Übergang nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X notwendigen Art und Weise der Schadensbehebung und der Wiederherstellung der Gesundheit.

Was ist passiert?

Die Klägerin nahm das beklagte Krankenhaus im Zusammenhang mit einem ärztlichen Behandlungsfehler (grob fehlerhafte Geburtsleitung) aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht auf restlichen Schadensersatz in Anspruch.

Für die gut dreijährige Behandlung hatte die Beklagte der Klägerin – der (gesetzlichen) Krankenkasse des Kindes – rund € 270.000 in Rechnung gestellt. Der überwiegende Teil der angefallenen und von ihr auch bezahlten Kosten war der Klägerin später wieder erstattet worden; dass die Beklagte wegen des groben Behandlungsfehlers dem Grunde nach auf Schadensersatz haftete, stand außer Streit.

Verweigert hatte die Beklagte allerdings die Erstattung des von ihr mit insgesamt € 6.013,40 berechnete Investitionszuschlages.

Das Landgericht hat in 1. Instanz der Klägerin Recht zugesprochen. Der Investitionszuschlag unterliege dem gesetzlichen Forderungsübergang aus § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Selbst wenn man einen gesetzlichen Forderungsübergang nicht annehmen wollte, wäre die Beklagte auf Grund der Abtretungserklärung der Eltern des verstorbenen Kindes Inhaberin der Forderung geworden. Auf Grund der Abtretung könne die Klägerin auch nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation die Investitionskosten erstattet verlangen.

Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.

Kann Krankenkasse Investitionszuschlag bei Regress zurückfordern? – Dazu das Thüringer OLG:

Die Entscheidung

Die Berufung hatte Erfolg.

Soweit das Landgericht der Klägerin den in einer Gesamthöhe von € 6.013,40 gezahlten Investitionszuschlag zum Ersatz zugesprochen hat, sei dies nicht frei von Rechtsfehlern und daher abzuändern.

Ist Investitionszuschlag Sozialleistung?

Der Klägerin stünden keine eigenen Ersatzansprüche zu. Sie könne die Beklagte nur insoweit auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, als vertragliche oder deliktische Ersatzansprüche des in Nachfolge der grob fehlerhaften Geburtsleitung letztlich verstorbenen Kindes auf sie übergegangen seien. An einem solchen Forderungsübergang fehle es in Bezug auf den Investitionszuschlag aber.

Eine cessio legis nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X scheitere bereits daran, dass es sich bei dem Investitionszuschlag nicht um eine Sozialleistung im Sinne der einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften handele. Sozialleistungen im vorliegend interessierenden Zusammenhang seien nämlich nur die in § 11 SGB I in Verbindung mit §§ 21 SGB I, 11 ff., 27 ff. SGB V genannten Dienst-, Sach- und Geldleistungen.

Investitionszuschlag als der Allgemeinheit zugute kommendes Finanzierungsinstrument

Der Investitionszuschlag sei kein unmittelbares Entgelt für die Krankenhausbehandlung eines bestimmten Patienten, sondern ein der Allgemeinheit zugute kommendes Finanzierungsinstrument.

Dies ergebe sich zum einen unmissverständlich aus Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetzt oder GSG). Zum anderen betone auch § 2 Abs. 2 des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost vom 23.06.1993 (BGBl. I S. 944) den reinen Finanzierungscharakter.

Auch die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG), des Gesetztes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG) und der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung – BPflV) führten zu keinem anderen Ergebnis. Dort werde streng zwischen Entgelt und Investitionszuschlag unterschieden.

Keine sachliche Kongruenz

Dem Investitionszuschlag fehle aber nicht nur der Sozialleistungscharakter, sondern darüber hinaus auch noch die von § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X geforderte sachliche Kongruenz. Der Forderungsübergang erfordere, dass der Kostenträger – hier die Krankenkasse – eine „der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienende“ Sozialleistung erbracht hat. Daran fehle es. Der Investitionszuschlag diene als (bloße) Krankenhaussubvention nicht dazu, die Erkrankung eines bestimmten Patienten zu heilen.

Auch kein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 S. 1 BGB

Auch ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 S. 1 BGB komme nicht in Betracht. Die Krankenkasse habe den Investitionszuschlag nicht als Gesamtschuldnerin gezahlt. Zwar seien nach dem Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 GSG „die Benutzer des Krankenhauses oder ihre Kostenträger“ Schuldner des Investitionszuschlages.

Doch könne trotz des Gesetzeswortlautes („oder“) nicht von einer gleichstufigen (gleichrangigen) Verpflichtung des Kassenpatienten und seiner (gesetzlichen) Krankenversicherung und damit nicht von einer Gesamtschuld im Sinne des § 421 BGB ausgegangen werden. Dies folge aus einer systematischen und teleologischen Betrachtung der (komplexen) Dreier-Beziehung in der stationären Behandlung des Kassenpatienten.

Der Honoraranspruch des Krankenhauses richte sich vom Schuldrechtsverhältnis zwischen Patient und Krankenhaus abgekoppelt grds. ausschließlich gegen die Krankenkasse, d.h. gegen die Klägerin. Der Honoraranspruch des Krankenhausträgers unterfalle damit grds. allein dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen der Krankenkasse und dem Krankenhausträger. Die Beklagte konnte daher nur die gesetzliche Krankenkasse – also die Klägerin – auf Zahlung in Anspruch nehmen. Damit fehle es bereits am ersten Merkmal des § 421 BGB – nämlich, dass sich der Gläubigeranspruch gegen mehrere Schuldner richtet.

Keine wirksame Abtretung

Die Klägerin habe einen auf Erstattung des Investitionszuschlages gerichteten Schadensersatzanspruch auch nicht abtretungsweise erworben. Die Abtretung durch die Eltern des verstorbenen Kindes sei – unstreitig – erst lange Zeit nach Ende der Behandlung erfolgt. Deshalb könne nicht von einer wirksamen Abtretung ausgegangen werden.

Keine Drittschadensliquidation

Schließlich könne das Schadensersatzverlangen auch nicht auf das Institut der Drittschadensliquidation gestützt werden. Die Drittschadensliquidation setze schon begrifflich eine Schadensverlagerung, d.h. ein Auseinanderfallen von Gläubigerstellung und Schaden voraus. Derjenige, in dessen Person alle Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme des Schadens vorliegen, „zieht“ den Schaden zum Anspruch und verlangt Leistung an sich oder den Geschädigten.

So liege der Fall aber nicht. Die Klägerin mache keinen fremden, sondern einen eigenen Schaden geltend. Nicht der bei ihr versicherte Kassenpatient, sondern sie als die allein zahlungspflichtige gesetzliche Krankenkasse habe die – nun als Schaden geltend gemachten – Zahlungen erbracht.

Krankenkasse kann Investitionszuschlag bei Regress nicht zurückfordern – Was folgt aus der Entscheidung des OLG?

Krankenhäuser, die sich (Rück-)Forderungen von Krankenkassen oder anderen Kostenträgern hinsichtlich des Investitionszuschlages ausgesetzt sehen, können dem unter Berufung auf das Urteil des Thüringischen OLG wirksam entgegentreten. Das Urteil überzeugt sowohl im Ergebnis wie auch der Begründung.

Siehe auch: https://raheinemann.de/krankenhausbehandlung-teilbare-leistung-bei-krankenkassenwechsel/

RH

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Investitionszuschlag geht nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger über. Dazu hat das Thüringer OLG am 10.02.2010, 4 U 353/09, entschieden.