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BGH, Urt. v. 15. November 2012 – I ZR 74/12 – „Morpheus“; OLG Köln, Urt. v. 16. Mai 2012 – 6 U 239/11; LG Köln, Urt. v. 11. September 2012 – 353/11; LG Mannheim, Urt, 29. Sepetmber 2006 – 7 O 76/06

Haushalte verfügen in der Regel nur über einen Internet-Anschluss. Diesen stellt der Anschlussinhaber aber auch seinen Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung. Werden über den Anschluss nun Rechtsverletzungen begangen, insbesondere durch die Nutzung von Online-Tauschbörsen, stellt sich die Frage, ob der Anschlussinhaber hierfür zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Die Antwort hängt davon ab, ob dem Anschlussinhaber Prüfungspflichten zumutbar sind.

Zumeist wird das zu verneinen sein. Ohne Grund für die Annahme, dass Familienmitglieder bei der Nutzung des Internets Rechte Dritter verletzen, kommt eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses für diese nicht in Betracht. Ehegatten sind nicht verpflichtet, sich gegenseitig auf rechtskonformes Verhalten zu überwachen (so zum Beispiel OLG Köln, Urt. v. 16. Mai 2012 – 6 U 239/11; LG Köln, Urt. v. 11. September 2012 – 353/11; LG Mannheim, Urt, 29. September 2006 – 7 O 76/06). Aber auch gegenüber den Kindern sind Prüfungs- und Überwachungspflichten nur insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung in Abhängigkeit vom Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig sind. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar (BGH, Urt. v. 15. November 2012 – I ZR 74/12 – „Morpheus“; LG Mannheim, Urt, 29. September 2006 – 7 O 76/06).

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie daher nicht ohne weitere Prüfung die geforderte Unterlassungserklärung unterschreiben oder gar an die Gegenseite zahlen. Lassen Sie sich von uns beraten – wir sorgen für Ihr Recht!
(LHW)