KG, Urteil vom 19. September 2013 – 2 U 8/09 Kart –
Der Kartellsenat des Berliner Kammergerichts hat mit Urteil vom 19. September 2013 – 2 U 8/09 Kart – dem Hersteller von Schulranzen und Schulrucksäcken der Marke „Scout“ untersagt, die Belieferung eines Einzelhändlers mit seinen Produkten mit dem Verbot zu verbinden, die Ware über Internetplattformen zu vertreiben. Das Berufungsgericht ist damit in der Sache dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Berlin (Urteil vom 10. März 2009, – 16 O 729/07 Kart – gefolgt.
Der Kläger verkauft in seinem Einzelhandelsgeschäft u.a. Schulrucksäcke und Schulranzen. Diese vertreibt er auch im Internet über die Handelsplattform eBay. Die Beklagte hatte ihm diesen Vertriebsweg unter Hinweis auf eine Klausel aus ihren „Auswahlkriterien für zugelassene Vertriebspartner“ untersagt. Das war der Anlass für den Rechtsstreit.
Der heute verkündete Tenor der Entscheidung lautet:
„Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 21. April 2009 unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten geändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern ihrer Komplementärin,
zu unterlassen,
die Belieferung entsprechend den Bestellungen des Klägers mit von der Beklagten hergestellten Produkten, insbesondere solchen der Marken „…..“ und „….“, davon abhängig zu machen, dass der Kläger die Ware nicht über „eBay“ oder andere Internet-Portale Dritter (wie Amazon), die in gleicher Weise wie „eBay“ die Ausgestaltung von Angeboten ermöglichen, anbietet und verkauft.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.140,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2008 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das angefochtene Urteil – zu Ziffer 1. nach Maßgabe der Klarstellung im Berufungsurteils – und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers aus Ziffer 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 560.000,00 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, sofern der Kläger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen“.
Die schriftliche Urteilsbegründung ist noch nicht verfügbar.
(Quelle: Pressmitteilung des Kammergerichts 39/13 vom 19. September 2013)