Keine Kostenübernahme für nicht versicherte Begleitkinder? Dazu hat das BSG am 28.05.2019, B 1 KR 4/18 R, entschieden. Und zwar müssen die Krankenkassen die Kosten der Begleitkinder im Zusammenhang mit einer Mutter-Kind-Maßnahme für die gesetzlich krankenversicherte Mutter auch dann tragen, wenn die Begleitkinder nicht in der GKV versichert sind, so das BSG.
Was ist passiert?
Keine Kostenübernahme für nicht versicherte Begleitkinder? Der Sachverhalt
Die Klägerin ist bei der beklagten Krankenkasse und Mutter zweier 2009 und 2012 geborener Kinder. Die beiden Kinder sind nach ihrem beamteten Vater – dem Ehemann der Klägerin – gemäß nordrhein-westfälischem Beihilferecht berücksichtigungsfähige Angehörige und ergänzend in der privaten Krankenversicherung versichert. Für sich und die beiden Kinder beantragte die Klägerin eine dreiwöchige stationäre Mutter-Kind-Maßnahme in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks. Der Klägerin bewilligte die Beklagte zwar die Vorsorgeleistung. Sie lehnte aber die Übernahme der Kosten für die Mitaufnahme der Kinder in der Einrichtung ab. Zur Begründung gab sie an, dass die Kinder nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind.
Keine Kostenübernahme für nicht versicherte Begleitkinder? Die 1. + 2. Instanz
Das Sozialgericht Gelsenkirchen hatte die Klage mit Urteil vom 24.01.2017, – S 28 KR 704/16 -, abgewiesen. Das Landessozialgericht hat der Berufung der Klägerin stattgegeben.
Keine Kostenübernahme für nicht versicherte Begleitkinder? Dazu das BSG
Die Entscheidung
Das BSG hat die Revision der beklagten Krankenkasse zurückgewiesen.
Keine Kostenübernahme für nicht versicherte Begleitkinder? Kostentragung auch dann, wenn die Begleitkinder nicht in der GKV versichert sind
Das BSG hat das Landessozialgericht bestätigt. Der Anspruch der in der GKV versicherten Klägerin auf eine Mutter-Kind-Maßnahme (§ 24 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB V) in Begleitung ihrer beiden Kinder – ohne eigene medizinische Behandlung; sog Begleitkinder – als stationäre Vorsorgeleistung in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung hänge nicht vom Versichertenstatus der Kinder ab. Auch dann hätten Krankenkassen die Kosten der Begleitkinder zu tragen, wenn die Begleitkinder nicht in der GKV versichert sind.
Keine Kostenübernahme für nicht versicherte Begleitkinder? Zweck der Kostenübernahme
Durch die Mitaufnahme der Kinder in die Einrichtung werde bezweckt, der Mutter die Teilnahme an der stationären Vorsorgemaßnahme zu ermöglichen oder ihr die Entscheidung dafür zumindest zu erleichtern. Das Gesetz sehe dementsprechend eine Vollfinanzierung der als Rechtsanspruch ausgestalteten Mutter-Kind-Maßnahme vor. Unterschieden nach der Art der Versicherung der Kinder werde dabei nicht. Voraussetzung sei nur ein Mutter-Kind-Verhältnis.
Quellen: Pressemitteilungen des BSG v. 21.05. und 28.05.2019 und Juris das Rechtsportal
Keine Kostenübernahme für nicht versicherte Begleitkinder?
Siehe auch: https://raheinemann.de/zukuenftig-weitergehende-kostenuebernahme-bei-kuenstlicher-befruchtung/ und https://raheinemann.de/kostenerstattungsanspruch-bei-kuenstlicher-befruchtung-in-tschechien/ und https://raheinemann.de/kostenuebernahme-fuer-adipositas-op-per-genehmigungsfiktion/ und https://raheinemann.de/kostenerstattung-krankenkasse-bei-knie-op-in-privatkrankenhaus/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-aufwendungsersatz-bei-selbst-beschafftem-krippenplatz/