Keine Verjährungshemmung durch MDK-Begutachtung II. Dazu weitere BSG – Urteile vom 17.12.2014, B 1 KR 59/12 R, B 1 KR 60/12 R, B 1 KR 61/12 R, B 1 KR 71/12 R.
Weitere Entscheidungen des BSG zur Frage der Verjährungshemmung durch MDK-Begutachtung
Keine Verjährungshemmung durch MDK-Begutachtung II. Am 19.09.2013, Az. B 3 KR 5/13 R, hatte das BSG entschieden, dass die Einleitung eines Begutachtungsverfahrens durch den MDK nach § 275 Abs. 1 SGB V die Verjährung der Entgeltforderung eines Krankenhauses nicht hemmt. Nunmehr hat der 1. Senat in weiteren Verfahren zur Frage der Verjährungshemmung durch Einleitung einer MDK-Begutachtung am 17.12.2013 ohne mündliche Verhandlung entschieden:
1. B 1 KR 59/12 R (= Ziffer 6 der Terminvorschau Nr. 64/13)
SG Leipzig – S 8 KR 381/09
LSG Chemnitz – L 1 KR 112/10
2. B 1 KR 60/12 R (= Ziffer 7 der Terminvorschau Nr. 64/13)
SG Leipzig – S 8 KR 383/09
LSG Chemnitz – L 1 KR 114/10
3. B 1 KR 61/12 R (= Ziffer 8 der Terminvorschau Nr. 64/13)
SG Leipzig – S 8 KR 385/09
LSG Chemnitz – L 1 KR 116/10
4. B 1 KR 71/12 R (= Ziffer 9 der Terminvorschau Nr. 64/13)
SG Berlin – S 112 KR 1664/09
LSG Berlin-Brandenburg – L 1 KR 267/11
Revisionen hatten Erfolg
Die jeweils klagenden Krankenhausträgerinnen haben mit ihren Revisionen bis auf einen Nebenpunkt der Zinsberechnung Erfolg gehabt (Fälle 1 bis 3), die beklagte Krankenkasse mit ihrer Revision (Fall 4) dagegen dementsprechend im Wesentlichen nicht.
Die jeweils streitigen Restvergütungsansprüche der Klägerinnen wegen Krankenhausbehandlung Versicherter erloschen nicht dadurch, dass die Beklagte jeweils mit einer Gegenforderung aus öffentlich-rechtlicher Erstattung wegen überhöhter Vergütungszahlungen in der Vergangenheit aufrechnete.
Keine Verjährungshemmung durch MDK-Begutachtung II. Wenn die Gegenforderungen bestanden, seien sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte erstmals die Aufrechnung hätte erklären können, bereits verjährt gewesen, so das BSG. Die Prüfverfahren, die die Beklagte mit Beauftragung des Medizinischen Dienstes jeweils einleitete, hätten den Eintritt der Verjährung nicht gehemmt.
Obwohl das Landessozialgericht in den Fällen 1. bis 3. die analoge Anwendung der Hemmungsvorschriften des BGB sorgfältig begründet hatte, konnte sich das BSG nicht von der Lückenhaftigkeit der gesetzlichen Regelung überzeugen. Leite eine Krankenkasse eine Abrechnungsprüfung ein, bereite sie lediglich ihre Entscheidung darüber vor, ob und inwieweit sie einen Erstattungsanspruch geltend machen will, so das BSG. Unfd zwar verdeutliche sie damit ihren Rechtsverfolgungswillen noch nicht in einem Ausmaß, welches den Eintritt der Hemmungswirkung rechtfertigt.
Was lernen wir daraus?
Keine Verjährungshemmung durch MDK-Begutachtung II. Die Regelung des § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB zur Verjährungshemmung hat das BSG als eindeutig angesehen. Und zwar sei eine Lückenhaftigkeit der Regelung als Voraussetzung für eine Auslegung und Anwendung auf Fälle außerhalb dieser Regelung nicht ersichtlich, so das BSG. Danach ist es nach Ansicht des BSG nicht möglich, die Verjährungshemmung auch auf andere als vereinbarte Begutachtungsverfahren anzuwenden. Eine Anwendung auf die dem BSG zur Entscheidung vorgelegten Fälle, bei denen es um das gesetzlich gem. § 275 Abs. 1c) SGB V geregelte Begutachtungsverfahren ging, schied daher aus.
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Siehe auch:
Keine Verjährungshemmung durch MDK-Begutachtung?
Hemmt Schlichtungsantrag Verjährung auch ohne Zustimmung des Arztes?
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Keine Verjährungshemmung durch MDK-Begutachtung II. Dazu weitere BSG – Urteile vom 17.12.2014, B 1 KR 59/12 R, B 1 KR 60/12 R, B 1 KR 61/12 R, B 1 KR 71/12 R. Fragen Sie den Fachanwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei