Keine wesentlichen Änderungen im Jugendarbeitsschutzgesetz. In einer Antwort (BT-Drs. 19/1165) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs. 19/902) hat die Bundesregierung darüber informiert, dass eine Änderung im Jugendarbeitsschutzgesetz nicht geplant ist. Allerdings kann es Ausnahmen des Beschäftigungsverbotes für Kinder in Einzelfällen im Kultur- und Medienbereich geben.
Keine wesentlichen Änderungen im Jugendarbeitsschutzgesetz
In einer Antwort (BT-Drs. 19/1165) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs. 19/902) hat die Bundesregierung darüber informiert, dass eine Änderung im Jugendarbeitsschutzgesetz nicht geplant ist. Allerdings kann es Ausnahmen des Beschäftigungsverbotes für Kinder in Einzelfällen im Kultur- und Medienbereich geben.
Keine wesentlichen Änderungen im Jugendarbeitsschutzgesetz – Die Bundesregierung teilt in diesem Zusammenhang u.a. folgendes mit:
- Grundsätzlich sei die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren verboten, das Mitwirken an Theateraufführungen oder Produktionen, wie z.B. im Fernsehen oder Radio, aber bis 23 Uhr erlaubt.
- Ein Beschäftigungsverhältnis bestehe auch nur dann, wenn eine Tätigkeit Gewinn erzielen soll.
- Solange bei Vereinen wie Chören oder Theatergruppen nur der erzieherische und freizeitliche Aspekt im Vordergrund stehe, handele es sich laut Bundesregierung nicht um eine Beschäftigung im klassischen Sinne.
Quellen: hib – heute im bundestag Nr. 188 v. 26.03.2018 und Juris das Rechtsportal
Keine wesentlichen Änderungen im Jugendarbeitsschutzgesetz
Siehe auch: https://raheinemann.de/sonntagsarbeit-privater-paketzusteller-erlaubt/ und https://raheinemann.de/einseitige-anordnung-von-kurzarbeit-ohne-vereinbarung-zulaessig/ und https://raheinemann.de/lohnanspruch-bei-beschaeftigungsverboten-ohne-vorherige-arbeitsleistung/