Kostenerstattung bei Kindesbetreuung in privater Kita? Jedenfalls muss die Stadt Mainz nach dem Urteil des Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12 den klagenden Eltern die Kosten für die Unterbringung ihrer zweijährigen Tochter in einer privaten Kinderkrippe erstatten.
Was ist passiert?
Kostenerstattung bei Kindesbetreuung in privater Kita? Der Sachverhalt
Die Klägerinnen, Mutter und Tochter, haben bei der beklagten Stadt die Übernahme der Kosten für die Unterbringung der damals zweijährigen Tochter in einer privaten Kinderkrippe begehrt, weil die Beklagte nicht in der Lage war, einen Krippenplatz zur Verfügung zu stellen. Dies lehnte die Stadt ab.
Die 1. Instanz
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur Kostenübernahme verpflichtet.
Kostenerstattung bei Kindesbetreuung in privater Kita? Was sagt das OVG dazu?
Die Entscheidung
Die hiergegen erhobene Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nun abgewiesen. Danach muss die Stadt Mainz nach dem Urteil des Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12 den klagenden Eltern die Kosten für die Unterbringung ihrer zweijährigen Tochter in einer privaten Kinderkrippe erstatten.
Kostenerstattung bei Kindesbetreuung in privater Kita? Kostenübernahmeanspruch im Falle der Notwendigkeit der Selbstbeschaffung
Zwar könne die Übernahme der Kosten der Selbstbeschaffung eines „Ersatzplatzes“ in der Einrichtung einer privaten Elterninitiative (§ 25 SGB VIII nach nicht rechtzeitiger Erfüllung des Rechtsanspruchs auf den Besuch des Kindes in einer Kindertagesstätte (§ 24 Abs. 1 SGB VIII ; § 5 Abs. 1 KitaG Rheinland-Pfalz) im Verwaltungsrechtsweg nicht im Wege der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs verlangt werden. Allerdings sehr wohl auf der Grundlage eines richterrechtlich im Jugendhilferecht anerkannten Kostenübernahmeanspruchs im Falle der Notwendigkeit der Selbstbeschaffung nach rechtswidriger Versagung des Leistungsanspruchs (entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII ).
Kostenerstattung bei Kindesbetreuung in privater Kita? Das rheinland-pfälzische Kindertagesstättengesetz
Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz habe das Jugendamt der Beklagten zu gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr an ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe. Weil die Beklagte diesen Anspruch nicht habe erfüllen können, müsse sie die Kosten des von den Klägerinnen in Anspruch genommenen Ersatzplatzes übernehmen.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
Siehe auch: https://raheinemann.de/bgh-kommunen-haften-fuer-verdienstausfall-von-eltern-wegen-fehlender-kita-plaetze/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-aufwendungsersatz-bei-selbst-beschafftem-krippenplatz/
(Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz Nr. 32/2012)