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Abtretung eines Pflichtteilsanspruchs sittenwidrig? Dazu hat das LG Coburg am 11.10.20165, 11 O 392/15, entschieden. Und zwar kann die Abtretung eines Pflichtteilsanspruchs (vgl. § 2303 BGB) nichtig sein, wenn sie dazu dient, das erwartete Erbe dem Zugriff des Sozialleistungsträgers zu entziehen, so das LG Coburg.

Was ist passiert?

Ein Pflichtteilsanspruch des Vaters sollte auf den Sohn (Kläger) übertragen und von diesem gegen die Erben, die Geschwister des Vaters, eingeklagt werden, weil der Vater des Klägers Sozialleistungen bezog, die bei der Erlangung des erhofften Erbes nicht mehr gezahlt werden würden. Bereits 2013 hatte der Vater hierzu seinen Pflichtteilsanspruch zunächst für einen Euro  an seinen Sohn verkauft und abgetreten. Beide hatten diesen Vertrag später aufgehoben und rückabgewickelt, bevor sie im Jahr 2015 den Anspruch des Vaters erneut auf den Sohn übertrugen. Gegen die Wirksamkeit der Übertragung hatten die beklagten Verwandten Bedenken geltend gemacht. Der Kläger behauptete hierzu, sein Vater habe ihm den Anspruch übertragen, um ein Darlehen zurückzuzahlen, welches der Kläger seinem Vater früher einmal gewährt hätte. Den erwarteten Pflichtteilsanspruch von mehr als 30.000 Euro hätte dieses Darlehen sogar noch überstiegen. Auch sei das Jobcenter als der Sozialleistungsträger des Vaters mit der Übertragung einverstanden gewesen.

Abtretung eines Pflichtteilsanspruchs sittenwidrig? Dazu das LG Coburg:

Die Entscheidung

Das LG Coburg hat die Klage abgewiesen. Das LG Coburg hat Abtretung des Pflichtteilsanspruchs im vorliegenden Fall als sittenwidrig angesehen.

Abtretung eines Pflichtteilsanspruchs sittenwidrig? Frei erfundener Vortrag

Der Vortrag des Klägers war nach Auffassung des Landgerichts frei erfunden. Einzig und allein solle durch die Übertragung des Anspruchs auf den Sohn vermieden werden, dass der Vater den Erlös aus der Erbschaft für seinen Lebensunterhalt verwenden müsste und dann keine Sozialleistungen mehr erhalten würde. Die Überzeugung des Gerichts konnte auch durch die Erklärungsversuche der Klägerseite im Verhandlungstermin nicht erschüttert werden. So habe der Kläger schon gar nicht genau angeben können, wann er seinem Vater ein Darlehen gewährt haben wollte und in welche Höhe. Auch der ursprüngliche Vertrag aus dem Jahr 2013 stand hierzu im Widerspruch. Dort sei von einem Darlehen und dessen Rückzahlung keine Rede gewesen. Vielmehr sollte dort der Pflichtteilsanspruch ja gerade für einen Euro verkauft werden.

Abtretung eines Pflichtteilsanspruchs sittenwidrig? Keine plausible Erklärung

Auch konnte der Kläger, der bis kurz vor dem Prozess selbst noch Schüler gewesen war, nicht plausibel erklären, woher er mehr als 30.000 Euro hätte nehmen sollen, um dieses Geld seinem Vater zu überlassen. Aus einem Schreiben des Jobcenters habe sich schließlich ergeben, dass auch das vom Kläger behauptete Einverständnis mit der Übertragung des Pflichtteilsanspruchs tatsächlich nicht vorlag. Dort habe der Vater des Klägers schließlich auch nicht die Rückzahlung eines Darlehens, sondern vielmehr gesundheitliche Gründe für die Übertragung des Anspruchs angegeben.

Abtretung eines Pflichtteilsanspruchs sittenwidrig? Bewusst wahrheitswidrige Angaben

Das Gericht sei insgesamt davon überzeugt, dass die Angaben des Klägers bewusst wahrheitswidrig erfolgten, um das erwartete Erbe dem Zugriff des Jobcenters zu entziehen. Damit widerspreche die Übertragung des Pflichtteilsanspruchs auf den Sohn nach der Entscheidung des Landgerichts dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Sie sei deshalb sittenwidrig und damit nichtig, also unwirksam. Weil das Gericht schon im Vorfeld die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit abgelehnt hatte, müsse der Kläger jetzt neben den Gerichtskosten auch die eigenen Rechtsanwaltskosten und diejenigen der beiden Beklagten selbst zahlen.

Abtretung eines Pflichtteilsanspruchs sittenwidrig? Wie geht es weiter?

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quellen: Pressemitteilung des LG Coburg Nr. 1/2017 v. 20.01.2017 und Juris das Rechtsportal

Abtretung eines Pflichtteilsanspruchs sittenwidrig? – Fragen Sie den Anwalt für Erbrecht in unserer Kanzlei

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Abtretung eines Pflichtteilsanspruchs sittenwidrig? Dazu hat das LG Coburg am 11.10.20165, 11 O 392/15, entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Erbrecht in unserer Kanzlei:
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Abtretung eines Pflichtteilsanspruchs sittenwidrig? Dazu hat das LG Coburg am 11.10.20165, 11 O 392/15, entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Erbrecht in unserer Kanzlei: