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Am 14.07.2017, Az. 4 O 381/16, hat das LG Köln hat entschieden, dass ein Model Schadensersatz von ihrem Friseur verlangen kann, wenn ihre Haare trotz mehrerer Nachbesserungsversuche nicht das gewünschte Farbergebnis aufweisen.

Was ist passiert?

Die Klägerin ließ sich Ende November 2015 in einem Kölner Friseursalon nach zwei Beratungsterminen die Haare färben. Überdies brachte sie Haarteile mit, die in gleicher Weise gefärbt werden sollten. Das gewünschte Farbergebnis „braun-gold“ blieb jedoch aus. Die Haare hatten stattdessen einen deutlichen Rotstich. Ohne Erfolg blieben auch zwei Rettungsversuche am gleichen sowie am Folgetag. Nun verlangte die Klägerin von dem LG Köln die Feststellung, dass die beklagte Inhaberin des Friseursalons ihr sämtliche Schäden zu ersetzen habe, die ihr wegen der misslungenen Haarfärbung entstanden sind und noch entstehen werden. Durch die gesamte Prozedur seien ihre Haare nämlich dauerhaft geschädigt und auch nicht mehr fähig, eine andere Farbe aufzunehmen. Deswegen seien ihr als international tätiges Model diverse Aufträge entgangen. Sie sei durch den Zustand ihres Haares auch seelisch sehr belastet, was zu einer stressbedingten Akne geführt habe.

Was sagt das LG Köln dazu?

Das LG Köln hat der Klage stattgegeben.

Die Haare der Klägerin sind nach Auffassung des Landgerichts nach wie vor geschädigt. Das damalige Farbergebnis sei mangelhaft. Es sei nicht wie gewünscht „braun-gold“ sondern rot und damit. Eine Nachbesserung sei offenkundig fehlgeschlagen. Durch die missglückte Haarfärbung sei der Klägerin ein materieller Schaden im Hinblick auf die Haarteile sowie Verdiensteinbußen bei ihrer Modeltätigkeit entstanden.

Das LG Köln hat allerdings über die Höhe einer Schadensersatzzahlung (noch) nicht entschieden: Zunächst hatte die Klägerin nur die grundsätzliche Feststellung der Ersatzpflicht beantragt. Die Klägerin müsse in einem möglichen Folgeprozess gesondert nachzuweisen, ob und in welchem Umfang ihr tatsächlich konkret bezifferbare Schäden entstanden seien,.

Die Entscheidung des LG Köln ist nicht rechtskräftig.

  

Quelle: Pressemitteilung des LG Köln v. 31.07.2017 und Juris das Rechtsportal

 

RH