Urheberschutz für eine Webseite? Dazu hat das Landgericht Magdeburg am 28. März 2011, Az. 7 O 454/11 entschieden. Und zwar ist eine Webseite urheberrechtlich geschützt, wenn sie durch den zweckentsprechenden Einsatz entsprechender Seitenbeschreibungs- bzw. Programmierungselemente, so genannter HTML-Tags, durch eine gezielte Auswahl und Anordnung der Texte sowie durch eine besondere farbliche Gestaltug eine besondere Eigenart erhält, so das LG Magdeburg. Die unberechtigte Übernahme des Seitenquelltextes zur Nutzung zu eigenen gewerblichen Zwecken stelle dann eine Urheberrechtsverletzung dar.
Was ist passiert?
Die Antragstellerin, ein in Form einer in Unternehmergesellschaft bzw. “UG (haftungsbeschränkt)” organisiertes Unternehmen, betrieb und der Domain d….de eine Internetseite
Urheberschutz für eine Webseite? Besondere Eigenart
Diese erhielt ihre besondere Eigenart zum einen durch die spezielle Anordnung der Gestaltungselemente.
So fand sich in der Mitte eine blickfangmäßig herausgestellte Auflistung. Dabei handelte es sich um von der Antragstellerin betreute Projekte. Die Auflistung der Projekte war dabei als eine so genannte Link-Liste aufgebaut. Bei Anklicken der Projekte erfolgte also ein Sprung auf die entsprechenden Internetseiten von Unternehmen und Stellen, mit denen die Antragstellerin in Geschäftsbeziehung stand.
Zum anderen stach die Seite auch durch die besondere Auswahl des Hintergrundes und der verwandten Schrift-Farben hervor. Die Namen der einzelnen Kunden waren nämlich farblich voneinander abgehoben – und zwar je nach Art und Weise, in welcher die Antragstellerin mit den entsprechenden Projekten befasst war.
Mit roter Schrift waren dabei Projekte gekennzeichnet, für die die Antragstellerin im Bereich Design tätig geworden war. Blaue Schrift stand für von der Antragstellerin betreute Consulting-Projekte. Schließlich waren mit grün diejenigen Referenzen gekennzeichnet, für die die Antragstellerin mit Software-Projekten befasst war.
Diese Farbgebung entsprach derjenigen, die sich im rechten oberen Bereich der Seite fand. Dort waren die Geschäftsbereiche der Antragstellerin mit „design. software. consulting.“ umschrieben. Nicht nur, dass sich aufgrund der Kleinschreibung eine weitere Eigenart zeigte, war auch die Farbgebung dieser Begriffe entsprechend der vorgenannten Farbzuordnung erfolgt: „design“ war rot geschrieben, „software“ war in grün gehalten und „consulting“ war in blauen Buchstaben gesetzt.
Urheberschutz für eine Webseite? Kenntnis der Antragstellerin von der Übernahme ihres Designs
Der Antragstellerin gelangte zur Kenntnis, dass die Antragsgegner das von ihr genutzte Design schlicht unverändert übernommen und auf den Seiten unter www.p….com, www.p….org und www.m…-a….de für eigene Unternehmenszwecke nutzte
So war der Hintergrund der Internetseiten unter www.p….com und www.m…-a….de in derselben Art und Weise wie auf der Domain d….de der Antragstellerin gestaltet. Darüber hinaus waren im rechten oberen Bereich der Geschäftsbereich der Antragsgegnerin mit „webdesign. printdesign. consulting.“ beschrieben.
Dabei waren die einzelnen Worte nicht nur wie auf der Seite der Antragstellerin in rot, grün bzw. blau geschrieben. Vielmehr fand sich auch die eigentümliche Kleinschreibung wieder.
Wie auf der Seite der Antragstellerin hatten die Antragsgegner zudem in der Seitenmitte eine blickfangmäßige Auflistung von Links vorgenommen. Die Links waren dabei – korrespondierend mit der farblichen Absetzung der Geschäftsbereiche im rechten oberen Bereich der Seite – farblich mit rot, grün und blau voneinander abgesetzt.
Über der Linkliste befand sich zudem die Überschrift: „…… [fusion_builder_container hundred_percent=“yes“ overflow=“visible“][fusion_builder_row][fusion_builder_column type=“1_1″ background_position=“left top“ background_color=““ border_size=““ border_color=““ border_style=“solid“ spacing=“yes“ background_image=““ background_repeat=“no-repeat“ padding=““ margin_top=“0px“ margin_bottom=“0px“ class=““ id=““ animation_type=““ animation_speed=“0.3″ animation_direction=“left“ hide_on_mobile=“no“ center_content=“no“ min_height=“none“][Firma der Antragsgegnerin – d. Red.] Wir machen Menschen glücklicher.“.
Die Seiten der Antragsgegner unter den Domains p….com und m…-a….de bestand dabei aus demselben Seitenquelltext wie die Seite der Antragstellerin unter d….de.
Die Antragsgegner hatten sich nicht einmal die Mühe gemacht, in den so genannten Metadaten ihre richtige Firmierung anzugeben. Dort war – offenbar in Anlehnung an die Firmierung der Antragstellerin – im so genannten sogar Autoren-Feld eine
„p… UG (haftungsbeschränkt)“
als Autor bezeichnet.
Des Weiteren berühmten die Beklagten sich mit folgendem Text:
„Inhalt und Struktur der Website sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung von Informationen oder Daten, insbesondere die Verwendung von Texten bzw. Textteilen, bedarf der schriftlichen Genehmigung der p… UG (haftungsbeschränkt).“
auch der Urheberrechte an den Seiten auf p….com und m…-a….de.
Auch die Seite der Antragsgegnerin unter der Domain p….org hatten das Design der Seite der Antragstellerin und verwandte einen identischen Seitenquelltext.
Urheberschutz für eine Webseite? Erfolglose Abmahnung
Wegen des vorbezeichneten Verhaltens mahnte die Antragstellerin die Antragsgegner mit anwaltlichen Schreiben ab. Die Antragstellerin rügte darin, dass die Antragsgegnerin mittels unveränderter Übernahme des Seitenquelltextes eine reine Kopie des Seitendeigns erstellt hatte. Zudem bemängelte sie, dass die Antragsgegner auf ihrem Facebook-Profil unter http://www.facebook.com/m…, die Bezeichnung p… im Zusammenhang mit dem Symbol ® führten, obwohl den Antragsgegnern kein markenrechtlicher Schutz an der Bezeichnung p… aus dem amtlichen Markenregister zustand.
Die Abmahnung blieb erfolglos. Darauf hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Landgercht Magdeburg beantragt.
Urheberschutz für eine Webseite? Dazu das LG Magdeburg
Die Entscheidung
Das Gericht hat dem Antrag entsprochen. Es hat den Antragsgegnern mit der einstweiligen Verfügung untersagt,
im Internet, insbesondere unter den Domains p….com, p….org und m…-a….de, Internetseiten vorzuhalten, wenn sie dabei das von der Antragstellerin verwandte Design ihrer Seite unter der Domain d….de durch Verwendung identischen Quellcodes unverändert zu übernehmen, und dabei insbesondere die charakteristische Form, die besonderen Farben, verwandten Schriften und die spezielle Anordnung der Elemente unverändert benutzen, ohne dazu berechtigt zu sein,
im Internet, insbesondere unter den Domains p….com, p….org und m…-a….de, dadurch irreführend zu werben, dass die Antragsgegner eine Link-Liste mit Referenzen anbieten ohne dass sie tatsächlich mit den Betreibern der verlinkten Seiten in geschäftlicher Beziehung stehen und insoweit mit der Konzeption, Gestaltung und/oder technischen Betreuung der verlinkten Seiten befasst sind und/oder waren, insbesondere wenn dies geschieht durch einen Link-Verweis auf ausschließlich von der Antragsstellerin betreute Projekte, wie dies beim Link-Verweis der Antragsgegner mit der Bezeichnung “J… “F…B…!” auf die Internetseiten unter der Domain e….de der Fall war,
sowie
im Internet, insbesondere auf dem Facebook-Profil unter http://www.facebook.com/m…, die Bezeichnung p… im Zusammenhang mit dem Symbol ® zu führen, soweit und solange den Antragsgegnern kein markenrechtlicher Schutz an der Bezeichnung p… aus dem amtlichen Markenregister zusteht.
Dabei hat das Gericht entschieden, dass die Antragstellerin gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG die Unterlassung der Verwendung des von ihr zur Darstellung der Seite unter der Domain d….de genutzten Seitenquelltextes durch die Antragsgegner verlangen kann.
Urheberschutz für eine Webseite? Verletzung des Rechts der Antragstellerin zur öffentlichen Zugänglichmachung aus §§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr 2 i.V.m. 19a UrhG
Dadurch, dass die Antragsgegner die Webseite der Antragsteller unter der Domain d….de bzw. den dort zur Darstellung verwandten Seitenquelltext ohne Änderung schlicht kopiert haben und für eigene Zwecke auf den Domains p….com, p….org und m…-a….de nutzen, haben sie nach Ansicht des Gerichts das Recht der Antragstellerin zur öffentlichen Zugänglichmachung aus §§ 15 Abs 2 S. 2 Nr. 2 i.V.m 19a UrhG verletzt.
Bei dem Seitenquelltext handele es sich um ein gemäß § 2 UrhG als Sprachwerk urheberrechtlich geschütztes Werk. Die Webseite erhalte ihre besondere Eigenart durch die unter zweckentsprechendem Einsatz entsprechender Seitenbeschreibungs- bzw. Programmierungselemente, so genannter HTML-Tags, gezielte Auswahl und Anordnung der Texte sowie durch die besondere farbliche Gestaltung.
Die unveränderte Übernahme des Seitenquelltextes ergab sich aus einem Vergleich des Quelltextes des Seite unter www.d….de auf der einen Seite und der Quelltexte der Seiten unter www.p….com, www.p….org sowie www.m…-a….de auf der anderen Seite.
Urheberschutz für eine Webseite? Unterlassungsanspruch auch gemäß §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 4 Nr. 11 UWG, §§ 15 Abs. 2 S 2 Nr 2 i.V.m 19a UrhG
Derselbe Unterlassungsanspruch stehe der Antragstellerin auch gemäß §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 4 Nr. 11 UWG, §§ 15 Abs 2 S. 2 Nr. 2 i.V.m. 19a UrhG zu.
Die identische Übernahme fremder Texte, nämlich des Seitenquellcodes durch die Antragstellerin führe durch die damit verbundene Einsparung von Lizenzgebühren und/oder eigener personeller und sachlicher Ressourcen zu einem Wettbwerbsvorsprung der Antragsgegnerin vor Mitbewerbern.
Urheberschutz für eine Webseite? Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S 2 Nr. 3 UWG
Darüber hinaus könne die Antragsgegnerin gemäß §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr 3 UWG verlangen, dass die Antragstellerin die in der Vorhaltung der Linklisten auf den Domains plusmedien.com, plusmedien.org und medieninstitut-anhalts.com durch die Antragsgegner zu sehende irreführende und somit unlautere Werbebehauptung unterlässt.
Mit der Aufnahme der oben genannten Links auf ihre Webseiten unter www.p….com, www.p….org und m…-a….de erweckten die Antragsgegner den unzutreffenden Eindruck, die entsprechenden Seiten seien von ihnen konzeptioniert bzw. erstellt worden und/oder würden von Ihnen technisch betreut werden.
Dies gelte umso mehr, als sie darüber noch mit dem Slogan: “Wir machen Menschen glücklicher.” werben. Dies rufe beim Betrachter den falschen Eindruck hervor, die Antragsgegner hätten die Inhaber bzw. Betreiber der Seiten unter den angeführten Links durch Ihre unternehmerische Tätigkeit “glücklicher” gemacht.
Tatsächlich ist dies jedoch nicht der Fall.
Der Anspruch der Antragstellerin auf Unterlassung der Zufügung des Symbols ® zum Begriff „p…“ auf den Facebook-Seiten ergebe sich aus §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG
Durch Zufügung des Symbols ® täuschten die Antragsgegner über Rechte ihres Unternehmens im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr 3 UWG – nämlich über eine tasächlich nicht vorhandene amtliche Markenregistrierung zu ihren Gunsten. Auch damit würden sie sich unlauter im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG verhalten.
Urheberschutz für eine Webseite? Urheberschutz für eine Webseite? Was lernen wir daraus?
Auch Webseiten können urheberrechtlich geschützt sein. Voraussetzung ist dann aber, dass eine „eigentümliche Gestaltung“ vorliegt. Nur dann wird man die zum Werkschutz erforderliche Schöpfungshöhe annehmen können. Wann dies der Fall sein kann, lässt sich aus der Entscheidung des LG Magdeburg schön ablesen.
Siehe auch: https://raheinemann.de/keine-urheberrechtsverletzung-durch-bildersuche-bei-google/ und https://raheinemann.de/haften-eltern-automatisch-fuer-illegales-filesharing-ihrer-kinder/ und https://raheinemann.de/teilnahme-von-kindern-unter-14-jahren-an-lasertag-spiel-erlaubt/