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LG München I, Urteil vom 14. Februar 2013 – 12 O 16908/12

Minus bei Prepaid-Konten Sache des Anbieters? Dazu hat das LG München I mit Urteil vom 14.02.2013 – 12 O 16908/12 – entschieden. Und zwar seien Klauseln in Mobilfunk-Prepaid-Verträgen, die besagen, dass ein Kunde einen entstandenen Negativsaldo unverzüglich auszugleichen hat, unwirksam, so das LG.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Minus bei Prepaid-Konten Sache des Anbieters? Dazu hatte das LG München I über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen begehrt Unterlassung einer entsprechenden Klausel in den Prepaid-Verträgen eines Mobilfunkanbieters.

Zu einem Minusstand auf einem Prepaid-Konto könne es vor allem bei kleineren Anbietern ohne eigenes Mobilfunknetz kommen. Sie würden die Daten der Netzbetreiber zum Guthabenkonto verhältnismäßig spät erhalten.

Minus bei Prepaid-Konten Sache des Anbieters? Dazu das LG München I:

Die Entscheidung:

Das LG gab der Klage statt.

Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

Die Klägerin habe einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Klauseln. Diese würden als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht standhalten. In Prepaid-Mobilfunk-Verträgen seien Klauseln, die die Entstehung eines Negativsaldos, den der Kunde unverzüglich auszugleichen hat, regeln, unwirksam. Und zwar deswegen, weil sie den Verbraucher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligen und zudem gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen würden, so das LG.

Denn die Entstehung eines Negativsaldos und die Pflicht des Kunden, diesen sofort ausgleichen zu müssen, sei mit der Eigenart und dem Zweck eines Prepaidvertrages nicht zu vereinbaren. Und zwar deswegen nicht, da der Kunde weder mit der Entstehung eines Negativsaldos noch mit einer unverzüglich auszugleichenden Kostenlast rechne. Und außerdem nicht, weil er im Hinblick auf die Gestaltung eines Prepaidvertrages auch nicht damit rechnen müsse, sondern davon ausgehen darf, dass er die volle Kostenkontrolle hat.

Wenn der Mobilfunkanbieter Prepaidverträge standardmäßig mit freigeschalteten Zusatzfunktionen bei Vertragsabschluss am Markt anbiete, müsse er durch technische Vorrichtungen dafür sorgen, dass ein Negativsaldo nicht entsteht bzw. der Verbraucher nicht damit belastet wird.

Minus bei Prepaid-Konten Sache des Anbieters? Folgen für die Praxis:

Minus bei Prepaid-Konten Sache des Anbieters? Kunden, die mit Ausgleichsforderungen ihres Mobilfunkunternehmens wegen eines Negativsaldos unter Berufung auf entsprechende AGB konfrontiert werden, müssen nach dieser Entscheidung nicht bezahlen. Der Negativsaldo geht zu Lasten des Anbieters.

In der Klage gegen einen weiteren Mobilfunkanbieter gab das Landgericht Frankfurt am Main der Klage der Verbraucherzentrale ebenfalls statt.

Quelle: Juris das Rechtsportal

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siehe auch:

Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen wirksam?

Kündigung eines Prämiensparvertrages möglich?

Auskunftspflicht der Bank zu Sparbuch von 1959?

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Minus bei Prepaid-Konten Sache des Anbieters? Dazu hat das LG München I mit Urteil vom 14.02.2013 – 12 O 16908/12 – entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei