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Am 23.01.2018 hat das LSG Celle-Bremen zu L 4 KR 147/14 entschieden, dass Kosten für Dolmetscherleistungen keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind.

Was ist passiert?

In dem entschiedenen Fall ging es um einen Blutkrebspatienten (*1941 † 2011), der aus dem heutigen Serbien stammte und in Hannover wohnhaft war. In den Jahren 2010 und 2011 hatte dieser Leistungen eines vereidigten Dolmetschers bei Arztbesuchen, Strahlentherapien und Behördengängen in Anspruch genommen. Der Dolmetscher rechnete die entstandenen Kosten von ca. 4.900 Euro gegenüber der Krankenkasse ab und verwies darauf, dass die medizinische Versorgung ohne die Übersetzung gefährdet gewesen wäre und daher auch vom behandelnden Arzt als notwendig befürwortet worden sei. Die Krankenkasse führte demgegenüber in ihrem Ablehnungsbescheid aus, dass die Tätigkeit eines Dolmetschers keine GKV-Leistung sei.

Was sagt das LSG Celle-Bremen dazu?

Die Rechtsauffassung der Krankenkasse wurde vom LSG Celle-Bremen bestätigt.

Im SGB V ist nach Auffassung des Landessozialgerichts keine ausdrückliche Anspruchsgrundlage geregelt. Nur solche ärztliche Behandlungen, die der Arzt selbst ausführe, seien abrechnungsfähig im Sinne des Gesetzes. Nur dann seien Tätigkeiten von Hilfspersonen abrechenbar, wenn sie unmittelbar zur ärztlichen Behandlung zählten und vom Arzt fachlich überwacht und angeleitet würden. Darauf, ob die Tätigkeit eines Dolmetschers im weitesten Sinne der ärztlichen Behandlung diene oder ob sie hierfür gar notwendig sei, komme nicht darauf an. Diese Tätigkeit liege nämlich nicht in ärztlicher Kontrolle oder Verantwortung. Auch wenn die Tätigkeit ärztlich befürwortet oder angeordnet werde, ändere sich hieran nichts.
Auch habe das Landessozialgericht keine planwidrige, gesetzliche Regelungslücke erkannt. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers für Krankenbehandlungen könne zwar mitunter notwendig oder zumindest dienlich sein. Der Gesetzgeber sei sich dieses Problems jedoch bewusst gewesen, indem er nichtmedizinische Nebenleistungen ausdrücklich geregelt und auf wenige Fälle – z.B. Gebärdendolmetscher – beschränkt habe. Hiernach sei Für eine Lückenschließung durch die Rechtsprechung kein Raum.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 4/2018 v. 22.03.2018 und Juris das Rechtsportal

RH