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Am 09.03.2017, Az. L 7 AS 167/17 B ER, hat das LSG München entschieden, dass Wunschmedizin keinen unabweisbaren Mehrbedarf darstellt und das Jobcenter demzufolge diese Kosten nicht übernehmen muss.

Was ist passiert?

Die Leistungsberechtigte leidet an einer seltenen Krankheit am Zahnkiefer (CMD), deren Behandelbarkeit nach aktuellem Stand der Wissenschaft nicht geklärt ist. Bislang nicht nachgewiesen ist die Wirksamkeit von Heilverfahren, die Ärzte anwenden, die auf CMD spezialisiert sind. Krankenkassen übernehmen deswegen die hierfür anfallenden Kosten auch nicht. Die Leistungsberechtigte lehnte schulmedizinische, von den Krankenkassen auch gezahlte Hilfen im Hinblick auf die Folgen der Erkrankung, insbesondere schmerztherapeutische Ansätze, ab. Stattdessen fordert sie vom Jobcenter die Übernahme von Kosten, die bei der Behandlung durch einen CMD- Spezialisten anfallen.

Die Jobcenter müssen in Ausnahmefällen zusätzlich zu den Leistungen der Krankenkasse Leistungen erbringen, wenn diese von den Krankenkassen nicht übernommenen Kosten „unabweisbar“, also unbedingt notwendig, sind.
Den im Eilverfahren gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für die CMD-Behandlung lehnte das SG Augsburg.

Was sagt das LSG München dazu?

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts hat das LSG München zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts sei es zwar nicht ausgeschlossen, dass Gesundheitskosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen würden, vom Jobcenter im Rahmen der Sicherstellung des Existenzminimums zu übernehmen seien. Hierfür sei aber Voraussetzung, dass die Mehrbedarfe unabweisbar seien. Die Übernahme von Kosten für gesundheitsbedingte Mehrbedarfe komme nur in Betracht, wenn eine hinreichende medizinische und ärztliche Indikation vorliege. Erforderlich sei ein kausaler Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Notwendigkeit der Heilmittel. Hier fehle es daran. Es gebe keine medizinischen Belege für die Wirksamkeit der von CMD-Spezialisten angewendeten Methoden zur Behandlung. Es handele sich insoweit um eine Wunschmedizin, die vom Steuerzahler nicht finanziert werden müsse.

Der Beschluss ist rechtskräftig

 

Quelle: Pressemitteilung des LSG München Nr. 5/2017 v. 19.06.2017 und Juris das Rechtsportal

 

RH