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Das LSG Essen hat am 15.12.2016, L 9 SO 631/15, entschieden, dass einem Empfänger von Grundsicherungsleistungen die Versorgung mit „Medizinal-Cannabisblüten“ verweigert werden kann, da vorrangige und zumutbare Alternativen für die Behandlung einer chronischen Schmerzerkrankung zur Verfügung stehen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzieren sind.

Was ist passiert?

Nach einem Badeunfall mit einem Bruch in Höhe der Halswirbelsäule und einem Schädel-Hirn Trauma leidet Der 31-jährige nicht erwerbsfähige Antragsteller unter einer dauerhaft ausgeprägten Schmerzsymptomatik. Von seinem Arzt wird er aufgrund einer Erlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz mit „Medizinal-Cannabis“ zur Schmerzbekämpfung versorgt. Gegenstand eines anderen Rechtsstreites ist, ob die Krankenkasse hierfür in einem bestimmten Mindestumfang leistungspflichtig ist. Der Antragsteller hat die Finanzierung einer weitergehenden monatlichen Dosis von 94g Cannabisblüten mit Kosten i.H.v. jeweils 1.566,36 Euro beim städtischen Sozialamt erfolglos beantragt.
Seinem Eilantrag auf Übernahme der Kosten hatte das SG Dortmund stattgegeben. Aus der Stellungnahme des behandelnden Arztes sei zu entnehmen, dass zur Cannabis-Therapie keine Alternativen bestünden. Das Sozialamt legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein.

Was sagt das LSG Essen dazu?

Im Eilverfahren hat das LSG Essen die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben.

Ob eine Finanzierung aus Mitteln der Sozialhilfe überhaupt zulässig sei, wenn ein Arzneimittel betroffen sei, das nicht zum anerkannten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre, hat das Landessozialgericht ausdrücklich offen gelassen. Die Versorgung des Antragstellers mit Medizinal-Cannabisblüten sei jedenfalls nicht unabweisbar. Es bestehe eine vorrangige und zumutbare Behandlungsalternative, die von der Krankenkasse zu erbringen sei. Für die Schmerzerkrankung des Antragstellers stehe eine interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie zur Verfügung, die bislang nicht einmal ansatzweise stattgefunden habe. Die pauschale Befürwortung einer Erhöhung der Dosis an Cannabisblüten durch den behandelnden Arzt sei vor diesem Hintergrund „geradezu verantwortungslos“.

Die Entscheidung ist im Eilverfahren nicht weiter anfechtbar.

 

Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen v. 28.12.2016 und Juris das Rechtsportal

 

RH