Veröffentlichung eines Transparenzberichts im Eilverfahren zu verhindern? Dazu hat das LSG Sachsen-Anhalt am 14.06.2010, L 4 P 3/10 B ER, entschieden. Und zwar ist die Veröffentlichung eines Transparenzberichts nicht mit einer einstweiliger Verfügung zu verhindern, so das LSG. Zwar ist die für die Frage der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Veröffentlichung zu klärende Rechtsfrage der Verfassungsmäßigkeit von § 115 Abs. 1a SGB XI und der Rechtmäßigkeit der PTVS höchstrichterlich noch nicht geklärt. Deswegen wäre eine Klage in der Hauptsache jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet. Allerdings sei es unter Berücksichtigung einer umfassenden Interessenabwägung zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Was ist passiert?
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin betrieb eine durch Versorgungsvertrag zugelassene Pflegeeinrichtung. Diese war im September 2009 durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einer Qualitätsprüfung unterzogen worden. Über die Prüfung erfolgte die Erstellung eines sogenannten Prüfberichtes, der zahlreiche Empfehlungen zur Beseitigung von Qualitätsdefiziten enthielt.
Die als Antragsgegner und Beschwerdeführer am gerichtlichen Verfahren beteiligten Pflegekassen räumten der Antragstellerin Möglichkeit zur Stellungnahme zum Prüfbericht ein. In diesem Rahmen antwortete die Antragstellerin auf die einzelnen Empfehlungen im Prüfbericht und verwahrte sich gegen den vom Prüfbericht vermittelten Eindruck, die Einrichtung sei von erheblichen Defiziten in allen Bereichen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität geprägt.
Nach weiterem Austausch der gegenläufigen Rechtsstandpunkte über die Rechtmäßigkeit der Prüfverfahrens und dessen ordnungsgemäßer Durchführung erhielt die Antragstellerin am 26. November 2009 Zugang zu dem für die Veröffentlichung bestimmten Transparenzbericht. Hiergegen erhob die Antragstellerin vorsorglich Widerspruch. Um die Veröffentlichung zu verhindern, beantragte sie außerdem noch am selben Tag beim Sozialgericht Dessau-Roßlau den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat mit Beschluss vom 04. Januar 2010 – S 3 P 90/09 ER die Antragsgegner verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätsprüfung und deren Freigabe an Dritte zum Zwecke der Veröffentlichung zu unterlassen. Ferner hat das Sozialgericht festgestellt, dass die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht verpflichtet ist, die Ergebnisse der Qualitätsprüfung auszuhängen.
Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Antragstellerin drohe bei einem Erfolg in der Hauptsache eine nicht oder nur schwer revisible Rechtsbeeinträchtigung, wenn die Ergebnisse bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens veröffentlicht werden. Solange die Rechtmäßigkeit der Prüfergebnisse nicht gerichtlich überprüft worden sei, wiege die wettbewerbliche Beeinträchtigung schwerer als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Prüfergebnisse erst nach erfolgter Veröffentlichung widerspräche dem Gebot effektiven Rechtsschutzes.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner Beschwerde zum LSG Sachsen-Anhalt eingelegt.
Veröffentlichung eines Transparenzberichts im Eilverfahren zu verhindern? Dazu hat das LSG Sachsen-Anhalt
Die Entscheidung
Das LSG hat der Beschwerde stattgegeben, den Beschluss des SG Dessau-Roßlau aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Es sei weder der für den Erlass einer Sicherungsanordnung erforderliche Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
Der Anordnungsanspruch beziehe sich auf das materielle Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz beantragt werde. Der Anordnungsgrund liege in der Gefahr einer Rechtsvereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes. Sei die Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, sei ein Recht, dass geschützt werden müsse, nicht vorhanden, so dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen sei. Sei die Klage offensichtlich zulässig und begründet, verminderten sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Bestünden unterschiedliche Auffassungen zu der maßgebenden, höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage, so sei die Klage in der Regel nicht unbegründet. Bei offenem Ausgang sei eine umfassende Interessenabwägung erforderlich.
Rechtmäßigkeit nicht geklärt, aber kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
Zwar sei die für die Frage der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Veröffentlichung zu klärende Rechtsfrage der Verfassungsmäßigkeit von § 115 Abs. 1a SGB XI und der Rechtmäßigkeit der PTVS höchstrichterlich noch nicht geklärt, sodass eine Klage in der Hauptsache jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet wäre. Nach Auffassung des Senats stehe die Regelung des § 115 Abs. 1a SGB XI in Verbindung mit der PTVS mit höherrangigem Recht in Einklang und die Antragsgegner würden auch keine rechtswidrige Anwendung der Vorschrift beabsichtigen. Daher halte der Senat es unter Berücksichtigung einer umfassenden Interessenabwägung für zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Kein Verstoß gegen Parlamentsvorbehalt und Bestimmtheitsgrundsatz
In § 115 Abs. 1a SGB XI sei keine verfassungswidrige Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen enthalten. Das Grundgesetz enthalte nämlich keinen abschließenden Katalog von Normsetzungsformen. Durch die gesetzliche Ermächtigung zur Vereinbarung der Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik gemäß § 115 Abs. 1a S. 6 SGB XI werde auch weder gegen den durch Art. 80 Abs. 1 GG normierten Parlamentsvorbehalt noch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG verstoßen. Auch an der Rechtmäßigkeit der PTVS bestünden keine Zweifel; insbesondere verstoße die Vereinbarung nicht gegen das Publizitätsgebot.
Kein Verstoß gegen Art. 12 GG und 14 GG
Die an der Vereinbarung unmittelbar beteiligten Verbände bzw. Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften sowie deren Mitglieder müssten schon aufgrund ihrer unmittelbaren Beteiligung über den Inhalt der PTVS nicht erst in Kenntnis gesetzt werden. Zudem sei die PTVS im Internet veröffentlich. Die Transparenzberichte entsprächen dem Gebot der Sachlichkeit und Neutralität, sodass der Schutzbereich des Art. 12 GG nicht beeinträchtigt sei. Auch der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG sei nicht berührt. In der Zukunft liegende Chancen und Verdienst- und Absatzmöglichkeiten stellten nämlich keine schützenswerte Rechtsposition im Sinne vom Art. 14 Abs. 1 GG dar.
Keine inhaltlichen Fehler
Inhaltliche Fehler des Prüfergebnisses seien zumindest im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Daher erscheine es im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der einer aktuellen Information der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen zukomme, nicht sachgerecht, die Veröffentlichung bis zur endgültigen Klärung zu verschieben.
Resümee
Da sich somit insgesamt kein hinreichender Anlass ergebe, an der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung ernsthaft zu zweifeln, sehe der Senat im Rahmen des Anordnungsanspruchs zumindest bei der derzeitigen Sachlage kein Recht der Antragstellerin, dass durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung geschützt werden müsste.
Da die Sach- und Rechtslage noch nicht endgültig geklärt sei und insbesondere im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Eingriffsgrundlage unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, sei im Rahmen des Anordnungsgrundes eine Interessenabwägung durchzuführen. Dabei sehe der Senat keine schweren, unzumutbaren und ohne vorläufigen Rechtsschutz nicht abwendbaren Nachteile der Antragstellerin, die bei einer anderen Entscheidung in der Hauptsache nicht nachträglich beseitigt werden könnten. Das Regelungssystem der Veröffentlichung – einschließlich des Rechts zur gleichzeitigen Veröffentlichung einer Gegendarstellung im Umfang von 3.000 Zeichen und einer möglichen Wiederholungsprüfung – sei auf eine weitgehende Wahrung der Interessen der Pflegeheime angelegt.
Konsequenzen:
Die Erfolgsaussichten für noch vor den Sozialgerichten in Sachsen-Anhalt anhängige einstweilige Verfügungsverfahren gegen die Veröffentlichung von Transparenzberichten dürften vor dem Hintergrund des besprochenen Beschlusses drastische gesunken sein. Es dürfte zu erwarten sein, dass die Landesverbände der Pflegekassen im Fall eines Obsiegens der Pflegeeinrichtungen in I. Instanz vor dem Sozialgericht in Beschwerde gehen.
Pflegeeinrichtungen, die, etwa aus Kostengründen, bislang ausschließlich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen Transparenzberichte vorgegangen sind, müssen zum Erhalt ihrer Rechtsschutzmöglichkeit nunmehr eine Klage zur Hauptsache erheben. Das LSG Sachsen-Anhalt hat insoweit offen gelassen, wie in der Hauptsache zu entscheiden wäre.
Die Frage der Zulässigkeit der Veröffentlichung von Transparenzberichten wird derzeit höchst unterschiedlich beantwortet. Neben dem LSG Sachsen-Anhalt haben zum Beispiel auch die Landessozialgerichte Nordrhein-Westfalen und Sachsen die Veröffentlichung für zulässig gehalten. Für unzulässig erachten die Veröffentlichung hingegen das LSG Berlin-Brandenburg, die Sozialgerichte Magdeburg, München und Münster(1, 2).
Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/stichprobe-zu-transparenzberichten-mit-mindestens-10-pflegebeduerftigen/ und https://raheinemann.de/aenderung-der-rechtsprechung-zu-transparenzberichten-in-der-pflege/ und https://raheinemann.de/rechtsprechung-in-sachsen-anhalt-zu-pflege-transparenzberichten/