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Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt zu Pflege-Transparenzberichten, Die Rechtsprechung In Sachsen-Anhalt ist insoweit uneinheitlich. Und zwar sind im Inhalt und den Entscheidungsgründen höchst unterschiedliche Beschlüsse der Sozialgerichte und auch des Landessozialgerichts zum Problem der Veröffentlichung von Transparenzberichten über ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen ergangen. Wir geben Ihnen zur Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt zu Pflege-Transparenzberichteneinen kurzen Überblick über die Gerichtsentscheidungen und erklären, ob und wie ein Vorgehen gegen die Veröffentlichung eines Transparenzberichts erfolgen kann:

SG Dessau, S 3 P 90/09 ER

1.) Als erstes Gericht hatte das SG Dessau mit Beschl. v. 04. Januar 2010 – S 3 P 90/09 ER eine Veröffentlichung durch die Pflegekassen untersagt. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass dem betroffenen Pflegeheim auch bei einem gerichtlichen Erfolg in der Hauptsache eine nicht oder nur schwer revisible Rechtsbeeinträchtigung drohe, wenn bereits während des noch nichts rechtskräftigen Verfahrens die streitigen Ergebnisse veröffentlicht werden würden. Die nachteilige Wirkung für das Pflegeheim wiege dabei schwerer als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

LSG Sachsen – Anhalt, L 4 P 3/10 B ER

Diese Entscheidung des Sozialgerichts hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt auf die Beschwerde der Pflegekassen hin mit Beschl. v. 14. Juni 2010 – L 4 P 3/10 B ER wieder aufgehoben. Die erstinstanzlichen Anträge, den Pflegekassen eine Veröffentlichung zu untersagen, wurden abgelehnt. Zwar sei die für die Frage der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Veröffentlichung zu klärende Rechtsfrage der Verfassungsmäßigkeit von § 115 Abs. 1a SGB XI und der Rechtmäßigkeit der Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) höchstrichterlich noch nicht geklärt, sodass eine Klage in der Hauptsache jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet wäre. Nach Auffassung des Gerichts stehe die Regelung des § 115 Abs. 1a SGB XI in Verbindung mit der PTVS mit höherrangigem Recht in Einklang und die Antragsgegner würden auch keine rechtswidrige Anwendung der Vorschrift beabsichtigen. Daher halte der Senat es unter Berücksichtigung einer umfassenden Interessenabwägung für zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

SG Halle, S 9 P 44/10 ER und S 9 P 32/10 ER

2.) Trotz dieser Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hat nachfolgend das SG Halle in zwei Verfahren mit hervorragend begründeten Beschlüssen v. 19. Juli 2010 – S 9 P 44/10 ER und v. 27. Juli 2010 – S 9 P 32/10 ER wiederum den Anträgen der Pflegeeinrichtungen, den Pflegekassen die Unterlassung der Veröffentlichung aufzugeben, entsprochen.

Es bestehe ein Anordnungsanspruch, weil durch die beabsichtigte Veröffentlichung ein Eingriff in eine durch öffentlich-rechtliche Vorschriften begründete und im Verhältnis zu anderen Rechtsträgern geschützte Rechtsposition drohe, der Inhaber dieser Rechtsposition nicht zu dessen Duldung verpflichtet sei und auch nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden könne. Weder die im Verfahren zu Geschäfts-Nr. S 9 P 44/10 ER maßgebliche PTVS noch die im Verfahren zu Geschäfts-Nr. S 9 P 32/10 ER heranzuziehende Pflege-Transparenzvereinbarung ambulant (PTVA) würden der in § 115 Abs. 1a SGB XI gestellten Forderung nach einer verständlichen, übersichtlichen und vergleichbaren Veröffentlichung gerecht – und jeweils zwar gleich in mehrfacher Hinsicht. Darüber hinaus genüge auch das Veröffentlichungsverfahren selbst nicht den vom Bundesverfassungsgerecht aufgestellten Grundsätzen bei der staatlichen Verbreitung marktbezogener Informationen.

SG Magdeburg, S 5 P 19/10 ER

3.) Zwischenzeitlich hatte auch das SG Magdeburg mit Beschl. v. 15. April 2010 – S 5 P 19/10 ER die Pflegekassen zur Unterlassung der Veröffentlichung verpflichtet. Die dortige Pflegeeinrichtung hatte 60 Kunden betreut. In die Prüfung einbezogen worden waren 5 Personen. Dies hat das SG Magdeburg für fehlerhaft befunden und klargestellt, dass nach den Vorgaben der PTVA in jedem Falle 10 % der Kunden in die Prüfung einzubeziehen sind. Erst in einem zweiten Schritt sei entweder die Mindestanzahl auf 5 zu erhöhen oder auf 15 zu verringern. Andernfalls, so das Gericht, mache die Regelung des § 2 S. 2 PTVA keinen Sinn.

SG Magdeburg, S 12 P 18/10 EDR

4.) Zuletzt bekannt geworden ist der Beschl. des SG Magdeburg v. 27. Juli 2010 – S 12 P 18/10 ER. Der auf Verhinderung der Veröffentlichung gerichtete Antrag hatte keinen Erfolg. Das Gericht hielt die Regelung des § 115 Abs. 1a SGB XI i.V.m. der PTVA für mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Abschluss der PTVA sei durch § 115 Abs. 1a S. 6 SBXI gedeckt. Die Transparenzberichte würden dem Gebot der Sachlichkeit und Neutralität entsprechen. Dem Anspruch auch rechtliches Gehör sei Genüge getan, weil die Möglichkeit bestehe, direkt in den Transparenzberichten die Ergebnisse zu kommentieren. Zudem könnten kurzfristige Wiederholungsprüfungen beantragt werden, sodass etwa unrichtige Informationen zügig korrigiert werden würden. Dass ein Missverhältnis zwischen der gutachterlichen Bewertung des MDK und der Einschätzung der zu pflegenden Personen besteht, begründe keinen Unterlassungsanspruch.

Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt zu Pflege-Transparenzberichten – Zusammenfassung

5.) Zusammengefasst erscheint es nach wie vor zweckmäßig, gegen die Veröffentlichung – negativer – Transparenzberichte vorzugehen. Um eine möglichst schnelle gerichtliche Entscheidung zu erzwingen, muss der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden. Ob eine Klage erhoben wird, sollte jeweils im Einzelfall entschieden werden – zwingend ist dies jedenfalls nicht. Pflegedienste, deren Anträge auf einstweilige Verfügung abgelehnt wurden, sollten auf jeden Fall eine Hauptsacheklage anhängig machen. Das LSG Sachsen-Anhalt hat in seinem Beschluss nämlich offen gelassen, wie in der Hauptsache zu entscheiden wäre.

Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt zu Pflege-Transparenzberichten – Andere Bundesländer

Die Frage der Zulässigkeit der Veröffentlichung von Transparenzberichten wird im Übrigen derzeit nicht nur in Sachsen Anhalt höchst unterschiedlich beantwortet. Neben dem LSG Sachsen-Anhalt haben zum Beispiel auch die Landessozialgerichte Nordrhein-Westfalen und Sachsen die Veröffentlichung für zulässig gehalten. Für unzulässig erachten die Veröffentlichung hingegen das LSG Berlin-Brandenburg in mittlerweile zwei Beschlüssen und zum Beispiel auch die Sozialgerichte München und Münster. Letzteres hat sich dabei – ähnlich wie das SG Halle – auch nicht durch die anderslautende Entscheidung des zuständigen Landessozialgerichts beeindrucken lassen und den Pflegekassen auch weiter eine Veröffentlichung untersagt.

Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt zu Pflege-Transparenzberichten. Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/aenderung-der-rechtsprechung-zu-transparenzberichten-in-der-pflege/

RH