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MDK-Reformgesetz soll Anfang 2020 in Kraft treten. Dazu hat das Bundeskabinett am 17.07.2019 den Entwurf des MDK-Reformgesetzes beschlossen. Dies geht aus einer Pressemitteilung des BMG hervor. Und zwar handelt es sich bei dem MDK Reformgesetz um ein Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen.

Der Medizinische Dienst agiert danach aus der Krankenkassenorganisation herausgetrennt und wird unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Die Prüfung der Krankenhausabrechnung sollen sich zudem einheitlicher und transparenter gestalten. Dies soll strittige Kodier- und Abrechnungsfragen systematisch vermindern..

Im Einzelnen:

Organisationsreform MDK

MDK-Reformgesetz soll Anfang 2020 kommen in folgender Gestalt:

  • Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) (§ 278 SGB V) sollen künftig eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts sein. Unter der Bezeichnung „Medizinischer Dienst“ (MD) sollen sie dann keine Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen mehr darstellen.
  • Organisatorisch wird dem GKV-Spitzenverband auch der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) nicht mehr angehören.
  • Neu geregelt wird auch die Besetzung der Verwaltungsräte der MD: Vertreten sein werden künftig auch Vertreter der Patienten, der Pflegebedürftigen und der Verbraucher sowie der Ärzteschaft und der Pflegeberufe.

MDK-Reformgesetz soll Anfang 2020 kommen. Krankenhausabrechnungsprüfung

  • Die Abrechnungsqualität eines Krankenhauses soll künftig den Umfang der zulässigen Prüfungen durch die Krankenkassen bestimmen. Dazu soll eine ab dem Jahr 2020 bestimmte eine maximale Prüfquote je Krankenhaus den Umfang der Prüfungen begrenzen.
  • Wenn ein Krankenhaus eine schlechte Abrechnungsqualität hat, hat dies negative finanzielle Konsequenzen.
  • Man will strittige Kodier- und Abrechnungsfragen systematisch reduzieren. Dazu sollen verschiedene Maßnahmen auf Bundesebene bestehende Blockaden des Schlichtungsausschusses auflösen.
  • Es soll eine Bündelung von Einzelfallprüfungen von Strukturen und Ausstattungen von Krankenhäusern in einer Strukturprüfung erfolgen.
  • Im Bereich der neuen Pflegepersonalkostenvergütung sollen keine unnötigen Prüffelder mehr erfolgen.
  • Es erfolgt eine Erweiterung des Katalogs für sog. „ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe“. Dadurch soll künftig eine konsequentere Nutzung ambulanter Behandlungsmöglichkeiten in den Krankenhäusern erfolgen. Dies soll dem noch häufigsten Prüfanlass entgegengewirken.
  • Künftig ist grundsätzlich eine Aufrechnung mit Rückforderungen der Krankenkassen gegen Vergütungsansprüche der Krankenhäuser nicht mehr zulässig.

MDK-Reformgesetz soll Anfang 2020 kommen

Das Abrechnungs- und Prüfgeschehen soll durch Einführung einer bundesweiten Statistik transparenter werden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll zudem künftig seine öffentlichen Sitzungen live im Internet übertragen. Diese soll der G-BA dann auch in einer Mediathek für einen späteren Abruf zur Verfügung stellen. Dadurch will man die Transparenz seiner Entscheidungen weiter verbessern.

Das MDK-Reformgesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und soll Anfgang 2020, und zwar am 01.01.2020, in Kraft treten.

MDK-Reformgesetz soll Anfang 2020 kommen Und zwar fragen Sie den Fachanwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei

Siehe auch

Streikverbot für Vertragsärzte?

Start für elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

MDK-Reformgesetz soll Anfang 2020 in Kraft kommen. Und zwar fragen Sie den Fachanwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: MDK-Reformgesetz soll Anfang 2020 kommen. Und zwar fragen Sie den Fachanwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei