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Durch drei Pflegestärkungsgesetze sind die Leistungen in der Pflege deutlich ausgebaut worden.

Auch die Zahl der Leistungsempfänger hat durch die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 01.01.2017 erheblich zugenommen – um 250.000 im Vergleich zum Vorjahr.

Seit 01.01.2017 gilt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff. Gemessen am Grad der Selbständigkeit steht der tatsächliche Unterstützungsbedarf im Mittelpunkt und zwar unabhängig davon, ob jemand an einer geistigen oder körperlichen Einschränkung leidet. So passen die Leistungen genauer auf die persönliche Situation. Aus den bisherigen drei Pflegestufen wurden mit dem neuen Begutachtungssystem fünf Pflegegrade.

Die drei Pflegestärkungsgesetze, die in der letzten Wahlperiode beschlossen wurden, haben insgesamt zu einem Ausbau des Leistungsvolumens um mehr als 20% geführt – das sind gut fünf Milliarden Euro jährlich.

Deutlich mehr Menschen als zuvor haben nach der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Anspruch auf Pflegeleistungen. Experten des Medizinischen Dienstes haben von Januar bis Oktober 2017 über 1,27 Millionen Pflegeversicherte begutachtet. Erstmals erhielten knapp 660.000 Menschen Leistungen. Das waren rund 250.000 mehr als im Vorjahr. Diese Zahlen gab der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) bekannt.

Pflegebedürftige müssen die Leistungen bei ihrer Krankenkasse beantragen, denn bei dieser ist zugleich die Pflegekasse angesiedelt. Der Medizinische Dienst oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter stellen daraufhin fest, was die pflegebedürftige Person selbstständig kann und was nicht. Auf dieser Basis wiederum erfolgt die Einstufung in einen Pflegegrad.

Alle Versicherten, ob gesetzlich oder privat versichert, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Die Pflegekassen sind für gesetzlich Versicherte zuständig. Einen eigenständigen Anspruch auf Pflegeberatung haben auch pflegende Angehörige und weitere Personen, zum Beispiel ehrenamtliche Pflegepersonen. Voraussetzung ist, dass der oder die Pflegebedürftige zustimmt.

 

Quelle: Newsletter Verbraucherschutz aktuell Nr.19/2017 v. 20.12.2017 und Juris das Rechtsportal

RH