Mitarbeiterbilder ins Internet ohne schriftliche Einwilligung? Dazu hat das BAG am 11.12.2014, Az. 8 AZR 1010/13, entschieden. Und zwar müsse zum einen die nach § 22 KUG für die Veröffentlichung von ihren Bildnissen erforderliche Einwilligung der Arbeitnehmer schriftlich erfolgen und zum anderen erlösche eine einmal (form-)wirksam erteilte Einwilligung auch nicht ohne Weiteres mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so das BAG. Hierfür bedarf es vielmehr eines Widerrufs. Dieser erfordere seinerseits einen zumindest „plausiblen Grund“.
Was ist passiert?
Hintergrund der Entscheidung war die Klage eines (ehemaligen) Arbeitnehmers. Dieser wollte seinen (ehemaligen) Arbeitgeber zur Löschung eines die Abbildung seiner Person beinhaltenden Werbevideos von der Unternehmens-Webseite verurteilt wissen. Der Arbeitnehmer hatte während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses in die Verwendung seiner Abbildung eingewilligt. Nach Ausscheiden aus dem Betrieb hatte er diese Einwilligung widerrufen.
Mitarbeiterbilder ins Internet ohne schriftliche Einwilligung? Dazu das BAG:
Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht hat dem Kläger eine Absage erteilt.
Mitarbeiterbilder ins Internet ohne schriftliche Einwilligung? Form der Einwilligung
Zwar, so die Erfuter Richter, stelle das für die Frage der Rechtmäßigkeit von Veröffentlichungen von Bildnissen einer Person einzig maßgebliche Kunsturhebergesetz (KUG) für die Form der Einwilligung keine Vorgabe auf. So könne nach dem KUG daher die Einwilligung grundsätzliche auch formlos oder konkludent erfolgen(LAG Schleswig-Holstein 23. Juni 2010 – 3 Sa 72/10 – Rn. 25). Jedoch sei die maßgebliche Vorschrift in § 22 KUG verfassungskonform auszulegen. Dies führe dazu, dass, so wörtlich, „auch und gerade im Arbeitsverhältnis“ die Einwilligung der Arbeitnehmer der Schriftform bedürfe.
Mitarbeiterbilder ins Internet ohne schriftliche Einwilligung? Dauer der Wirksamkeit dser Einwilligung
Sofern die (form-)wirksame Einwilligung unbefristet erteilt worden ist, solle sie, so die Richter weiter, auch nicht ohne Weiteres schon mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlöschen.
Eine zeitlich nicht beschränkt erteilte Einwilligung bedeute im Grundsatz nicht, dass sie unwiderruflich erteilt worden wäre. Allerdings könne sie, was ein Umkehrschluss aus § 28 Abs. 3a S.1 BDSG andeute, auch nicht generell „jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann“. Vielmehr sei im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Seite, § 241 Abs. 2 BGB, eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen.
Abwägung
Auf der Seite des Arbeitgebers stünden das Veröffentlichungsinteresse wie das wirtschaftliche Interesse an einer wenigstens kostendeckenden Verwertung der entstandenen Produktionskosten zu Werbezwecken. Auf der Seite des eingewilligenden Arbeitnehmers stehe sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das bei oder anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses neue Entscheidungskoordinaten bekommen haben kann, aber nicht muss. Dies gebiete es, dass der Arbeitnehmer den Widerruf seiner Einwilligung auf einen zumindest plausiblen Grund stützen könne.
Wollen Sie als Arbeitgeber also beispielsweise einen Werbefilm Ihres Unternehmens mit Mitarbeitern oder auch nur Fotos mit Mitarbeitern zu Illustrationszwecken auf Ihrer Unternehmens-Webseite eingestellen, sollten Sie auf entsprechende schriftliche Einwilligung achten.
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Mitarbeiterbilder ins Internet ohne schriftliche Einwilligung?
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