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Fristlose Kündigung bei Missbrauch von Kundendaten? Dazu hat das ArbG Siegburg mit Urteil vom 15.01.2020, Aktenzeichen 3 Ca 1793/19, entschieden. Das ArbG Siegburg hat die streitbefangene fristlose Kündigung bestätigt. Und zwar sei ein IT-Mitarbeiter verpflichtet, sensible Kundendaten zu schützen, so das ArbG. Dabei dürfe er solche Kundendaten nicht zu anderen Zwecken, als dem Aufdecken vermeintlicher Sicherheitslücken missbrauchen. Andernfalls sei regelmäßig eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigt.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Seit 2011 war der Kläger war bei der beklagten Arbeitnehmerin als SAP-Berater tätig. Vom Rechner eines Spielcasinos aus bestellte der Kläger Kopfschmerztabletten für zwei Vorstandsmitglieder einer Kundin der Beklagten. Dabei griff er zwecks Zahlung per Lastschrift auf zuvor von einem verschlüsselten Rechner der Kundin auf einen privaten Memory-Stick heruntergeladene Namen, Anschriften und Bankverbindungsdaten von Kunden der Kundin zurück. Dem Vorstand dieser Kundin ließ der Kläger dann anlässlich dieser Bestellung die Anmerkung zukommen, dass sie aufgrund der Bestellung sehen könnten, wie einfach Kundendatenmissbrauch sei. Dies müßte bei Ihnen zu Kopfschmerzen führen. Gegen diese Kopfschmerzen könnten die bestellten Kopfschmerztabletten helfen. Über bestehende Sicherheitslücken bei der Kundin hatte er die beklagte Arbeitnehmerin zuvor nicht informiert.

Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung des Arbeitgebers

Am 26.08.2019 erhielt der Kläger eine fristlose Kündigung wegen des Missbrauchs von Kundendaten. Dagegen erhob er fristgemäß (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 4 KschG) Kündigungsschutzklage.

Fristlose Kündigung bei Missbrauch von Kundendaten? Die Entscheidung des ArbG Siegburg

Die Entscheidung

Dazu hat am 15.01.2020, Az. 3 Ca 1793/19, das ArbG Siegburg die Klage abgewiesen. Und zwar ist die fristlose Kündigung (§ 626 BGB) wegen des Missbrauchs von Kundendaten nach Ansicht des ArbG Siegburg zu Recht erfolgt.

Die Begründung

Ein IT-Mitarbeiter ist nach Ansicht des ArbG Siegburg verpflichtet, sensible Kundendaten zu schützen. Dabei dürfe er solche Kundendaten nicht zu anderen Zwecken, als dem Aufdecken vermeintlicher Sicherheitslücken missbrauchen. Andernfalls sei regelmäßig eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt.

Quellen: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Nr. 1/2020 v. 27.01.2020 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Fristlose Kündigung bei Missbrauch von Kundendaten? Dazu hat das ArbG Siegburg mit Urteil vom 15.01.2020 zu Aktenzeichen 3 Ca 1793/19 entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Kündigungsschutzrecht in unserer Kanzlei