Fristlose Kündigung bei Kundenbeschimpfung mit Arschloch? Dazu hat das LAG Schleswig Holstein am 20.10.2010 entschieden. Wenn ein Kraftfahrer zu einem Kundenvertreter mehrfach „Arschloch“ sagt, rechtfertigt das nicht immer eine fristlose Kündigung. Die notwendige Einzelfallprüfung und Interessenabwägung kann zu dem Ergebnis führen, dass gleichwohl nur eine Abmahnung des Arbeitnehmers ausreicht. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Pressemitteilung des LAG Schleswig Holstein vom 20. Oktober 2010 – entschieden.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Fristlose Kündigung (§ 626 BGB) bei Kundenbeschimpfung mit Arschloch? Der klagende Arbeitnehmer war seit mehr als sechs Jahren als Kraftfahrer in einem Logistikzentrum tätig. Er hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach einen bestimmten Kunden über eine sehr enge Einfahrt mit einer sehr knapp bemessenen Durchfahrtshöhe unfallfrei beliefert. Bei einer solchen Anlieferung wurde er eines Tages von einer ihm unbekannten Person, letztendlich dem Liegenschaftsverwalter, nach der Bemerkung „Wie oft wollt ihr jetzt da oben noch gegen fahren?“ in gereiztem Ton aufgefordert, nicht weiter zu fahren. Nach seiner Antwort: „Ich liefere hier seit Jahren und jetzt aus dem Weg, du Arsch“ ergab sich ein Wortgefecht, in dem der klagende Arbeitnehmer sein Gegenüber noch mehrfach als „Arschloch“ bezeichnet hatte. Der Kläger hatte ihn für einen „Wichtigtuer“ gehalten. Der Arbeitgeber kündigte das bisher insoweit unbeanstandete Arbeitsverhältnis fristlos.
Das Arbeitsgericht Neumünster
Fristlose Kündigung (§ 626 BGB) bei Kundenbeschimpfung mit Arschloch? Das Arbeitsgericht Neumünster hat der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgegeben und sah in der Beschimpfung des klagenden Arbeitnehmers keinen ausreichenden Kündigungsgrund.
Fristlose Kündigung bei Kundenbeschimpfung mit Arschloch – was sagt das LArbG Schleswig – Holstein dazu?
Das Landesarbeitsgericht sah ebenso wie bereits das Arbeitsgericht Neumünster in der Vorinstanz keinen ausreichenden Kündigungsgrund. Danach stellt das grob beleidigende Verhalten des klagenden Arbeitnehmers zwar grundsätzlich einen erheblichen Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar. Auch wenn es die Geschäftsbeziehungen des Arbeitgebers gefährde, müsse hier zugunsten des Klägers jedoch berücksichtigt werden, dass er nicht gewusst habe, wer sein Gegenüber war und dass es sich um einen Repräsentanten des Kunden handelte. Auch habe er in der Vergangenheit die beengten Verhältnisse stets ohne Schäden gemeistert. Bei der streitbefangenen Kundenbeschimpfung mit Arschloch sei die ausgesprochene fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt. Und zwar hätte eine Abmahnung des Arbeitnehmers hier ausgereicht, um eine Wiederholung des beanstandeten Arbeitnehmerverhaltens auszuschließen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig Holstein vom 20. Oktober 2010)
Fristlose Kündigung (§ 626 BGB) bei Beschimpfung mit Arschloch?
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
