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Air Berlin-Pilot wirksam gekündigt? Dazu hat am 17.10.2018 das LArbG Düsseldorf, Az. 1 Sa 337/18, entschieden. Und zwar war die von der Air Berlin ausgesprochene Kündigung eines Piloten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte, wirksam, so das LArbG.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Air Berlin-Pilot wirksam gekündigt? Zu dieser Fraue hatte das LArbG Düsseldorf über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Seit dem 26.02.1996 war der Kläger als Pilot mit dienstlichem Einsatzort in Düsseldorf bei der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs-KG als Arbeitgeberin bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Air Berlin kündigte mit Schreiben vom 28.11.2017  nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Arbeitsverhältnis des klagenden Arbeitnehmers am 01.11.2017 zum 28.02.2018. Der klagende Arbeitnehmer machte mit seiner Klage die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend. Nach seiner Ansicht habe keine Betriebsstilllegung stattgefunden. Jedenfalls erhebliche Teile des Betriebes seien auf Erwerber übergegangen. U.a. Eurowings und die Lufthansa hätten genauso wie EasyJet Flugzeuge, Langstrecken, Start- und Landerechte bzw. andere Vermögenswerte von Air Berlin übernommen.

Die 1. Instanz

Air Berlin-Pilot wirksam gekündigt? Das ArbG Düsseldorf hatte die Frage bejaht und mit Urt. v. 17.04.2018 – 6 Ca 6857/17 die Klage abgewiesen.

Air Berlin-Pilot wirksam gekündigt? Dazu das LArbG Düsseldorf:

Die Entscheidung

Die dagegen eingereichte Berufung hat das LArbG Düsseldorf zurückgewiesen.

Soziale Rechtfertigung

Air Berlin-Pilot wirksam gekündigt? Das LArbG Düsseldorf bejahte dies. Nach Ansicht des LArbG ist die ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Aufgrund dessen sei das Arbeitsverhältnis des klagenden Arbeitnehmers mit der Arbeitgeberin gemäß § 1 Abs. 1 KSchG rechtswirksam zum 28.02.2018 aufgelöst worden.

Die Kündigung der Arbeitgeberin ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts in formeller und materieller Hinsicht aufgrund einer Betriebsstilllegung für wirksam zu erachten. Das LArbG Düsseldorf hat offen gelassen, ob es zu einem Teilbetriebsübergang insbesondere im Bereich „Wet-Lease“ an den Stationen Stuttgart, Köln und Hamburg gekommen ist. Der Kläger sei mit den dort eingesetzten Piloten nicht vergleichbar, weil er diesem Bereich nicht zugeordnet sei und sein Einsatzort nach dem Arbeitsvertrag sich auf den normalen Flugbetrieb und den Einsatzort Düsseldorf beziehe.

Quellen: Pressemitteilung des LArbG Düsseldorf v. 17.10.2018 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Air Berlin-Pilot wirksam gekündigt? Dazu hat am 17.10.2018 das LArbG Düsseldorf, Az. 1 Sa 337/18, entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Kündigungsschutzrecht in unserer Kanzlei