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Betriebsrisiko in der Pandemie beim Arbeitgeber? Dazu hat das LArbG Düsseldorf am 30.03.2021, 8 Sa 674/20, entschieden. Und zwar das LArbG der Klägerin die Vergütung für aufgrund der Corona-Pandemie ausgefallene Arbeitsstunden infolge der Schließung des Betriebes zugesprochen. Der Arbeitgeber trage nämlich das Betriebsrisiko für Ursachen, die von außen auf den Betrieb einwirken und die Fortführung des Betriebs verhindern, so das LArbG.

Was ist passiert?

Betriebsrisiko in der Pandemie beim Arbeitgeber? Der Sachverhalt

Die Beklagte betreibt eine Spielhalle. Die Klägerin war seit dem 01.04.2016 bis zum 30.04.2020 bei der Beklagten als Spielstättenmitarbeiterin beschäftigt. Und zwar zu einem Stundenlohn von 9,35 Euro brutto.

Die Beklagte war pandemiebedingt, zunächst ab 16.03.2020 auf Grund behördlicher Allgemeinverfügung und dann ab 22.03.2020 aufgrund behördlicher Anordnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) gezwungen.

Die Beklagte bezog kein Kurzarbeitergeld hätte im Monat April insgesamt 62 Stunden regulär gearbeitet, wenn der Betrieb nicht geschlossen worden wäre. Aufgrund Eintritts in den Ruhestand am 01.05.2020 endete das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 01.05.2020. Für den Zeitraum März und April 2020 hatte die Beklagte staatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 15.000 Euro erhalten.

Betriebsrisiko in der Pandemie beim Arbeitgeber? Das ArbG Wuppertal

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin u.a. Annahmeverzugslohn für 62 ausgefallene Arbeitsstunden im Monat April 2020 und meint, dass die Arbeitgeberin auch in der Pandemie das Betriebsrisiko trage. Dagegen vertritt die Beklagte die Auffassung, dass der Lohnausfall zum allgemeinen Lebensrisiko der Klägerin gehöre. Und zwar deswegen, weil ihr auf Grund der behördlich angeordneten bzw. veranlassten Betriebsschließung die Annahme der Arbeitskraft der Klägerin nicht möglich war. Das ArbG Wuppertal hatte der Klage stattgegeben.

Betriebsrisiko in der Pandemie beim Arbeitgeber? Dazu das LArbG Düsseldorf:

Die Entscheidung

Das LArbG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Danach hat die Klägerin ebenso wie schon vom Arbeitsgericht Wuppertal, Urt. v. 23.09.2020 – 7 Ca 1468/20, die Vergütung für die ausgefallenen 62 Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt 666,19 Euro brutto zugesprochen bekommen.

Betriebsrisiko in der Pandemie beim Arbeitgeber? Ursachen, die von außen auf den Betrieb einwirken und die Fortführung des Betriebs verhindern

Der Arbeitgeber trägt nach dem Willen des Gesetzgebers das Betriebsrisiko bei Ursachen, die von außen auf den Betrieb einwirken und die Fortführung des Betriebs verhindern, so das LArbG. So auch in der derzeitigen Corona – Pandemie. Dies folge aus § 615 Satz 1 BGB i.V.m. § 615 Satz 3 BGB.  

Betriebsrisiko in der Pandemie beim Arbeitgeber? Auch Fälle höherer Gewalt

Nach der bisherigen Rechtsprechung umfasst das Betriebsrisiko auch Fälle höherer Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse und eben auch der aktuellen Pandemie.

Betriebsrisiko in der Pandemie beim Arbeitgeber? Betriebsschließung rechnet zum Betriebsrisiko

Auch dadurch, dass die durch die CoronaSchVO bedingte staatliche Schließung dieses Risiko zu Lasten der Spielhalle verwirklichte, ändere nichts daran. Auch eine durch eine Pandemie begründete Betriebsschließung rechnet zum Betriebsrisiko i.S.v. § 615 Satz 3 BGB. Ein Fall des allgemeinen Lebensrisikos sei nicht gegeben.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des LArbG Düsseldorf v. 30.03.2021 und Juris das Rechtsportal

Betriebsrisiko in der Pandemie beim Arbeitgeber? Dazu hat das LArbG Düsseldorf am 30.03.2021, 8 Sa 674/20, entschieden.

Siehe auch: https://raheinemann.de/haben-erben-anspruch-auf-urlaubsabgeltung/ und https://raheinemann.de/sonntagsarbeit-privater-paketzusteller-erlaubt/ und https://raheinemann.de/kuendigung-eines-air-berlin-piloten-nach-insolvenzeroeffnung-wirksam/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-wiedereinstellung-nach-betriebsbedingter-kuendigung/ und https://raheinemann.de/kuendigung-wegen-quarantaene-im-zusammenhang-mit-covid-19/ und https://raheinemann.de/betriebsuebergang-bei-echtem-betriebsfuehrungsvertrag/ und https://raheinemann.de/kuendigung-eines-lehrers-wegen-ablehnung-der-maskenpflicht/ und https://raheinemann.de/urlaub-nachzugewaehren-bei-quarantaene-wegen-coronainfektion/ und https://raheinemann.de/faelschung-von-impfpaessen-nicht-strafbar/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Betriebsrisiko in der Pandemie beim Arbeitgeber? Dazu hat das LArbG Düsseldorf am 30.03.2021, 8 Sa 674/20, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Betriebsrisiko in der Pandemie beim Arbeitgeber? Dazu hat das LArbG Düsseldorf am 30.03.2021, 8 Sa 674/20, entschieden.