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Keine Beschäftigungspflicht nach Wegfall des Arbeitsplatzes? Dazu hat das BAG am 21.03.2018 zu Az. 10 AZR 560/16 der Vollstreckungsabwehrklage eines Arbeitnehmers nach § 767 ZPO stattgegeben. Und zwar könne ein Arbeitgeber im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nicht erfolgreich einwenden, ihm sei die Erfüllung eines rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruchs auf einem konkreten Arbeitsplatz wegen dessen Wegfalls unmöglich, wenn er den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit erfüllen könnte.

Was ist passiert?

Keine Beschäftigungspflicht nach Wegfall des Arbeitsplatzes? Der Sachverhalt

Kläger war ein Arbeitnehmer und Beklagter ein Arbeitgeber. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil eines Arbeitsgerichts aus dem Jahr 2010. Dem vorgenannten Urteil zufolge hat die Klägerin den Beklagten „zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Direktor Delivery Communication & Media Solutions Deutschland und General Western Europe auf der Managerebene 3 zu beschäftigen“. Dagegen wendet die Klägerin ein, ihr sei die titulierte Beschäftigung des Beklagten unmöglich, infolge Wegfall des Arbeitsplatzes aufgrund konzernübergreifender Veränderungen der Organisationsstruktur weggefallen sei. Eine andere Tätigkeit hat sie dem Beklagten nicht zugewiesen.

Keine Beschäftigungspflicht nach Wegfall des Arbeitsplatzes? Die 1. und 2. Instanz

Die Klage wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urt. v. 10.06.2016 – 10 Sa 614/15 – hatte ihr stattgegeben.

Keine Beschäftigungspflicht nach Wegfall des Arbeitsplatzes? Dazu das BAG:

Die Entscheidung

Vor dem BAG hatte die Revision des Beklagten Erfolg.

Keine Beschäftigungspflicht nach Wegfall des Arbeitsplatzes? Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht

Die Klägerin kann mit dieser Einwendung im Verfahren nach § 767 ZPO jedenfalls wegen des aus § 242 BGB abzuleitenden, von Amts wegen zu berücksichtigenden sog. Dolo-agit-Einwands nicht durchdringen. Selbst wenn die Beschäftigung des Beklagten infolge des Wegfalls des Arbeitsplatzes i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist. Danach verstößt gegen Treu und Glauben, wer eine Leistung verlangt, die er sofort zurückgewähren muss („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“). Durch die Nichtbeschäftigung des Beklagten verstoße die Klägerin gegen die Beschäftigungspflicht (§ 611 Abs. 1 BGB). Sie habe fehlendes Verschulden nicht dargelegt. Und deshalb müsse sie dem Beklagten nach § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB eine andere vertragsgemäße Beschäftigung zuweisen. Und außerdem habe die Klägerin nicht behauptet, dass ihr dies nicht möglich oder zuzumuten sei,.

Quellen: Pressemitteilung des BAG Nr. 17/2018 v. 21.03.2018 und Juris das Rechtsportal

Keine Beschäftigungspflicht nach Wegfall des Arbeitsplatzes?

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Keine Beschäftigungspflicht nach Wegfall des Arbeitsplatzes? Dazu BAG, 21.03.2018 zu Az. 10 AZR 560/16.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Keine Beschäftigungspflicht nach Wegfall des Arbeitsplatzes? Dazu BAG, 21.03.2018 zu Az. 10 AZR 560/16.