Kündigung zum nächstmöglichen Termin wirksam? Dazu hat das BAG mit Urteil vom 20.06.1013, 6 AZR 805/11, entschieden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung müsse erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll, so das BAG. Dafür genüge unter Umständen auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen. Und zwar dann, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln könne, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.
Was ist passiert?
Kündigung zum nächstmöglichen Termin wirksam?
Seit 1987 war die Klägerin bei der Schuldnerin als Industriekauffrau beschäftigt.
Der Beklagte wurde am 01.05.2010 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Bereits zuvor hatte die Geschäftsführung der Schuldnerin mit Zustimmung des Beklagten die vollständige Betriebsstilllegung beschlossen und den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung aller Arbeitsverhältnisse angehört.
Mit Schreiben vom 03.05.2010 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Das Kündigungsschreiben führt im Weiteren aus, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe.
Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung gewandt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigungserklärung sei bereits unbestimmt und daher unwirksam.
Der Beklagte hat gegen die Entscheidung Revision zum BAG eingelegt.
Kündigung zum nächstmöglichen Termin wirksam? Dazu das BAG:
Die Revision hatte vor dem BAG Erfolg. Die Klage ist nach Auffassung des BAG unbegründet. Das Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf des 31.08.2010 geendet.
Eine Kündigung müsse bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung müsse erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden solle. Regelmäßig genüge hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend sei aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln könne, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden solle.
Die Kündigungserklärung sei ausreichend bestimmt. Die Klägerin konnte dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führt, ihr Arbeitsverhältnis also zum 31.08.2010 enden sollte. Die Kündigung sei auch nicht aus anderen Gründen unwirksam.
Was lernen wir daraus?
Kündigung zum nächstmöglichen Termin wirksam?
Es reicht für die erforderliche Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung und damit deren Rechtmäßigkeit nicht aus, einfach nur zum nächstmöglichen Termin zu kündigen. Der Empfänger einer solchen Kündigung muss darüber hinaus aus der Kündigung heraus erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis endet oder er muss durch entsprechenden Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Kündigungsfristen das Ende des Arbeitsverhältnisses einfach ermitteln können.
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
