Beweislast für den Zugang einer E-Mail beim Versender? Dazu hat das LArbG Köln am 11.01.2022, 4 Sa 315/21, entschieden. Und zwar trifft den Absender einer E-Mail gemäß § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist, so das Landesarbeitsgericht Köln. Dabei komme ihm keine Beweiserleichterung zu Gute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält.
Was ist passiert?
Die Beklagte hatte dem Kläger zur Finanzierung einer Fortbildung ein Darlehen gewährt. Streitig war die Verpflichtung des Klägers, dieses Darlehen an die Beklagte zurückzuzahlen. Dazu war im Darlehensvertrag geregelt, dass die Beklagte auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, wenn sie aus betrieblichen Gründen dem Kläger nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbietet. Die Parteien stritten insbesondere darum, ob der Kläger am letzten Tag der Frist eine E-Mail der Beklagten mit einem Beschäftigungsangebot als Anlage erhalten hat. Dazu verwies die Beklage auf ihr Postausgangs- und Posteingangskonto. Daraus ergebe sich, dass die E-Mail versandt worden sei und sie daraufhin keine Meldung der Unzustellbarkeit bekommen habe. Der Kläger wandte ein, eine solche E-Mail sei erst drei Tage später bei ihm eingegangen.
Nach Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses behielt die Beklagte in der Folgezeit vom Gehalt des Klägers monatlich jeweils 500 Euro als Darlehensrückzahlung ein. Beweislast für den Zugang einer E-Mail beim Versender? Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass dem Kläger rechtzeitig ein Arbeitsplatz aufgrund der E-Mail angeboten worden sei, womit die Bedingung für den Verzicht auf die Rückzahlung nicht eingetreten sei. Hinsichtlich des fristgerechten Zugangs der E-Mail könne sie sich auf den Beweis des ersten Anscheins berufen.
Das Arbeitsgericht hat der Lohnzahlungsklage stattgegeben.
Beweislast für den Zugang einer E-Mail beim Versender? Dazu das LArbG Köln
Die Entscheidung
Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.
Darlegungs- und Beweislast beim Versender
Beweislast für den Zugang einer E-Mail beim Versender? Der Versender einer E-Mail habe deren Zugang darzulegen und zu beweisen, so das LArbG. Einen Anscheinsbeweis dafür, dass eine E-Mail nach deren Absendung beim Empfänger zugeht, gebe es nicht. Es sei ungewiss, ob nach dem Versenden einer E-Mail die Nachricht auf dem Empfängerserver eingeht. Es sei technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Die sei bei einfacher Post auch so. Der Empfänger könne dieses Risiko nicht tragen. Und zwar wähle der Versender die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trage damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt.
Möglichkeit der Anforderung einer Lesebestätigung
Beweislast für den Zugang einer E-Mail beim Versender? Der Versender habe über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat.
Quellen: Pressemitteilung des LArbG Köln Nr. 2/2022 v. 21.02.2022 und Juris das Rechtsportal
Beweislast für den Zugang einer E-Mail beim Versender? Siehe auch:
Kündigung zugegangen mit Übergabe an Ehegatten? und Kündigung zum nächstmöglichen Termin wirksam? und Kündigung des Arbeitgebers mit „i.A.“ unwirksam? und Kündigung gegenüber minderjährigem Azubi? und Verdachtskündigung nur bei ordnungsgemäßer Anhörung? und Doppelte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag unwirksam? und Arbeitsvertragliche Befristung elektronisch wirksam? und Video als Beweismittel vor Arbeitsgericht verwertbar?
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
