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Kündigung gegenüber minderjährigem Azubi? Dazu hat das BAG mit Urteil vom 08.12.2011, Az. B 6 AZR 354/10, entschieden. Und zwar bedarf es für den wirksamen Zugang einer Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden des Zugangs bei dessen gesetzlichen Vertretern, so das BAG.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses. Es stellt sich dabei insbesondere die Frage, ob die Kündigung wirksam nur gegenüber einem minderjährigen Azubi ausgesprochen werden kann oder ob es der Zustellung bei den Eltern als dessen gesetzliche Vertreter bedarf.

Der damals 17-jährige Kläger schloss – gesetzlich vertreten durch seine Eltern – mit der Beklagten einen Vertrag über eine am 01.08.2008 beginnende Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik. Der Vertrag enthielt eine dreimonatige Probezeit. Der Beklagte erklärte am letzten Tag der Probezeit die Kündigung. Und zwar war das Schreiben an den Kläger, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, gerichtet und wurde am selben Tag, den 31.10.2008, um 8:30 Uhr,durch einen Boten in den gemeinsamen Hausbriefkasten des Klägers und seiner an diesem Tag verreisten Eltern eingeworfen. Zwei Tage später fand es der Kläger.

Der Kläger wies die Kündigung zurück.

Die Vorinstanzen

Kündigung gegenüber minderjährigem Azubi? Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Nunmehr lag die Entscheidung dem Bundesarbeitsgericht vor.

Kündigung gegenüber minderjährigem Azubi? Was sagt das BAG dazu?

Die Entscheidung

Der erkennende Senat des BAG wies die Revision als unbegründet zurück.

Zugang beim gesetzlichen Vertreter notwendig

Ein Ausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit und kann während dieser Zeit sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbildenden jederzeit gekündigt werden. Diese Kündigung muss jedoch noch während der Probezeit zugehen. Kündigung gegenüber minderjährigem Azubi? Da der minderjährige Kläger lediglich beschränkt geschäftsfähig war, bedurfte es zur Wirksamkeit der Kündigung des Zugangs beim gesetzlichen Vertreter.

Zugang bei den Eltern durch Einwurf in den gemeinsamen Briefkasten

Kündigung gegenüber minderjährigem Azubi? Die Kündigung wurde gegenüber den Eltern des Klägers als dessen gesetzliche Vertreter erklärt. Und zwar bewirkte der Einwurf des Schreibens durch den Boten in den gemeinsamen Briefkasten der Familie den Zugang der Kündigung. Für den Zugang reicht es nach Ansicht des Gerichts aus, wenn das Schreiben in den Herrschaftsbereich der Eltern gelangt war und sie es unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen konnten. Die Kündigung der Beklagten ist den gesetzlichen Vertretern des Klägers noch am letzten Tag der Probezeit am 31. Oktober 2008 zugegangen.

Die Kündigung ist auch weder gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam noch treuwidrig iSv. § 242 BGB.

Was lernen wir daraus?

Für den wirksamen Zugang einer Kündigung gegenüber minderjährigem Azubi bedarf es des Zugangs bei dessen gesetzlichen Vertretern. Und zwar genügt im Falle eines gemeinsamen Hausbriefkastens der Einwurf der Kündigung, wenn das Schreiben so in den Herrschaftsbereich des gesetzlichen Vertreters gelangt und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Kündigung gegenüber minderjährigem Azubi? Dazu siehe auch:

https://raheinemann.de/zugang-einer-kuendigung-bei-erklaerung-gegenueber-ehegatten/ und https://raheinemann.de/diskriminierung-durch-kuendigung-in-der-probezeit/ und https://raheinemann.de/kuendigung-des-arbeitgebers-mit-i-a-unwirksam/ und https://raheinemann.de/anspruch-eines-auszubildenden-auf-tarifentgelt-fuer-arbeitnehmer/ und https://raheinemann.de/gesetzliche-regelung-zur-kuendigungsfrist-rechtswidrig/ und https://raheinemann.de/fristlose-kuendigung-bei-beschimpfung-mit-arschloch/ und https://raheinemann.de/ordentliche-kuendigung-bei-hinweis-auf-gesetzliche-fristen-wirksam/ und https://raheinemann.de/wer-traegt-die-beweislast-fuer-den-zugang-einer-e-mail/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Kündigung gegenüber minderjährigem Azubi? Dazu  BAG, Urteil vom 08.12.2011, Az. B 6 AZR 354/10.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Kündigung gegenüber minderjährigem Azubi? Dazu BAG, Urteil vom 08.12.2011, Az. B 6 AZR 354/10.