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Überstundenausgleich bei Freistellung des Arbeitnehmers? Dazu hat das BAG hat am 20.11.2019, Az. 5 AZR 578/18, entschieden, dass in dem gerichtlichen Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen muss, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos erfüllt ist. Und zwar sei die Klausel, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, nicht ausreichend, um den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos zu erfüllen.

Was ist passiert?

Überstundenausgleich bei Freistellung des Arbeitnehmers? Der Sachverhalt

Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit der bei ihr als Sekretärin beschäftigten Klägerin fristlos gekündigt. Im Kündigungsschutzprozess am 15.11.2016 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich. Danach endete das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31.01.2017. Bis dahin stellte die Beklagte die Klägerin unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. Und zwar sollte damit auch der Resturlaub eingebracht sein.

Der Vergleich enthält keine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel. Die Klägerin verlangte von der Beknach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung von 67,10 Gutstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto mit 1.317,28 Euro brutto nebst Zinsen.

Überstundenausgleich bei Freistellung des Arbeitnehmers? Das bisherige Verfahren

Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben und das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Weiterhin hatte der 5. Senat des BSG die Revision der Klägerin zugelassen.

Überstundenausgleich bei Freistellung des Arbeitnehmers – was sagt das BSG dazu?

Die Entscheidung

Das BAG hat der Revision stattgegeben. Und zwar hat das BAG das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Überstundenausgleich bei Freistellung des Arbeitnehmers – Die Begründung

Gutstunden, so das BSG, sind vom Arbeitgeber in Geld abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis endet und sie auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden können. Und zwar sei nur dann, wenn der Arbeitnehmer erkennen könne, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen wolle, die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in einem gerichtlichen Vergleich geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich zum Abbau von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen. Der vorliegende gerichtliche Vergleich würde diese Anforderungen nicht erfüllen. Und zwar sei dort weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend deutlich festgehalten (§§ 133, 157 BGB), dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen bzw. mit ihr der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt sein solle.

Quellen: Pressemitteilung des BAG Nr. 40/2019 v. 20.11.2019 und Juris das Rechtsportal

Überstundenausgleich bei Freistellung des Arbeitnehmers?

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Überstundenausgleich bei Freistellung des Arbeitnehmers? Dazu hat das BAG am 20.11.2019, Az. 5 AZR 578/18 entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann:
Überstundenausgleich bei Freistellung des Arbeitnehmers? Dazu hat das BAG am 20.11.2019, Az. 5 AZR 578/18 entschieden.