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Anspruch auf Elternzeit nur nach schriftlichem Verlangen? Dazu hat das BAG am 10.05.2016, Az. 9 AZR 145/15, entschieden. In seiner Entscheidung hatte sich das BAG mit der Frage zu befassen, ob durch ein Telefax die für das Elternzeitverlangen gegenüber dem Arbeitgeber gebotene Schriftlichkeit gewahrt werden kann.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Anspruch auf Elternzeit nur nach schriftlichem Verlangen? Zu dieser Frage hatte das BAG über folgenden Sachverhalt entschieden:

Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.

Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit – vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung – zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Und zwar erfordert das Elternzeitverlangen die strenge Schriftform i.S.v § 126 Abs 1 BGB.

Anspruch auf Elternzeit nur nach schriftlichem Verlangen? Das Elternzeitverlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers muß deshalb eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens erfolgen. Dazu ist zu beachten, dass ein Telefax oder eine E-Mail die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht wahrt.

Und zwar ist dann gemäß § 125 Satz 1 BGB die Nichtigkeit der Erklärung die Folge. Allerdings kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, indem er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis des § 16 Abs 1 Satz 1 BEEG sei nicht gewahrt (§ 242 BGB).

Und zwar war die klagende Arbeitnehmerin war als Rechtsanwaltsfachangestellte bei dem beklagten Rechtsanwalt, Arbeitgeber, beschäftigt.

Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.11.2013. Im Kündigungsrechtsstreit machte die klagende Arbeitnehmerin geltend, sie habe dem Beklagten nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10.06.2013 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Der beklagte Arbeitgeber habe deshalb das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs 1 Satz 1 BEEG nicht kündigen dürfen.

Die Vorinstanz

Anspruch auf Elternzeit nur nach schriftlichem Verlangen? Und zwar hatte die Vorinstanz, das LArbG Frankfurt hatte mit Urt. v 08.01.2015, 9 Sa 1079/14, der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Anspruch auf Elternzeit nur nach schriftlichem Verlangen? Dazu das BAG:

Vor dem BAG hatte die Revision des Beklagten Erfolg.

Nach Auffassung des BAG ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung des Beklagten vom 15.11.2013 erfolgt. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts habe die klagende Arbeitnehmerin nicht den Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG genossen. Und zwar hätte die Klägerin mit ihrem Telefax vom 10.06.2013 nicht wirksam Elternzeit verlangt. Und zwar lägen Besonderheiten, die es dem beklagten Arbeitgeber nach Treu und Glauben verwehrten, sich auf den Formverstoß zu berufen, nicht vor.

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 23/2016 v. 10.05.2016 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

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