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Verlängerung Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers? Dazu hat am 20.09.2018 das LArbG Berlin-Brandenburg zu 21 Sa 390/18 entschieden, dass die Zustimmung des Arbeitgebers bei Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre nicht erforderlich ist.

Was ist passiert?

Der Kläger hatte Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt des Kindes beantragt. Einige Monate nach der Geburt des Kindes stellt er einen weiteren Antrag auf Elternzeit für ein weiteres Jahr, das sich direkt anschließen sollte. Die Erbeitgeberin lehnte dies ab.

Verlängerung Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers? Dazu das LArbG Berlin-Brandenburg:

Die Entscheidung

Dazu hat am 20.09.2018 das LArbG Berlin-Brandenburg zu 21 Sa 390/18 entschieden, dass die Zustimmung des Arbeitgebers bei Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre nicht erforderlich ist. Der Kläger befinde sich während des dritten Lebensjahres des Kindes in Elternzeit.

Verlängerung Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers? Wortlaut und der Systematik des § 16 BEEG

Aus dem Wortlaut und der Systematik des § 16 BEEG ergibt sich nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein solle.

Verlängerung Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers? Beschränkung der Bindungsfrist und der Gesetzeszweck

Vielmehr spreche die Beschränkung der Bindungsfrist in § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG auf zwei Jahre dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren könnten und sich lediglich an die Anzeigefristen in § 16 Absatz 1 Satz 1 BEEG halten müssten. Auch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Eltern durch die Beschränkung der Bindungsfrist mehr Entscheidungsflexibilität einzuräumen, spreche hierfür.

Quellen: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 25/2018 v. 19.12.2018 und Juris das Rechtsportal

Verlängerung Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers?

Siehe auch: https://raheinemann.de/berechnung-entschaedigung-fuer-waehrend-elternzeit-gekuendigte-vollzeitarbeitnehmer/ und https://raheinemann.de/arbeitslosengeld-bei-elternzeit-nach-drittem-lebensjahr-des-kindes/ und https://raheinemann.de/weitere-entgeltfortzahlung-bei-neuer-krankheit/ und https://raheinemann.de/darf-arbeitgeber-urlaubsansprueche-aus-elternzeit-kuerzen/ und https://raheinemann.de/ablehnung-eines-teilzeitantrages-bei-elternzeitvertretung-moeglich/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-elternzeit-nur-nach-schriftlichem-verlangen/ und https://raheinemann.de/koennen-provisionen-elterngeld-erhoehen/ und https://raheinemann.de/weniger-elterngeld-bei-vorangegangener-fehlgeburt/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-elterngeld-im-geschlossenen-strafvollzug/und https://raheinemann.de/wer-traegt-die-beweislast-fuer-den-zugang-einer-e-mail/ und https://raheinemann.de/resuemee-der-bundesregierung-nach-zehn-jahren-elterngeld/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Verlängerung Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers? Dazu hat am 20.09.2018 das LArbG Berlin-Brandenburg zu 21 Sa 390/18 entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Verlängerung Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers? Dazu hat am 20.09.2018 das LArbG Berlin-Brandenburg zu 21 Sa 390/18 entschieden.