Mehr Infos

Weitere Entgeltfortzahlung bei neuer Krankheit? Dazu hat am 11.12.2019 das BAG zu Az. 5 AZR 505/19 entschieden. Und zwar ist der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EntgFG) auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls), so das BAG. Insoweit entstehe ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entstehe nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte, so das BAG.

Was ist passiert?

Im Hinblick auf ihr gewährten Urlaub und Überstundenausgleich erbrachte die Klägerin im Juli 2017 keine Arbeitsleistungen mehr. Und sie begann eine Psychotherapie bei einem Neurologen. In der Zeit vom 19.05. bis zum 29.06.2017 erhielt die Klägerin weder von der Beklagten Entgeltfortzahlung noch von ihrer Krankenkasse Krankengeld. Und deshalb verlangt sie klageweise für diesen Zeitraum von der Beklagten Zahlung von 3.364,90 Euro brutto nebst Zinsen. Die Klägerin behauptet, die Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer psychischen Erkrankung habe am 18.05.2017 geendet. Und sie sei wegen eines neuen Leidens ab dem 19.05.2017 arbeitsunfähig gewesen. Die Beklagte meinte, dass den Umständen nach nur ein einheitlicher Verhinderungsfall vorgelegen habe. Die Klägerin habe deshalb nur einmal für die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen können.

Das LAG Hannover hatte mit Urteil vom 26.09.2018 – 7 Sa 336/18 – die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von drei Ärzten abgewiesen. Das Arbeitsgericht hatte der Klage zuvor stattgegeben gehabt.

Weitere Entgeltfortzahlung bei neuer Krankheit – was sagt das BAG dazu?

Weitere Entgeltfortzahlung bei neuer Krankheit?

Die Revision der Klägerin wurde vom BAG zurückgewiesen.

Der Arbeitnehmer habe im Streitfall nachfolgendes darzulegen und zu beweisen, so das LArbG. Und zwar, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte. Der Arbeitnehmer muss außerdem krankheitsbedingt arbeitsunfähig sein und sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit anschließen.

Nach der Beweisaufnahme durch Vernehmung der die Klägerin behandelnden Ärzte habe im Ergebnis zum einen nicht festgestellt werden können, dass ein einheitlicher Verhinderungsfall nicht vorgelegen habe. Und zum anderen, dass eine Untersuchung der Klägerin durch den behandelnden Arzt bei der Feststellung der bis einschließlich 18.05.2017 attestierten Arbeitsunfähigkeit erfolgt sei.

Quellen: Pressemitteilung des BAG Nr. 45/2019 v. 11.12.2019 und Juris das Rechtsportal

Siehe auch: https://raheinemann.de/darf-arbeitgeber-attest-bereits-am-ersten-krankheitstag-fordern/ und https://raheinemann.de/weitere-entgeltfortzahlung-bei-neuer-krankheit/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-elternzeit-nur-nach-schriftlichem-verlangen/ und https://raheinemann.de/darf-arbeitgeber-urlaubsansprueche-aus-elternzeit-kuerzen/ und https://raheinemann.de/arbeitsvertragliche-ausschlussfrist-fuer-mindestentgelt-wirksam/ und https://raheinemann.de/altersgrenze-fuer-kinderpflegekrankengeld-soll-erhoeht-werden/ und https://raheinemann.de/kein-lohnanspruch-bei-betriebsschliessung-aufgrund-corona-pandemie/ und https://raheinemann.de/kann-das-arbeitsgericht-die-hoehe-des-bonusanspruchs-ueberpruefen/ und https://raheinemann.de/kann-arbeitsunfaehigkeit-auch-durch-arzt-des-mdk-festgestellt-werden/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Weitere Entgeltfortzahlung bei neuer Krankheit? Dazu hat am 11.12.2019 das BAG zu Az. 5 AZR 505/19 entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Weitere Entgeltfortzahlung bei neuer Krankheit? Dazu hat am 11.12.2019 das BAG zu Az. 5 AZR 505/19 entschieden.