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Weitere Entgeltfortzahlung bei vorzeitiger neuer Krankheit? Dazu hat am 11.12.2019 das BAG zu Az. 5 AZR 505/19 entschieden. Und zwar ist der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EntgFG) auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls), so das BAG. Insoweit entstehe ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entstehe nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte, so das BAG.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Weitere Entgeltfortzahlung bei neuer Krankheit? Zu dieser Frage hatte das BAG über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Im Hinblick auf ihr gewährten Urlaub und Überstundenausgleich erbrachte die klagende Arbeitnehmerin im Juli 2017 keine Arbeitsleistungen mehr. Und sie begann eine Psychotherapie bei einem Neurologen. In der Zeit vom 19.05. bis zum 29.06.2017 erhielt die Klägerin weder von der beklagten Arbeitgeberin Entgeltfortzahlung noch von ihrer Krankenkasse Krankengeld. Und deshalb verlangt sie klageweise für diesen Zeitraum von der Beklagten Zahlung von 3.364,90 Euro brutto nebst Zinsen. Die klagende Arbeitnehmerin behauptet, die Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer psychischen Erkrankung habe am 18.05.2017 geendet. Und sie sei wegen eines neuen Leidens ab dem 19.05.2017 arbeitsunfähig gewesen. Die beklagte Arbeitgeberin meinte, dass den Umständen nach nur ein einheitlicher Verhinderungsfall vorgelegen habe. Die klagende Arbeitnehmerin habe deshalb nur einmal für die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen können.

Die Vorinstanzen

Weitere Entgeltfortzahlung bei vorzeitiger neuer Krankheit? Das Arbeitsgericht hatte dies im vorliegenden Fall bejaht und der Klage stattgegeben. Dagegen sah das LArbG Hannover dies anders und hatte mit Urteil vom 26.09.2018 – 7 Sa 336/18 – die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von drei Ärzten abgewiesen.

Weitere Entgeltfortzahlung bei vorzeitiger neuer Krankheit? Dazu das BAG

Die Entscheidung

Die Revision der Klägerin wurde vom BAG zurückgewiesen.

Vorangegangene Arbeitsunfähigkeit muss geendet gewesen sein

Weitere Entgeltfortzahlung bei vorzeitiger neuer Krankheit? Der Arbeitnehmer habe im Streitfall nachfolgendes darzulegen und zu beweisen, so das BAG: Und zwar, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte. Der Arbeitnehmer müsse außerdem krankheitsbedingt arbeitsunfähig sein und es müsse sich in engem zeitlichen Zusammenhang an diese krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit anschließen.

Weitere Entgeltfortzahlung bei vorzeitiger neuer Krankheit? Nach der Beweisaufnahme vor dem LArbG durch Vernehmung der die Klägerin behandelnden Ärzte habe im Ergebnis zum einen nicht festgestellt werden können, dass ein einheitlicher Verhinderungsfall nicht vorgelegen habe, so das BAG. Und zum anderen, dass eine Untersuchung der Klägerin durch den behandelnden Arzt bei der Feststellung der bis einschließlich 18.05.2017 attestierten Arbeitsunfähigkeit erfolgt sei.

Quellen: Pressemitteilung des BAG Nr. 45/2019 v. 11.12.2019, https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/entgeltfortzahlung-im-krankheitsfall-einheit-des-verhinderungsfalls/, und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Weitere Entgeltfortzahlung bei vorzeitiger neuer Krankheit? Dazu hat am 11.12.2019 das BAG zu Az. 5 AZR 505/19 entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei