Arbeitgeber am ersten Krankheitstag Attest vorzulegen? Dazu hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14. 11.2012 – 5 AZR 866/11 – entschieden. Und zwar müssen Arbeitnehmer nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.11.2012- Az.: 5 AZR 866/11 müssen Arbeitnehmer auf Verlangen des Chefs bereits am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegen.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Arbeitgeber am ersten Krankheitstag Attest vorzulegen? Zu dieser Frage hatte das BAG über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Klägerin, eine Rundfunkredakteurin aus Nordrhein-Westfalen, war nach einer Krankheit im November 2010 von ihrem Arbeitgeber aufgefordert worden, künftig bereits am ersten Krankheitstag einen Arzt auszusuchen und ein Attest vorzulegen.
Die Klägerin meinte, der Arbeitgeber müsse solch eine Anweisung sachlich rechtfertigen, und dürfe sich auch nicht einzelne Arbeitnehmer herauspicken.
Die Vorinstanzen
Arbeitgeber am ersten Krankheitstag Attest vorzulegen? Die ersten beiden Instanzen bejahten dies und gaben dem beklagten Arbeitgeber Recht. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.
Arbeitgeber am ersten Krankheitstag Attest vorzulegen? Dazu das BAG:
Die Entscheidung
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Anspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG
Arbeitgeber am ersten Krankheitstag Attest vorzulegen? Und zwar müssen Beschäftigte auf Verlangen ihres Arbeitgebers bereits am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegen. Begründen müssen die Arbeitgeber dieser Forderung nicht.
Wenn eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauere, habe der Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen, so das BAG. Der Arbeitgeber sei jedoch nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Die Regelung eröffne dem Arbeitgeber zum einen das Recht der zeitlich früheren Anforderung. Und zum anderen auch das Recht, den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch für Zeiten zu verlangen, die nicht länger als drei Tage andauern. Dies z.B. auch für eine eintägige Arbeitsunfähigkeit.
Begründung und sachlicher Grund nicht erforderlich
Arbeitgeber am ersten Krankheitstag Attest vorzulegen? Das Verlangen des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG bedarf weder einer Begründung noch eines sachlichen Grundes. Insbesondere auch nicht bei Vorliegen besonderer Verdachtsmomente auf Vortäuschung einer Erkrankung in der Vergangenheit.
§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG auch keine Ausnahmevorschrift
§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG sei auch keine Ausnahmevorschrift zu Satz 2.
§ 275 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b iVm. Abs. 1a SGB V bestätige auch, dass an das Verlangens nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG keine Voraussetzungen gebunden seien. Danach könne der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Dies allerdings nur „zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit“. Und zwar fehle in § 5 Absatz 1 Satz 3 EFZG eine derartige einschränkende Voraussetzung.
Das Verlangen des Arbeitgebers dürfe nur nicht schikanös oder willkürlich sein. Und außerdem dürfe das Verlangen nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder Diskriminierungsverbote verstoßen.
Arbeitgeber am ersten Krankheitstag Attest vorzulegen? Der Arbeitgeber hat damit am ersten Krankheitstag des Arbeitnehmers Anspruch auf Vorlage eines Attestes.
Was lernen wir daraus?
Der Arbeitgeber hat demnach gegen den Arbeitnehmer Anspruch auf Vorlage eines Attestes druch den Arbeitnehmer am ersten Krankheitstag. Die gesetzliche Frist, wonach Arbeitnehmer am vierten Tag der Krankheit eine entsprechende Bescheinigung beim Arbeitgeber vorzulegen haben, kann auf Verlangen des Arbeitgebers verkürzt werden. So muss der Arbeitnehmer auf Verlangen des Chefs auch schon am ersten Tag ein ärztliches Attest vorlegen.
Arbeitgeber am ersten Krankheitstag Attest vorzulegen? Siehe auch
https://raheinemann.de/weitere-entgeltfortzahlung-bei-neuer-krankheit/ und https://raheinemann.de/kann-arbeitsunfaehigkeit-auch-durch-arzt-des-mdk-festgestellt-werden/ und https://raheinemann.de/haben-erben-anspruch-auf-urlaubsabgeltung/ und https://raheinemann.de/hitzefrei-einfach-nach-hause-gehen/ und https://raheinemann.de/sonntagsarbeit-privater-paketzusteller-erlaubt/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-bezahlten-jahresurlaub-auch-fuer-zeit-des-elternurlaubs/ und https://raheinemann.de/gehen-urlaubsansprueche-15-monate-nach-ende-des-urlaubsjahres-unter/ und https://raheinemann.de/verfaellt-urlaub-am-ende-eines-jahres-automatisch/ und https://raheinemann.de/urlaubsanspruch-am-jahresende-weg/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-bezahlte-raucherpausen/
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
