Mehr Infos

Weniger Elterngeld bei vorangegangener Fehlgeburt? Dazu hat das BSG am 16.03.2017 – Az. B 10 EG 9/15 R – entschieden. Für die Berechnung des Elterngeldes nach der Geburt eines Kindes macht es keinen Unterschied, ob eine frühere Schwangerschaft mit einer Lebend- oder einer Fehlgeburt geendet hatte, wenn die Schwangere im Anschluss an jene Schwangerschaft arbeitsunfähig an einer Depression erkrankt war, so das BSG.

Was ist passiert?

Im Herbst 2011 erlitt die Klägerin zum wiederholten Mal eine Fehlgeburt. Sie erkrankte daraufhin an einer Depression und konnte ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Die Klägerin konnte ihre Arbeit erst ein dreiviertel Jahr später wieder aufnehmen. Zu diesem Zeitpunkt war sie erneut schwanger.

Das beklagte Land gewährte ihr nach der Geburt des Kindes Elterngeld, jedoch in einer geringeren Höhe, als es die Klägerin erwartet hatte. Der Beklagte begründete dies damit, dass das Elterngeld nach dem Einkommen der Klägerin in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes, berechnet wird und die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung in diesem Zeitraum größtenteils kein Erwerbseinkommen erzielt hatte.

Weniger Elterngeld bei vorangegangener Fehlgeburt?

Die Klage war vor dem SG München zunächst erfolglos geblieben. Vor dem LSG München obsiegte die Klägerin jedoch.

Weniger Elterngeld bei vorangegangener Fehlgeburt? Dazu das BSG:

Die Entscheidung

Die Revision des beklagten Landes hatte keinen Erfolg.

Berechnung des Elterngeldes

Die Klägerin kann nach Auffassung des BSG die Zahlung eines höheren Elterngeldes verlangen. Im Wesentlichen sei bei dessen Berechnung das Einkommen der Klägerin vor ihrer depressiven Erkrankung entscheidend. Diese sei als schwangerschaftsbedingte Erkrankung i.S.d. § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu werten. Die Krankheitsmonate seien daher bei der Bemessung des vorgeburtlichen Erwerbseinkommens nicht zu berücksichtigen.

Weniger Elterngeld bei vorangegangener Fehlgeburt? Nachteilsausgleich Schwangerer

Ob die krankheitsauslösende Schwangerschaft mit der Geburt eines Kind endete, für das Elterngeld bezogen wurde, sei dabei unerheblich. Denn die entscheidende Vorschrift des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes diene dem Nachteilsausgleich Schwangerer. Das besondere gesundheitliche Risiko einer Schwangerschaft solle nicht dazu führen, dass Mütter ein geringeres Elterngeld erhalten.

Quellen: Pressemitteilung des BSG v. 16.03.2017und Juris das Rechtsportal

Weniger Elterngeld bei vorangegangener Fehlgeburt?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/zum-anspruch-des-adoptionspflegevaters-auf-elterngeld/ und https://raheinemann.de/zehn-jahre-elterngeld-eine-resuemee-der-bundesregierung/ und https://raheinemann.de/anrechnung-elterngeld-fuer-personengesellschafter-bei-gewinnverzicht/ und https://raheinemann.de/bsg-kein-anspruch-auf-elterngeld-im-geschlossenen-strafvollzug/ und https://raheinemann.de/adoption-eines-stiefkindes-fuer-unverheiratete-paare/ und https://raheinemann.de/kostenuebernahme-fuer-nicht-versicherte-begleitkinder-bei-mutter-kind-kur/ und https://raheinemann.de/ablehnung-eines-teilzeitantrages-bei-elternzeitvertretung-moeglich/ und https://raheinemann.de/zustimmung-des-arbeitgebers-bei-verlaengerung-der-elternzeit/ und https://raheinemann.de/muss-der-arbeitgeber-verlaengerung-der-elternzeit-zustimmen/ und https://raheinemann.de/koennen-provisionen-elterngeld-erhoehen/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-elterngeld-im-geschlossenen-strafvollzug/ und https://raheinemann.de/infolgedessen-seien-kosten-in-hoehe-von-vier-milliarden-euro-zu-erwarten/ und https://raheinemann.de/familien-mit-kleinen-einkommen-sollen-besser-unterstuetzt-werden/ und https://raheinemann.de/resuemee-der-bundesregierung-nach-zehn-jahren-elterngeld/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Weniger Elterngeld bei vorangegangener Fehlgeburt? Dazu hat das BSG am 16.03.2017 - Az. B 10 EG 9/15 R - entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Weniger Elterngeld bei vorangegangener Fehlgeburt? Dazu hat das BSG am 16.03.2017 – Az. B 10 EG 9/15 R – entschieden.