Selbständige Buchhalterin sozialversicherungspflichtig? Dazu hat am 11.03.2019, Az. S 1 BA 30/18, das SG Landshut entschieden. Und zwar übt eine Lohn- und Finanzbuchhalterin, die auf vermeintlich selbständiger Basis für eine mittelständische Firma tätig war, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus, so das SG Landshut.
Was ist passiert?
Selbständige Buchhalterin sozialversicherungspflichtig?
Im Hinblick auf die Tätigkeit der Buchhalterin in den Jahren von 2013 bis 2015 hatte die DRV Bayern Süd hatte von dem sie beschäftigenden Betrieb Sozialversicherungsbeiträge von mehr als 20.000 Euro nachgefordert (und zwar inklusive Säumniszuschläge). Der Betrieb war der Annahme, dass eine selbständige Tätigkeit vorliege. Und zwar seien keine festen Arbeitszeiten vereinbart gewesen. Zudem sei die Buchhalterin noch für zwei andere Auftraggeber tätig gewesen und es habe keine fachliche Weisungsabhängigkeit bestanden.
Selbständige Buchhalterin sozialversicherungspflichtig? Dazu das SG Landshut:
Die Entscheidung:
Dazu hat am 11. März 2019 das SG Landshut zum Fall einer Lohn- und Finanzbuchhalterin, die auf vermeintlich selbständiger Basis für eine mittelständische Firma tätig war, entschieden, dass sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt.
Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung sei § 7 Abs.1 Satz 1 SGB IV. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs.1 Satz 2 SGB IV). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG setze eine Beschäftigung die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber voraus. Danach seien grundsätzlich die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit das Vorhandensein einer eigenen Betriebstätte, das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die freie Gestaltung der Tätigkeit in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht.
Selbständige Buchhalterin sozialversiocherungspflichtig? Der konkrete Fall:
Zwar bestand nach Auffassung des SG bestand keine fachliche Weisungsabhängigkeit. Aber die Buchhalterin sei in die Arbeitsorganisation des Betriebes eingegliedert gewesen, was auch ein wesentliches Merkmal für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sei. Auch habe sie im vorliegenden Fall in den Räumen der Firma mit der dortigen EDV-Ausstattung gearbeitet und sei zudem auch auf den Informationsfluss von Seiten der übrigen Mitarbeiter angewiesen gewesen. Somit sei sie in die dortigen organisatorischen Strukturen eingebunden gewesen. Und zwar komme es letztlich auf das Gesamtbild der Tätigkeit an.
Quellen: Pressemitteilung des SG Landshut v. 16.04.2019 und Juris das Rechtsportal
Selbständige Buchhalterin sozialversicherungspflichtig?
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
