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Honorarärzte sozialversicherungspflichtig beschäftigt? Dazu hat am 16.05.2018 das LSG Essen zu Az. L 8 R 233/15 und L 8 R 234/15 entschieden. Und zwar sei der von dem klagenden Krankenhausträger eingesetzte Honorararzt sozialversicherungspflicht beschäftigt gewesen, so das LSG Essen.

Was ist passiert?

Gegenstand der Rechtsstreite waren jeweils Betriebsprüfungsbescheide von Rentenversicherungsträgern, in denen diese die wiederholt mehrwöchige Tätigkeit von Ärzten in Krankenhäusern auf Honorarbasis als abhängige Beschäftigung eingestuft hatten.

Der Beigeladene zu 1) ist Facharzt für Urologie sowie physikalische und rehabilitative Medizin mit den Zusatzbezeichnungen Chirotherapie, Rehabilitationswesen und Sportmedizin. Und zwar schloss er mit der Klägerin jeweils Honorarverträge (HV) für seine Tätigkeit in den streitgegenständlichen Zeiträumen.

Honorarärzte sozialversicherungspflichtig beschäftigt? Dazu das LSG Nordrhein-Westfalen:

Honorarärzte sozialversicherungspflichtig beschäftigt? Die Entscheidung

Das LSG Essen hat die Berufung des klagenden Krankenhausträgers im Wesentlichen zurückgewiesen und den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2013 nur hinsichtlich der auf den Beigeladenen zu 1) entfallenden Säumniszuschläge aufgehoben.

Der Beurteilungsmaßstab

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sei § 7 Abs. 1 SGB IV.

Honorarärzte sozialversicherungspflichtig beschäftigt? Das Ergebnis der Bewertung

Nach Auffassung des LSG Essen ist der Beigeladene zu 1) als abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig zu beurteilen.

Das Weisungsrecht

Auf der Grundlage des Honorarvertrages habe der Beigeladene zu 1) im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilnahme am Arbeitsprozess einem arbeitnehmertypischen umfassenden Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit unterlegen. Und zwar erst recht hinsichtlich der Art und Weise der Arbeit mit der Folge der Sozialversicherungspflicht.

Aus der Übernahme der Aufgaben eines Assistenz- bzw. Stationsarztes verbunden mit der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Chef- und Oberärzten folge deren einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der zeitlichen Strukturierung der Abläufe im Laufe eines Arbeitstages. Zudem ergebe sich bereits aus den Honorarverträgen jeweils die Rechtsmacht des Krankenhauses, die Aufgaben des Arztes bei Erforderlichkeit auch durch Einzelweisungen zu konkretisieren.

Honorarärzte sozialversicherungspflichtig beschäftigt? Vergleich des „Honorararztes“ mit den angestellten Assistenz- bzw. Stationsärzten

Auch die tatsächlich gelebten Vertragsbeziehungen würden nicht ergeben, dass die „Honorarärzte“ im Vergleich zu den angestellten Assistenz- bzw. Stationsärzten über Freiheiten verfügt hätten, die ihre Einstufung als Selbständige rechtfertigen würde.

Dass Fehlen vertraglicher Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub sei der unzutreffenden Annahme der selbstständigen Tätigkeit geschuldet. Diese Ansprüche würden sich bereits aus den gesetzlichen Regelungen ergeben.

Honorarärzte abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig? Statusfeststellungsverfahren

Zur Ausräumung von Zweifeln über den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Tätigkeit (§ 7 Abs. 1 SGB IV), gibt es nach § 7 a SGB IV ein Anfrageverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Und zwar können die Beteiligten durch eine entsprechende Anfrage eine Klärung der Statusfrage erreichen.

Honorarärzte sozialversicherungspflichtig beschäftigt? Wie ging es weiter?

Gegen die Urteile des Landessozialgerichts waren Ende 2018 jeweils Revision beim BSG eingelegt worden (Az. B 12 R 22/18 R und B 12 R 23/18 R). Die Revisionen hatten keinen Erfolg. Und zwar hatte das BSG am 04.06.2019 die eingelegte Revision zurückgewiesen und die Entscheidung des LSG Essen bestätigt.

Quellen: Dazu Pressemitteilung des LSG Essen v. 11.01.2019 und Juris das Rechtsportal

Honorarärzte abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/trainer-der-ersten-fussball-bundesliga-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/krankenpflege-im-universitaetsklinikum-selbstaendige-honorartaetigkeit/ und https://raheinemann.de/dsds-juroren-unterhaltungskuenstler-im-sinne-des-ksvg/ und https://raheinemann.de/in-mehrere-kliniken-taetige-pflegekraft-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/bank-bei-externer-vergabe-der-reinigung-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/geschaeftsfuehrer-einer-gmbh-regelmaessig-sozialversicherungspflichtig/

und https://raheinemann.de/vertriebsmitarbeiter-im-aussendienst-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/pflegefachkraft-im-pflegeheim-regelmaessig-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/auf-vbl-eigenanteile-gezahlte-sozialversicherungsbeitraege-zu-erstatten/ und https://raheinemann.de/uebernahme-von-kammerbeitraegen-fuer-rechtsanwaeltin-arbeitslohn/ und https://raheinemann.de/sozialversicherungspflicht-fuer-gastspielkuenstler-in-oper-und-theater/ und https://raheinemann.de/notarzt-als-freier-mitarbeiter-sozialversicherungspflichtig/– und https://raheinemann.de/in-mehreren-kliniken-taetige-pflegekraft-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/op-schwester-als-freie-mitarbeiterin-sozialversicherungspflichtig/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Honorarärzte sozialversicherungspflichtig beschäftigt? Dazu das LSG Essen vom 16.05.2018 zu Az. L 8 R 2335 und L 8 R 234/15.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Honorarärzte sozialversicherungspflichtig beschäftigt? Dazu das LSG Essen vom 16.05.2018 zu Az. L 8 R 2335 und L 8 R 234/15.