OP-Schwester als „freie Mitarbeiterin“ sozialversicherungspflichtig? Dazu hat das SG Mainz hat am 18.03.2016, Az. S 10 R 205/14, entschieden. Eine OP-Schwester sei auch dann sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie aufgrund eines Dienstvertrages als „freie Mitarbeiterin“ für ein Krankenhaus tätig wird, so das SG.
Was ist passiert?
OP-Schwester als „freie Mitarbeiterin“ sozialversicherungspflichtig? Der Sachverhalt
Die Klägerin ist eine staatlich anerkannte Fachkrankenschwester für operative Funktionsbereiche und schloss im Jahr 2013 mit einem Krankenhaus einen Dienstvertrag ab. Der Vertrag sah unter anderem vor, dass die Klägerin als freie Mitarbeiterin Dienstleistungen als Fachkraft im OP-Dienst zu erbringen hatte. Hierunter fiel die Planung, Durchführung und Dokumentation von OP-Diensten. Die Tätigkeit sollte im Namen des Klinikums erfolgen, ohne dabei aber ein Arbeitnehmerverhältnis zu begründen. Die Klägerin hatte eigene Berufsbekleidung und ein eigenes Namensschild einsetzen. Es bestand kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle.
In der Folge wurde die Klägerin mehrfach für die Klinik tätig, wobei sie ausschließlich im OP-Bereich eingesetzt wurde. Aus hygienischen Gründen war dort zwingend sog. Bereichskleidung zu tragen, die vom Klinikum gestellt wurde. An dieser Kleidung war ein von der Klägerin gestelltes Namenschild angesteckt, welches sie als Honorarkraft auswies. Im eigentlichen OP-Saal wurde über diese Bereichskleidung dann ein steriler Kittel gezogen, der ebenfalls von der Klinik gestellt wurde.
Bei der Operation musste die Klägerin dem operierenden Arzt die von ihm gewünschten Instrumente/Materialien reichen, ohne dass sie hierauf selbst Einfluss nehmen konnte. In welcher Reihenfolge sie das Besteck und die Materialien vor sich auslegte, war der Klägerin hingegen – im Gegensatz zu anderen Schwestern oder Pflegern – freigestellt. Die Klägerin hatte zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu Patienten im wachen Zustand.
OP-Schwester als „freie Mitarbeiterin“ sozialversicherungspflichtig? DRV stellte Sozialversicherungspflicht fest
Nachdem sowohl die Klinik als auch die Klägerin einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status gestellt hatten, stellte die beklagte Rentenversicherung fest, dass die Klägerin abhängig beschäftigt sei und daher eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehe. Hiergegen hatte die Klägerin Klage beim Sozialgericht erhoben.
OP-Schwester als „freie Mitarbeiterin“ sozialversicherungspflichtig? Dazu das SG Mainz:
Die Entscheidung
Das SG Mainz hat die Klage zurückgewiesen.
OP-Schwester als „freie Mitarbeiterin“ sozialversicherungspflichtig? Sozialversicherungspflicht nach § 7 SGB IV
Beschäftigung sei nach § 7 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist nach einer Gesamtabwägung aller Umstände die Klägerin als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte für die Klinik tätig gewesen.
Zwar spreche der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung für eine selbstständige Tätigkeit. Diese erkennbar von den Vertragsparteien gewünschte Rechtsfolge sei aber nicht ausschlaggebend. Entscheidend seien vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse, die vorliegend für einen Status als abhängig Beschäftigte sprechen würden.
OP-Schwester als „freie Mitarbeiterin“ sozialversicherungspflichtig? Im Einzelnen
So habe die Klägerin etwa keinen Einfluss darauf gehabt, wann konkret Operationen durchgeführt wurden. Diesbezüglich habe sie sich in den Klinikbetrieb eingliedern müssen. Sie habe auch nicht wie eine Selbstständige ein besonderes unternehmerisches Risiko getragen. Weiter habe sie im Krankheitsfall lediglich dem Klinikum absagen, sich aber nicht weiter um einen Ersatz kümmern müssen, wie dies auch bei normalen Arbeitnehmern der Fall sei. Schließlich habe sie während der Operationen die Krankenhauskleidung der Klinik tragen müssen, so dass von außen eine Unterscheidung von anderen angestellten Mitarbeitern nicht möglich gewesen sei.
Quellen: Pressemitteilung des SG Mainz Nr. 6/2016 v. 20.04.2016 und Juris das Rechtsportal
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