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In mehreren Kliniken tätige Pflegekraft sozialversicherungspflichtig? Dazu hat das SG Heilbronn am 01.02.2017, S 10 R 3237/15, entschieden. Das SG hatte sich dabei mit der Frage der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege- und Arbeitslosenversicherung einer Krankenschwester, die als „freien Mitarbeiterin“ in mehreren Krankenhäusern tätig ist, befasst. Und zwar hat das SG Heilbrionn dazu entschieden, dass eine abhängige Beschäftigung unter anderem aufgrund der Einbindung der Krankenschwester in die betriebliche Organisation des Krankenhauses vorliegt.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

In mehreren Kliniken tätige Pflegekraft sozialversicherungspflichtig? Zu dieser Frage hatte das SG Heilbronn über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Klägerin ist eine 1971 geborene Krankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin. Sie war, über eine Agentur vermittelt, in einem Verbund mit anderen Pflegekräften als „freie Mitarbeiterin“ in verschiedenen Krankenhäusern tätig. In den Monaten April bis Juni 2014 erhielt sie für ihre Tätigkeit als Intensivpflegekraft vom beigeladenen Krankenhaus, mit dem sie zuvor einen „Dienstleistungsvertrag“ geschlossen hatte, eine Vergütung von mehr als 17.000 Euro. In mehreren Kliniken tätige Pflegekraft sozialversicherungspflichtig? In dem Dienstleistungsvertrag war ausgeführt, dass die Klägerin „Dienstleistungen gemäß dem Berufsbild einer examinierten Kranken- und Gesundheitspflegekraft“ erbringe und „kein Arbeitnehmer (…) im Sinne des Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrechtes“ sei. Die Klägerin könne zudem „als freier Unternehmer grundsätzlich auch mehr als zehn Stunden/Tag eingesetzt werden“.

Statusfeststellungsverfahren

In mehrere Kliniken tätige Pflegekraft sozialversicherungspflichtig? Dazu hat das SG Heilbronn am 01.02.2017, S 10 R 3237/15, entschieden (s.u.). Auf einen sog. Statusfeststellungsantrag entschied die beklagte Rentenversicherung (DRV Bund), dass die Klägerin beim Krankenhaus im betreffenden Zeitraum abhängig beschäftigt gewesen ist. Hiergegen richtete sich die Klage.

In mehreren Kliniken tätige Pflegekraft sozialversicherungspflichtig? Dazu hat das SG Heilbronn

Die Entscheidung

Das SG Heilbronn hat die Frage im vorliegenden Fall bejaht und die Klage abgewiesen.

In mehreren Kliniken tätige Pflegekraft sozialversicherungspflichtig? § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als Rechtsgrundlage

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

In die betriebliche Organisation des Krankenhauses eingebunden?

In mehreren Kliniken tätige Pflegekraft sozialversicherungspflichtig? Der Wille der Vertragsparteien zu freier Mitarbeit stelle nach Auffassung des Sozialgerichts zwar ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar. Maßgeblich sei vorliegend aber, dass die Klägerin in die betriebliche Organisation des Krankenhauses eingebunden gewesen sei. Dazu führte das SG folgendes an: Die Klägerin habe Patienten bei Dienstantritt übernommen und nach Dienstende wieder übergeben und Anweisungen der diensthabenden Ärzte befolgen müssen. Weiterhin habe die Stationsleitung ihre Arbeit kontrolliert. Sie habe weiterhin notwendigerweise mit fest angestellten Pflegekräften des Krankenhauses zusammengearbeitet.

Das wirtschaftliche Risiko

In mehreren Kliniken tätige Pflegekraft sozialversicherungspflichtig? Auch ein wirtschaftliches Risiko habe sie zudem nicht getragen, weil von vornherein ein festes Stundenhonorar vereinbart gewesen sei. Auch unternehmerisches Risiko habe sie nicht getragen, da sie selbst weder Arbeitnehmer beschäftigt noch wesentliches Eigenkapital eingesetzt habe; so habe sie nach eigenen Angaben lediglich zu Hause ein „Büro“ unterhalten. Vielmehr sei sie lediglich einem Einkommensrisiko ausgesetzt gewesen, welches jeden Arbeitnehmer treffen könne, der nur Zeitverträge bekomme oder auf Abruf arbeite und nach Stunden bezahlt werde.

Es sei ein Problem des Arbeitsmarktes, dass nach den Angaben des Krankenhauses derzeit ein Personalmangel bestehe. Dies könne nicht die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit rechtfertigen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Quellen: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 04.05.2017

(https://sozialgericht-heilbronn.justiz-bw.de/pb/,Lde/4589646/?LISTPAGE=4469392)

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