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Auffangversicherung bei Arbeitslosengeldbezug beendet? Dazu hat am 11.09.2018 hat das BSG zu Az. B 1 KR 10/18 R entschieden, dass eine Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V mit dem Beginn einer (erneuten) Versicherungspflicht nach § 5 Ziffer 2a SGB V kraft Gesetzes endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Was ist passiert?

Auffangversicherung bei Arbeitslosengeldbezug beendet? der Sachverhalt

Die Klägerin ist Trägerin eines für die Behandlung Versicherter zugelassenen Krankenhauses. Bei der beklagten Krankenkasse zu 2) war der Versicherte war von 2005 bis 31.01.2010 wegen Alg II-Bezugs versichert. Anschließend war er auffangversichert. Zu Beginn des erneuten Bezugs von Alg II (08.11.2010 bis 30.04.2012) wählte er die beklagte Krankenkasse zu 1). Er gab der Klägerin bei der Aufnahme an, bei der Beklagten zu 1) versichert zu sein. Bis zu seinem Tod (05.10. bis 06.11.2012) behandelte die Klägerin ihn behandelte stationär und berechnete hierfür 73.167,89 Euro. Die Beklagte zu 1) lehnte es ab, dies zu begleichen.

Auffangversicherung bei Arbeitslosengeldbezug beendet? Was sagen die 1. und 2. Instanz dazu?

Krankenversichert mit Auffangversicherung bei Arbeitslosengeldbezug? Die Beklagte zu 1) wurde vom SG Hamburg, S 2 KR 524/13, zur Zahlung verurteilt. Das Landessozialgericht Hamburg, L 1 KR 115/16, hatte die Berufung der Beklagten zu 1) zurückgewiesen. Und zwar habe durch den erneuten Arbeitslosengeldbezug als Alg II die Auffangversicherung und Mitgliedschaft des Versicherten bei der Beklagten zu 2) geendet. Ab diesem Zeitpunkt sei der Versicherte nicht mehr bei der Beklagten zu 2) krankenversichert gewesen. Da die bisherige Mitgliedschaft mehr als 18 Monate gedauert habe, habe der Versicherte die Beklagte zu 1) wirksam gewählt, ohne kündigen zu müssen. Und zwar sei er ab Mai 2012 im Rahmen der Auffangversicherung (§§ 5 Abs. 1 Nr. 13, 174 Abs. 5 SGB V) weiterhin bei der Beklagten zu 1) versichert gewesen.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte zu 1) die Verletzung von § 175 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 bis 4 und § 186 Abs. 10 i.V.m. § 190 Abs. 13 Satz 1 Nr. 1 SGB V.

Auffangversicherung bei Arbeitslosengeldbezug beendet? – was sagt das BSG dazu?

Die Entscheidung

Das BSG hat die Beklagte zu 2) unter Ersetzung ihrer Stellung als Beklagte dem Rechtsstreit entsprechend § 75 Abs. 2 SGG beigeladen und die Revision der (nunmehr allein) beklagten Krankenkasse zurückgewiesen.

Auffangversicherung bei Arbeitslosengeldbezug beendet? Mit dem Beginn der (erneuten) Versicherungspflicht endet die Auffangversicherung kraft Gesetzes

Und zwar steht der Klägerin nach Auffassung des BSG der geltend gemachte Vergütungsanspruch von 73.167,89 Euro nebst Zinsen gegen die Beklagte zu. Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung war der Versicherte Mitglied der Beklagten. Er wurde durch den Bezug von Alg II-Leistungen ab 08.11.2010 versicherungspflichtig und zugleich aufgrund seines Beitritts Mitglied der Beklagten. Dem stand die frühere Mitgliedschaft bei der Beigeladenen – zuletzt im Rahmen einer Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V – nicht entgegen. Mit dem Beginn der (erneuten) Versicherungspflicht endete diese als Alg II-Bezieher kraft Gesetzes, ohne dass es einer Kündigung bedurfte. Und zwar besteht die Mitgliedschaft bei der Beklagten über das Ende des Alg-II-Leistungsbezugs am 30.04.2012 hinaus bis zum Tod des Versicherten als Auffangversicherung fort.

Quellen: Pressemitteilungen des BSG v. 05.09. und 11.09.2018 und Juris das Rechtsportal

Auffangversicherung bei Arbeitslosengeldbezug beendet? Siehe auch:

https://raheinemann.de/auf-vbl-eigenanteile-gezahlte-sozialversicherungsbeitraege-zu-erstatten/ und https://raheinemann.de/dsds-juroren-unterhaltungskuenstler-im-sinne-des-ksvg/ und https://raheinemann.de/kostenerstattung-krankenkasse-bei-knie-op-in-privatkrankenhaus/ und https://raheinemann.de/muessen-krankenhaeuser-erhaltene-aufwandspauschalen-zurueckerstatten/ und https://raheinemann.de/hat-krankenhaus-verguetungsanspruch-fuer-stationaere-rehabilitation/ und https://raheinemann.de/verguetungsanspruch-des-krankenhauses-trotz-op-durch-falschen-arzt/ und https://raheinemann.de/patient-selbstzahler-bei-irrtum-ueber-bestehende-krankenversicherung/ und https://raheinemann.de/kindergeldzahlungen-ins-ausland-seit-2010-fast-verzehnfacht/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Auffangversicherung bei Arbeitslosengeldbezug beendet? Dazu hat am 11.09.2018 das BSG, B 1 KR 10/18 R, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Auffangversicherung bei Arbeitslosengeldbezug beendet? Dazu hat am 11.09.2018 das BSG, B 1 KR 10/18 R, entschieden.