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Wo ist der Arbeitnehmer bei Entsendung sozialversichert? Dazu hat am 06.09.2018 der EuGH zu Az. C-527/16 entschieden. Ein entsandter Arbeitnehmer, der einen anderen entsandten Arbeitnehmer ablöst, fällt unter das System der sozialen Sicherheit am Arbeitsort, so der EuGH. Dies dies sei auch dann der Fall, wenn die beiden Arbeitnehmer nicht von demselben Arbeitgeber entsandt wurden.

Was ist passiert?

Wo ist der Arbeitnehmer bei Entsendung sozialversichert? Der Sachverhalt

In Salzburg betreibt die österreichische Gesellschaft Alpenrind einen Schlachthof. Sie ließ dort in den Jahren 2012 bis 2014 das Fleisch von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern der ungarischen Gesellschaft Martimpex zerlegen und verpacken. Arbeitnehmer einer anderen ungarischen Gesellschaft, Martin-Meat, führten die Arbeiten vor und nach diesem Zeitraum aus. Der ungarische Sozialversicherungsträger stellte für die etwa 250 von Martimpex vom 01.02.2012 bis zum 13.12.2013 entsandten Arbeitnehmer – teilweise rückwirkend und teilweise in Fällen, in denen der österreichische Sozialversicherungsträger (die Salzburger Gebietskrankenkasse) bereits festgestellt hatte, dass die betreffenden Arbeitnehmer in Österreich pflichtversichert seien – A1-Bescheinigungen (vormals Bescheinigung E 101) über die Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit aus.

Wo ist der Arbeitnehmer bei Entsendung sozialversichert? Die rechtlichen Schritte

Vor den österreichischen Gerichten wurde der Bescheid des österreichischen Sozialversicherungsträgers über die Pflichtversicherung der Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften angefochten. Der von der Salzburger Gebietskrankenkasse und vom österreichischen Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Wege der Revision angerufene Verwaltungsgerichtshof (Österreich) hat in diesem Zusammenhang den EuGH um Erläuterungen zu den einschlägigen Unionsvorschriften ersucht. Dabei handelte es sich um die Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 geänderten Fassung sowie Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 1244/2010 geänderten Fassung) und insbesondere zur Bindungswirkung der A1-Bescheinigung ersucht.

Wo ist der Arbeitnehmer bei Entsendung sozialversichert? Dazu der EuGH:

Zuständiges System des sozialen Sicherheit

Am 06.09.2018 hat der EuGH zu Az. C-527/16 entschieden, dass ein entsandter Arbeitnehmer (i.S.d. AEntG), der einen anderen entsandten Arbeitnehmer ablöst, unter das System der sozialen Sicherheit am Arbeitsort fällt; dies sei auch dann der Fall, wenn nicht derselbe Arbeitgeber die beiden Arbeitnehmer entsandt habe.

Wo ist der Arbeitnehmer bei Entsendung sozialversichert? Verbindlichkeit einer ausgestellten A 1 – Bescheinigung

Eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats (im vorliegenden Fall Ungarn) ausgestellte A1-Bescheinigung ist nach Auffassung des EuGH sowohl für die Träger der sozialen Sicherheit als auch für die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Österreich), verbindlich (außer im Fall von Betrug oder Rechtsmissbrauch, vgl. EuGH, Urt. v. 06.02.2018 – C-359/16). Und zwar, solange sie von dem Mitgliedstaat, in dem die Ausstellung erfolgt sei (Ungarn), weder widerrufen noch für ungültig erklärt worden ist.

Dies war vorliegend der Fall. Auch dann, wenn die zuständigen Behörden der beiden Mitgliedstaaten, wie im vorliegenden Fall, die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit angerufen haben und diese zu dem Ergebnis gelangt sei, dass Ausstellung der Bescheinigung zu Unrecht erfolgt sei und ein Widerruf erfolgen sollte, gelte dies. In diesem Rahmen beschränke sich die Rolle der Verwaltungskommission auf eine Annäherung der Standpunkte der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die sie angerufen haben, und ihre Schlussfolgerungen haben den Stellenwert einer Stellungnahme.

Wo ist der Arbeitnehmer bei Entsendung sozialversichert? Rückwirkung einer A 1 – Bescheinigung

Ferner könne eine A1-Bescheinigung Rückwirkung entfalten. Und zwar auch in folgendem Fall. Wenn nämlich zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt werde (Österreich), bereits entschieden hatte, dass der betreffende Arbeitnehmer der Pflichtversicherung dieses Mitgliedstaats unterliege. Außerdem sei bei einem von einem Arbeitgeber zur Ausführung einer Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat entsandten Arbeitnehmer, der dort einen anderen, von einem anderen Arbeitgeber entsandten Arbeitnehmer ablöst folgendes zu beachten. Nämlich, dass er nicht weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegen könne, in dem sein Arbeitgeber gewöhnlich tätig sei. Ein Arbeitnehmer unterliege in der Regel nämlich dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem er arbeite. Insbesondere, um die Gleichbehandlung aller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Personen am besten zu gewährleisten.

Wo ist der Arbeitnehmer bei Entsendung sozialversichert? Ausnahme einschlägig?

Ein entsandter Arbeitnehmer solle nur unter bestimmten Umständen weiterhin dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats unterliegen, in dem sein Arbeitgeber gewöhnlich tätig sei. Der Verordnungsgeber habe diese Möglichkeit ausgeschlossen, wenn der entsandte Arbeitnehmer eine andere Person ablöse. Ein solcher Fall liege wie folgt vor. Wenn ein von einem Arbeitgeber zur Ausführung einer Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat entsandter Arbeitnehmer dort einen anderen, von einem anderen Arbeitgeber entsandten Arbeitnehmer ablöse. Ob die Arbeitgeber der beiden betreffenden Arbeitnehmer ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben spiele dabei keine Rolle. Ebenso nicht, wenn zwischen ihnen personelle oder organisatorische Verflechtungen bestehen.

Quellen: Pressemitteilung des EuGH Nr. 126/2018 v. 06.09.2018 und Juris das Rechtsportal

Wo ist der Arbeitnehmer bei Entsendung sozialversichert?

Siehe auch: https://raheinemann.de/dsds-juroren-unterhaltungskuenstler-im-sinne-des-ksvg/ und https://raheinemann.de/sind-angeworbene-betreuungskraefte-abhaengig-beschaeftigt/ und https://raheinemann.de/trainer-der-ersten-fussball-bundesliga-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/fuer-klinik-taetiger-anaesthesist-sozialversicherungspflichtig-beschaeftigt/ und https://raheinemann.de/in-mehrere-kliniken-taetige-pflegekraft-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/bank-bei-externer-vergabe-der-reinigung-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/auf-vbl-eigenanteile-gezahlte-sozialversicherungsbeitraege-zu-erstatten/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Wo ist der Arbeitnehmer bei Entsendung sozialversichert? Dazu hat am 06.09.2018 der EuGH zu Aktenzeichen C-527/16 entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Wo ist der Arbeitnehmer bei Entsendung sozialversichert? Dazu hat am 06.09.2018 der EuGH zu Aktenzeichen C-527/16 entschieden.