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Übernahme von Kammerbeiträgen als Arbeitslohn? Dazu hat am 01.02.2018 das FG Münster zu Az. 1 K 2943/16 L entschieden, dass Lohnsteuer anfällt, wenn die Arbeitgeberin für eine angestellte Rechtsanwältin Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach übernimmt.

Was ist passiert?

Die klagende Rechtsanwaltssozietät übernahm für eine angestellte Rechtsanwältin Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach, ohne diese dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Das Finanzamt erließ aufgrund einer Lohnsteueraußenprüfung diesbezüglich einen Lohnsteuerhaftungs- und -nachforderungsbescheid, weil es sich nach seiner Auffassung um Arbeitslohn handele. Die Klägerin trat dem mit der Begründung entgegen, dass die Kostenübernahme nicht im privaten, sondern im beruflichen Interesse der Arbeitnehmerin begründet gewesen sei.

Übernahme von Kammerbeiträgen als Arbeitslohn? Dazu das FG Münster:

Die Entscheidung

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen.

Übernahme von Kammerbeiträgen als Arbeitslohn? Die Rechtsgrundlage

Der Beklagte habe die Klägerin zutreffend gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) i.V. mit § 42d Einkommensteuergesetz (EStG) als Haftende in Anspruch genommen. Und zwar auf die von ihr für die angestellte Rechtsanwältin Frau A gezahlten Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie auf die gezahlte Umlage zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach entfallende Lohnsteuer.

Übernahme von Kammerbeiträgen als Arbeitslohn? Übernommene Aufwendungen stellen Arbeitslohn dar

Die übernommenen Aufwendungen stellen nach Auffassung des Finanzgerichts Arbeitslohn dar, weil die Übernahme nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin als Arbeitgeberin gelegen habe.

Übernahme von Kammerbeiträgen als Arbeitslohn? Aufwendungen für die Berufshaftpflichtversicherung

Für die Ausübung des Anwaltsberufes sei eine Berufshaftpflichtversicherung unabdingbar und decke das persönliche Haftungsrisiko der Anwältin ab. Neben dem Schutz der Mandanten diene die Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung auch der unabhängigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege. Eine interessengerechte Mandantenvertretung sei nur durch diesen Versicherungsschutz möglich.

Übernahme von Kammerbeiträgen als Arbeitslohn? Übernahme der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer

Auch die Übernahme der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer führe zu Arbeitslohn. Zwar habe die Anwaltszulassung der Arbeitnehmerin auch im betrieblichen Interesse der Klägerin gelegen. Jedoch sei sie auch zwingende Voraussetzung für die selbstständige Ausübung einer Anwaltstätigkeit. Sie könne auch im Fall einer beruflichen Veränderung der Anwältin von Vorteil sein. Die Kosten für das für die angestellte Rechtsanwältin eingerichtete Postfach stünden in ihrem eigenen beruflichen Interesse. Und zwar, weil die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches nicht für die Sozietät der Klägerin, sondern für jeden Rechtsanwalt einzeln erfolge.

Übernahme von Kammerbeiträgen als Arbeitslohn? Auch die Übernahme der Beiträge zum Deutschen Anwaltsverein?

Auch die Übernahme der Beiträge zum Deutschen Anwaltsverein stelle Arbeitslohn dar. Unabhängig von ihrem Anstellungsverhältnis wirkten sich die Vorteile der Mitgliedschaft für die Rechtsanwältin aus. Insbesondere die berufliche Vernetzung sowie der vergünstigte Zugang zu Fortbildungsangeboten und zu Rabattaktionen.

Das FG Münster hat die Revision zum BFH zugelassen.

Quellen: Newsletter des FG Münster v. 16.04.2018 und Juris das Rechtsportal

Übernahme von Kammerbeiträgen als Arbeitslohn?

Siehe auch: https://raheinemann.de/verzugspauschale-bei-verspaeteter-zahlung-des-arbeitsentgelts/ und https://raheinemann.de/sind-angeworbene-betreuungskraefte-abhaengig-beschaeftigt/ und https://raheinemann.de/bank-bei-externer-vergabe-der-reinigung-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/selbstaendige-buchhalterin-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/krankenpflege-im-universitaetsklinikum-selbstaendige-honorartaetigkeit/ und https://raheinemann.de/dsds-juroren-unterhaltungskuenstler-im-sinne-des-ksvg/ und https://raheinemann.de/honoraraerzte-abhaengig-beschaeftigt-und-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/trainer-der-ersten-fussball-bundesliga-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/geschaeftsfuehrer-einer-gmbh-regelmaessig-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/vertriebsmitarbeiter-im-aussendienst-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/auf-vbl-eigenanteile-gezahlte-sozialversicherungsbeitraege-zu-erstatten/ und https://raheinemann.de/ueberstundenausgleich-mit-freistellung-arbeitnehmer/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Übernahme von Kammerbeiträgen als Arbeitslohn? Dazu hat am 01.02.2018 das FG Münster zu Az. 1 K 2943/16 L entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Übernahme von Beiträgen zur Rechtsanwaltskammer als Arbeitslohn? Dazu hat am 01.02.2018 das FG Münster zu Az. 1 K 2943/16 L entschieden.