Lohn bei Beschäftigungsverbot ohne vorherige Arbeitsleistung? Dazu das LArbG Berlin-Brandenburg am 30.09.2016, Aktenzeichen 9 Sa 917/16. Und zwar setzt der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine vorherige Arbeitsleistung voraus.
Was ist passiert?
Im November 2015 haben die Parteien ein Arbeitsverhältnis mit Beginn zum 01.01.2016 vereinbart. Aufgrund einer Risikoschwangerschaft der Arbeitnehmerin wurde im Dezember 2015 ein ärztliches Beschäftigungsverbot erteilt. Die Arbeitnehmerin forderte den Lohn, den sie bei Arbeitsaufnahme ab Januar 2016 erhalten hätte. Und zwar unter Berufung auf § 11 Mutterschutzgesetz. Dies lehnte der Arbeitgeber unter Hinweis auf die zu keinem Zeitpunkt erfolgte tatsächliche Arbeit der Arbeitnehmerin ab.
Lohn bei Beschäftigungsverbot ohne vorherige Arbeitsleistung? Dazu das LArbG Berlin-Brandenburg:
Die Entscheidung
Das LArbG Berlin-Brandenburg hat der Arbeitnehmerin die geforderten Beträge zugesprochen.
Lohn bei Beschäftigungsverbot ohne vorherige Arbeitsleistung? Keine vorherige Arbeitsleistung notwendig
Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten setzt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine vorherige Arbeitsleistung voraus. Dabei komme es nur auf ein vorliegendes Arbeitsverhältnis und allein aufgrund eines Beschäftigungsverbotes unterbliebene Arbeit an. Und zwar werde der Arbeitgeber hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet, weil er die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet erhalte. Für die Höhe der Ansprüche sei in diesem Fall mangels Grundlage für eine abweichende Berechnung auf die arbeitsvertraglich geschuldete regelmäßige Arbeitsleistung und das dafür geschuldete Entgelt abzustellen, so das LArbG Berlin-Brandenburg.
Quellen: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 34/2016 v. 04.10.2016 und Juris das Rechtsportal
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