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Höhere Mindestlöhne für Pflegekräfte. Und zwar wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird nach Information des Bundeskabinetts kurzfristig die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche erlassen. Danach soll entsprechend der Empfehlung der vierten Pflegekommission vom 28.01.2020 der Mindestlohn für Pflegekräfte bis zum 30.04.2022 in vier Schritten erhöht werden. Außerdem soll es zusätzlich bezahlten Urlaub geben.

Höhere Mindestlöhne für Pflegekräfte – dazu im Einzelnen:

1. Pflegehilfskräfte:

Höhere Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte im Osten und im Westen auf schliesslich einheitlich 12,55 € ab 01.04.2022 soll es wie folgt geben: 11,35 €/West und 10,85 €/Ost ab 01.05.2020 (nach schon bestehender Verordnung), 11,60 €/West und 11,20/Ost ab 01.07.2020, 11,80 €/West und 11,50 €/Ost ab 01.04.2021. Einheitlich dann 12,00 € ab 01.09.2021 und 12,55 € ab 01.04.2022.

2. Qualifizierte Pflegehilfskräfte

Höhere Mindestlöhne für Pflegekräfte. Die Mindestlöhne für qualifizierte Pflegehilfskräfte im Osten und im Westen sollen bis auf schliesslich einheitlich 13,20 € ab 01.04.2022 wie folgt gesteigert werden:

• 12,50 €/West und 12,20 €/Ost ab 01.04.2021.
• Einheitlich dann 12,50 € ab 01.09.2021 und 13,20 € ab 01.04.2022.

3. Pflegefachkräfte

Höhere Mindestlöhne für Pflegekräfte. Und zwar für Pflegefachkräfte, im Osten und im Westen. Und zwar Erhöhung einheitlich bis auf 15,40 € ab 01.04.2022 wie folgt:

• 15,00 € ab 01.07.2021 und
• 15,40 € ab 01.04.2022.

4. Urlaub

Höhere Mindestlöhne für Pflegekräfte ist die eine angestrebte Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflege. Und außerdem soll es zusätzlich bezahlten Urlaub für Beschäftigte in der Pflege im Osten und im Westen bei einer 5-Tage-Woche geben. Und zwar soll es diesen zusätzlich bezahlten Urlaub einheitlich wie folgt geben:

• 5 Tage für 2020 und
• jeweils 6 Tage für 2021 und 2022.

Quellen: Gemeinsame Pressemitteilung des BMAS und des BMG v. 22.04.2020 und Pressemitteilung des BMAS v. 28.01.2020 sowie Juris das Rechtsportal

Höherte Mindestlöhne für Pflegekräfte.

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/3-pflegemindestlohnverordnung-im-bundesanzeiger-veroeffentlicht/ und https://raheinemann.de/mindestlohn-keine-anrechnung-von-urlaubsgeld-und-jaehrlicher-sonderzahlung/ und https://raheinemann.de/haftet-der-bauherr-fuer-loehne-der-arbeitnehmer-eines-subunternehmers/ und https://raheinemann.de/arbeitsvertragliche-ausschlussfrist-fuer-mindestentgelt-wirksam/ und https://raheinemann.de/arbeitsvertragliche-ausschlussfrist-fuer-mindestentgelt-wirksam/ und https://raheinemann.de/kein-mindestlohn-bei-praktikum-mit-unterbrechung/ und https://raheinemann.de/haftet-der-bauherr-fuer-loehne-der-arbeitnehmer-eines-subunternehmers/ und https://raheinemann.de/gesundheitsausschuss-billigt-pflegeberufereformgesetz/ und https://raheinemann.de/ueberstundenausgleich-mit-freistellung-arbeitnehmer/ und https://raheinemann.de/bundesrat-fordert-angemessene-pflegepersonalschluessel/ und https://raheinemann.de/bundesrat-moechte-bundeseinheitliche-op-assistentenausbildung/ und https://raheinemann.de/vergabe-von-rettungsdienstleistungen-nur-bei-tarifbindung/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Höhere Mindestlöhne für Pflegekräfte: Dazu gemeinsame Pressemitteilung des BMAS und des BMG v. 22.04.2020 und Pressemitteilung des BMAS v. 28.01.2020.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Höhere Mindestlöhne für Pflegekräfte: Dazu gemeinsame Pressemitteilung des BMAS und des BMG v. 22.04.2020 und Pressemitteilung des BMAS v. 28.01.2020.