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Haftung des Bauherrn für Löhne eines Subunternehmers? Dazu hat das ArbG Berlin, 03.05.2017, Az. 14 Ca 14814/16, entschieden. Und zwar haftet der Bauherr der „Mall of Berlin“ nicht für Lohnforderungen der Arbeitnehmer eines Subunternehmers.

Was ist passiert?

Im Jahr 2014 war der klagende Bauarbeiter als Bauhelfer für einen Subunternehmer bei der Errichtung des Gebäudes der „Mall of Berlin“ tätig. Zunächst hatte der Kläger seinen Arbeitgeber vor dem ArbG Berlin auf Zahlung des Mindestlohns verklagt und gewonnen. Jedoch scheiterte der Versuch, das Geld bei dem Subunternehmer einzutreiben. Der Bauhelfer will mit der Klage vor dem ArbG Berlin nun den Bauherrn des Bauprojekts am Leipziger Platz als Bürgen für die ausgebliebenen Lohnzahlungen in Anspruch nehmen. Ein vom Bauherrn mit der Errichtung eines Bauvorhabens beauftragter Generalunternehmer haftet nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) auch dann, wenn ein Subunternehmer die Löhne seiner Arbeiter nicht bezahlt hat.

Jedoch besteht in dem Fall die Besonderheit, dass der Generalunternehmer Insolvenz angemeldet hat, so dass sich nunmehr die Frage stellte, ob auch der eigentliche Bauherr, die HGHI Leipziger Platz GmbH & Co. KG, neben dem Arbeitgeber und dem insolventen Generalunternehmer als Bürge für die nicht gezahlten Löhne haftet. Nach der Rechtsprechung des BAG wäre das nur dann der Fall, wenn der Bauherr zugleich als „Bauträger“ anzusehen wäre. Nach Ansicht des Klägers war diese Voraussetzung erfüllt, weil der Bauherr des Gebäudes der „Mall of Berlin“ von vornherein beabsichtigte, das Gebäude als Einkaufszentrum zu nutzen und die darin befindlichen Geschäftsräume zu vermieten.

Haftung des Bauherrn für Löhne eines Subunternehmers? Dazu das ArbG Berlin

Das ArbG Berlin hat die Klage abgewiesen.

Bauträger i.S.d. AEntG ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts danach nur derjenige, der baut, um das errichtete Gebäude gewinnbringend zu veräußern. Wer hingegen ein Bauwerk errichtet, um durch den Bau eigenen gewerblichen Zwecken (z.B. Vermietung des Gebäudes) zu dienen, sei zwar „Bauherr“, aber nicht „Bauträger“.

Die Berufung ist gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zulässig.

Quellen: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 11/2017 v. 03.05.2017 und Juris das Rechtsportal

Haftung des Bauherrn für Löhne eines Subunternehmers?

Siehe auch: https://raheinemann.de/mindestlohn-der-pflege-steigt/ und https://raheinemann.de/urlaubsgeld-und-weihnachtsgeld-auf-mindestlohn-anzurechnen/ und https://raheinemann.de/urlaubsgeld-und-jaehrliche-sonderzahlung-auf-mindestlohn-anzurechnen/ und https://raheinemann.de/handelt-kassiererin-bei-spoofing-grob-fahrlaessig/ und https://raheinemann.de/auszubildender-zu-25-000-euro-schmerzensgeld-verurteilt/ und https://raheinemann.de/haftung-einer-kassiererin-bei-spoofing/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Haftung des Bauherrn für Löhne eines Subunternehmers? Dazu hat das ArbG Berlin, 03.05.2017, Az. 14 Ca 14814/16, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Haftung des Bauherrn für Löhne eines Subunternehmers? Dazu hat das ArbG Berlin, 03.05.2017, Az. 14 Ca 14814/16, entschieden.