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Haftung einer Kassiererin bei Spoofing? Dazu hat am 29.08.2017, Az. 14 Sa 334/17, hat das LArbG Düsseldorf entschieden, dass eine Kassiererin für die telefonische Weitergabe von 124 Codes aus Prepaidkarten an Betrüger nicht haften muss.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Seit dem 21.06.2015 ist die Beklagte in Teilzeit als Kassiererin in einer Tankstelle beschäftigt. An ein bis zwei Tagen wurde sie eingearbeitet. Ihr ist dabei die Betriebsanweisung mitgeteilt worden, Telefonkarten nicht am Telefon herauszugeben. Die Beklagte arbeitete am Abend des 29.09.2015 in der Tankstelle. Sie erhielt um 22.49 Uhr einen Anruf von einer männlichen Person, die sich als Mitarbeiter einer Telefongesellschaft ausgab. Er erklärte, dass eine Systemumstellung vorgenommen werden solle, womit eine andere Firma, und zwar diejenige, die für Betreuung des gesamten Betriebssystems der Tankstelle zuständig war, beauftragt sei, die sich kurze Zeit später telefonisch melden würde.

Haftung einer Kassiererin bei Spoofing? Der weitere Sachverhalt:

Die Beklagte erhielt um 22.51 Uhr einen Anruf einer weiteren männlichen Person, die sich als Mitarbeiter der beauftragten Firma ausgab. Diese gab an, dass sämtliche 30-Euro-Prepaidtelefonkarten durch neue ersetzt werden müssten. Daraufhin scannte die Beklagte insgesamt 124 Prepaidkarten zu je 30 Euro ein. Weiterhin druckte sie die jeweils 14stelligen Codes aus und gab dem Anrufer sämtliche Prepaid-Codes telefonisch bekannt. Es handelte bei den Anrufen um einen Betrug, durch den ein Schaden von 3.720 Euro entstand. Es handelte sich den polizeilichen Ermittlungen zufolge um einen Fall von sog. Spoofing, bei dem eine falsche Telefonnummer des Anrufers angezeigt wurde.

Haftung einer Kassiererin bei Spoofing? Inanspruchnahme aus übergegangenem Recht

Klägerin ist eine Versicherung, die der Inhaberin der Inhaberin der Tankstelle diesen Schaden erstattete. Die Klägerin nimmt die beklagte Arbeitnehmerin aus übergegangenem Recht in Anspruch.

Haftung einer Kassiererin bei Spoofing? Dazu das LArbG Düsseldorf:

Die Entscheidung

Die Klage hatte vor dem LArbG Düsseldorf keinen Erfolg.

Haftung einer Kassiererin bei Spoofing? Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist nicht gewahrt

Die Klägerin hat nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist nicht gewahrt. Daher komme nach dem Arbeitsvertrag eine Haftung nur noch bei grober Fahrlässigkeit in Betracht, die aber nicht vorgelegen habe. Und zwar die Kassierin habe in der konkreten Situation die Kassierein die erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das verkannt, was jedem hätte sofort einleuchten müssen. Sie habe sich in der doppelten Anrufsituation in einer strukturellen Unterlegenheit gegenüber den Anrufern befunden, die den Betrugsversuch professionell vorbereitet hatten.

Haftung einer Kassiererin bei Spoofing? Der entscheidende Aspekt

Zur Überzeugung des Gerichts sei ein ganz entscheidender Aspekt dafür, dass die Kassiererin die Anrufe für echt halten durfte, folgender gewesen: Das System habe – anders als sonst –  bei Eingabe der 124 Karten die Kassiererin nicht gefragt, ob die Eingabe aufgrund telefonischer Anfrage erfolgte. Und zwar durfte die Kassiererin jedenfalls nach den zwei angeblich von der Telefongesellschaft und des Systembetreibers der Tankstelle erfolgten Anrufen aufgrund dieses weiteren Umstandes davon ausgehen, dass alles seine Richtigkeit hatte, selbst wenn generell eine Herausgabe der Codes der Telefonkarten auf telefonische Anweisung nicht erfolgen sollte.

Der Beklagten sei es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen.

Quelle: Pressemitteilung des LArbG Düsseldorf v. 29.08.2017 und Juris das Rechtsportal

Haftung einer Kassiererin bei Spoofing? Siehe auch:

https://raheinemann.de/wer-haftet-bei-missbraeulicher-bargeldabhebung-am-geldautomaten/ und https://raheinemann.de/vorsatzhaftung-aus-unerlaubter-handlung-wegen-kreditkartenmissbrauch/ und https://raheinemann.de/kreditkartenmissbrauch-bank-ohne-abbruchbeleg-erstattungspflichtig/ und https://raheinemann.de/kreditkartenmissbrauch-bank-ohne-abbruchbeleg-erstattungspflichtig/ und https://raheinemann.de/anscheinsbeweis-zugunsten-der-bank-bei-ec-karten-missbrauch/ und https://raheinemann.de/erstattungsanspruch-gegen-bank-bei-geldkartenmissbrauch/ und https://raheinemann.de/ag-magdeburg-zur-beweislast-beim-ec-kartenbetrug/ und https://raheinemann.de/haftung-fuer-geldwaesche-bei-fremdnutzung-girokonto-fuer-internetbetrug/ und https://raheinemann.de/haftung-der-bank-bei-phishing-attacke-im-online-banking/ und https://raheinemann.de/anscheinsbeweis-zugunsten-der-bank-im-online-banking/ und https://raheinemann.de/weitergabe-der-tan-grob-fahrlaessig/ und https://raheinemann.de/auszubildender-zu-25-000-euro-schmerzensgeld-verurteilt/ und https://raheinemann.de/haftung-der-bank-fuer-schaden-nach-phishing-attacke/ und https://raheinemann.de/rueckzahlunsanspruch-trotz-grober-fahrlaessigkeit-beim-online-banking/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Haftung einer Kassiererin bei Spoofing? Dazu hat am 29.08.2017, Az. 14 Sa 334/17, hat das LArbG Düsseldorf entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Haftung einer Kassiererin bei Spoofing? Dazu hat am 29.08.2017, Az. 14 Sa 334/17, hat das LArbG Düsseldorf entschieden.