Kündigung wegen Quantitäts- oder Qualitätsdefiziten? Dazu hat am 25.08.2017, Az.: 3 Ca 1305/17, das ArbG Siegburg entschieden. Und zwar kann eine verhaltensbedingte Kündigung (KschG) gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer nach Abmahnung seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mit der geschuldeten Qualität oder Quantität erfüllt und Qualitätsdefizite und/oder Quantitätsdefizite seiner Arbeitsleistung vorliegen, so das ArbG. Das LArbG hat diese Entscheidung in der Berufung bestätigt.
Was ist passiert?
Nachdem einem Kfz.-Mechaniker wegen schlechter Arbeitsleistungen verhaltensbedingt gekündigt worden war, hatte dieser bei ArbG Siegburg Kündigungsschutzklage eingereicht. Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer vor, bei einem Werkstatttest nur vier von sechs Fehlern erkannt sowie bei einem Auftrag anstehende Servicearbeiten nicht durchgeführt zu haben. Der Ruf des Autohauses würde dadurch beschädigt. Auch nach drei vorausgegangenen Abmahnungen sei kein Besserungswille beim Kläger festzustellen. Die Qualitätsdefizite und Quantitätsdefizite seien nach wie vor vorhanden.
Kündigung wegen Quantitäts- oder Qualitätsdefiziten? Dazu das ArbG Siegburg:
Die Entscheidung
Der Kündigungsschutzklage hat das ArbG Siegburg am 25.08.2017, Az.: 3 Ca 1305/17, stattgegeben.
Kündigung wegen Quantitäts- oder Qualitätsdefiziten? Keine vorwerfbare Pflichtverletzung dargelegt
Der Arbeitgeber hat nach Auffassung des Arbeitsgerichts weder die Leistungen des Klägers über einen repräsentativen Zeitraum noch die Fehlerquote vergleichbarer Arbeitnehmer dargelegt. So habe das Gericht nicht erkennen können, ob der Kläger seine vertraglichen Verpflichtungen vorwerfbar verletzt habe. Der Arbeitnehmer müsse tun, was er kann, und zwar so gut, wie er kann. Mit seinem Vortrag müsse der Arbeitgeber jedoch das Gericht in die Lage versetzen, feststellen zu können, dass bei dem Arbeitnehmer eine die Durchschnittsleistung erheblich unterschreitende Leistung vorliege. Er müsse auch weitere Umstände vortragen, dass und warum darin eine vorwerfbare Pflichtverletzung liege.
Kündigung wegen Quantitäts- oder Qualitätsdefiziten? Wie ging es weiter?
Das LArbG Köln hat die von der Beklagten eingelegte Berufung aus den bereits vom Arbeitsgericht ausgeführten Gründen mit Urteil vom 02.03.2018, Az. 10 Sa 773/17, zurückgewiesen. Zu Recht habe das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die Beklagte nach den vorliegenden Maßstäben ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen ist, so das LArbG.
Jedenfalls erweise sich die ordentliche Kündigung angesichts des fehlenden Schwergewichts der in Rede stehenden Pflichtverletzungen des Klägers im Verhältnis zu seinem hohen sozialen Schutz wegen langer Betriebszugehörigkeit und für den Arbeitsmarkt schwierigen Lebensalter auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beklagten an einer möglichst fehlerfreien Erledigung der Aufgaben eines Kfz-Mechanikers als unwirksam.
Quellen: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen v. 14.09.2017 und Juris das Rechtsportal
Kündigung wegen Quantitäts- oder Qualitätsdefiziten?
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
