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Fristlose Kündigung bei grober Arbeitgeberbeleidigung? Dazu hat das LArbG Kiel am 24.01.2017, 3 Sa 244/16, entschieden. Und zwar kann eine Beleidigung des Chefs durch einen Arbeitnehmer als „soziales Arschloch“ auch in einem langjährigen Arbeitsverhältnis in einem familiengeführten Kleinbetrieb die außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen, so das LArbG.

Was ist passiert?

Fristlose Kündigung bei grober Arbeitgeberbeleidigung? Der Sachverhalt bis zur Kündigung

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach grober Beleidigung? Der Kläger, 62 Jahre alt, war bei einem kleinen Gas- und Wasserinstallateurbetrieb beschäftigt. Dort arbeiteten neben den Geschäftsführern noch deren Mutter im Büro sowie drei Gesellen. Zwischen dem Kläger und dem Vater der Geschäftsführer, der früher den Betrieb geführt hatte, kam es am 15.02.2016 zu einem Wortwechsel. Streitig ist, ob dieser auf eine Frage etwas sarkastisch reagiert hat. Grußlos verließ der Kläger den Raum wobei er hörte, wie der eine Geschäftsführer das sinngemäß mit den Worten kommentierte: „Kinderkram/Sind wir hier im Kindergarten?“

Der Kläger kehrte am nächsten Morgen in das Büro zurück. In einem gereizten Wortwechsel mit den Geschäftsführern äußerte er, dass der Geschäftsführer gerne den Chef raushängen lasse und dass sich dessen Vater ihm gegenüber wie ein „Arsch“ benommen habe. Der Geschäftsführer sei auf dem besten Wege, seinem Vater den Rang abzulaufen. Der Geschäftsführer erwiderte auf die Worte des Klägers: „Dann kündigt mich doch.“: „Damit wir dann als soziale Arschlöcher dastehen.“ Zur Antwort gab der Kläger, dass die Firma dies sowieso schon sei.

Fristlose Kündigung bei grober Arbeitgeberbeleidigung? Die Kündigung und Kündigungsschutzklage

Der Kläger arbeitete nach dem Gespräch zunächst noch weiter und wurde abends für drei Tage von der Arbeit freigestellt. Als sich der Kläger auch dann noch nicht entschuldigt hatte, kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich. Mit seiner Kündigungsschutzklage wandte sich ´der Kläger gegen diese Kündigung. Seine Äußerungen seien durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Er habe aus einem Affekt heraus gehandelt und sei durch den Geschäftsführer sowie dessen Vater provoziert worden.

Die Vorinstanz

Das ArbG hatte die Klage abgewiesen. Der Kläger legte gegen das Urteil Berufung ein.

Fristlose Kündigung bei grober Beleidigung des Arbeitgebers? Dazu das LArbG Kiel

Die Entscheidung

Das LArbG Kiel hat die Berufung zurückgewiesen.

Fristlose Kündigung bei grober Arbeitgeberbeleidigung? Die Voraussetzungen gemäß § 626 Abs. 1 BGB

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen nach Ansicht des LArbG vor.

Fristlose Kündigung bei grober Arbeitgeberbeleidigung? Kein Recht auf freie Meinungsäußerung bei groben Beleidigungen

Ein Arbeitnehmer könne sich bei groben Beleidigungen nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Die Äußerungen des Geschäftsführers und des Vaters würden keine Provokationen darstellen. Und zwar sei die 16-stündige Zeitspanne zwischen den beiden Gesprächen sei von besonderem Gewicht, die eine Affekthandlung ausschließe.

Fristlose Kündigung bei grober Arbeitgeberbeleidigung? Keine Abmahnung nötig

Nicht bedurft habe es hier gerade einer Abmahnung wegen der fehlenden Entschuldigung und der auch noch in der Berufungsverhandlung fehlenden Einsicht der Klägers, sich gegenüber dem Arbeitgeber falsch verhalten zu haben. Als kleinem Familienbetrieb sei es der Beklagten nicht zuzumuten gewesen, das über 23 Jahre andauernde Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (30.09.2016) fortzusetzen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quellen: Pressemitteilung des LArbG Kiel Nr. 2/2017 v. 04.05.2017 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Fristlose Kündigung bei grober Arbeitgeberbeleidigung? Dazu hat das LArbG Kiel am 24.01.2017, 3 Sa 244/16, entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Kündigungsschutzrecht in unserer Kanzlei